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Wer sich zum ersten Mal mit dem Gedanken befasst, eine Geschäftsidee umzusetzen oder sein bestehendes Unternehmen organisatorisch auf ein neues Level zu heben, kommt an den Fragen zu Gesellschaftsform, Art der Geschäftsleitung und wie all das zusammenhängt nicht vorbei. SBS LEGAL erklärt die Definition der folgenden Begriffe, was es damit auf sich hat und wie diese Begriffe zusammenhängen.
Der Begriff Gesellschaft definiert eine der wichtigsten Fragen bei der Gründung; bin ich alleine oder gründe ich mit anderen zusammen. Hierbei geht es vordergründig um die Frage, ob mehrere Personen Gesellschafter werden, diese Frage kann aber auch relevant werden, wenn mögliche Geldgeber für Ihre Finanzierung / Investition eine Sicherheit wollen. Dann sollte überlegt werden, auf welche Art und Weise Investoren beteiligt werden können. Diese Frage kann sich auch nach der Gründung stellen, wenn weitere Kapital benötigt wird.
Auch die Beteiligung von Mitarbeitern, um diese zu binden und zu motivieren sollte überlegt werden.
Wer also seine Geschäftsidee nicht alleine umsetzt ist oftmals als Gesellschaft am Markt tätig. Manchmal auch ohne es zu wissen.
Eine Besonderheit stellt dabei die Möglichkeit dar, als Einzelner oder Einzelne alleiniger Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu sein, also mit einer Gesellschaft am Markt aufzutreten ohne hierzu weitere Personen mit ins Boot zu holen.
Der Begriff des Geschäftsführers stammt aus dem Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die GmbH existiert eigentlich nur auf dem Papier, nämlich durch Eintragung im Handelsregister. Damit die GmbH auch handeln kann, muss für sie ein Geschäftsführer bestellt werden. Diese vertritt dann die GmbH im Geschäftsverkehr. Daraus folgt, dass keine GmbH ohne Geschäftsführer sein darf. Um Geschäftsführer zu sein, müssen gem. § 6 GmbHG bestimmte Bedingungen erfüllt werden.
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Von einem Gesellschafter-Geschäftsführer spricht man, wenn der für die GmbH bestellte Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter der von ihm geführten GmbH ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch die Beteiligung des geschäftsführenden Gesellschafters ist. Anders als ein sogenannter Fremdgeschäftsführer, der nicht an der von ihm geführten Gesellschaft beteiligt ist, unterliegt ein beteiligter Geschäftsführer weiteren wettbewerbsrechtlichen Einschränkungen.
Hält ein Geschäftsführer sämtliche Anteile an der GmbH, ist er also zu 100% Beteiligt, spricht man auch von einer Ein-Personen-GmbH (oder auch Ein-Mann-GmbH).
Der Begriff der Geschäftsleitung wird gerne und oft falsch als Synonym für Geschäftsführung gebraucht oder umgekehrt. Die Geschäftsführung ist gesetzlich definiert (s.o. unter Punkt c). Geschäftsleitung meint dabei eine höher Führungsebene unterhalb der Geschäftsführung. § 10 der Abgabenordnung (AO) definiert den Begriff als den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Hieraus wird deutlich, dass der Geschäftsführer ein Begriff des GmbH-Rechts ist, die Geschäftsleitung aber darüber hinaus gehen kann. Aber Vorsicht! Wer sich als Geschäftsführer bezeichnet oder wie einer handelt, haftet auch als solcher (lesen Sie hierzu auch unten zur Geschäftsführerhaftung). Da an den Sitz der Geschäftsleitung ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind, sollte auch dieser Begriff richtig verwendet werden.
Der Begriff der Mutter- bzw. Tochtergesellschaft soll bildlich die Struktur mehrere an sich beteiligte Gesellschaften ähnlich einem Familienstammbaum wiedergeben.
Muttergesellschaften werden hierbei oft auch als Holding- oder Beteiligungsgesellschaften bezeichnet. Normalerweise besteht der Sinn dieser Gesellschaften darin, Beteiligungen – also Geschäftsanteile – an anderen Gesellschaften zu halten. Die Gründe hierfür sind vielfältig, sollten aber möglichst früh bedacht werden, da nachträglich Veränderungen nicht nur zu unliebsamen steuerlichen Belastungen führen können.
Gesellschaften an welchen solche Muttergesellschaften beteiligt sind, werden dann als Tochtergesellschaften bezeichnet.
Unsere Tätigkeiten im Gesellschaftsrecht bewegen sich im Spannungsfeld zwischen Gesellschaft, Gesellschafter, Geschäftsführern und den Aufsichtsorganen wie z.B. dem Aufsichtsrat.
Unternehmen benötigen, um langfristig erfolgreich zu sein, eine ganzheitliche rechtliche Beratung, die neben gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen vor und während der Geschäftstätigkeit insbesondere auch die wettbewerbsrechtlichen Themen im Auge behält.
SBS LEGAL steht Ihnen als Ihr zuverlässiger Partner in sämtlichen Rechtsfragen zu diesem und anderen Themen zur Verfügung. Viele Wege führen zu SBS LEGAL. So können Sie uns auf diversen Kanälen, wie z. B. E-Mail, per Telefon, Facebook, Instagram, Twitter, Youtube, WhatsApp uvm. erreichen. Oder besuchen Sie unseren umfangreichen Blog mit Infos zu all unseren Fachbereichen.