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Der Handelsvertreter


Welche Arten von Handelsvertretern gibt es und was sind seine Pflichten?

Handelsvertreter können unterschiedliche Funktionen und Rollen haben. Wird ein Vermittler nur von Fall zu Fall tätig, ist er ein Makler gem. § 93 des Handelsgesetzbuches (HGB). Außerdem gibt es noch folgende Arten der Handelsvertreter:

  • Bezirksvertreter
  • Alleinvertreter
  • Vermittlungs- oder Abschlussvertreter

Der Bezirksvertreter bekommt gem. § 87 Abs. 2 HGB vom Unternehmer einen Bezirk und/oder einen Kundenkreis zugewiesen. Der Alleinvertreter bekommt zusätzlich zur Bezirkszuweisung das Recht, allein in seinem Bezirk tätig zu sein. Dadurch hat er ein Exklusivrecht. Grundsätzlich vermittelt der Handelsvertreter nur die Geschäfte. Er wird aber zum Abschlussvertreter, wenn er noch dazu bevollmächtigt ist, die vermittelten Geschäfte im Namen des Unternehmens abzuschließen. Gemäß § 92 Abs. 1 HGB ist Versicherungsvertreter, wer als Handelsvertreter damit beauftragt ist, Versicherungs-Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen.

Pflichten des Handelsvertreters

Die Hauptpflicht des Handelsvertreters ist es, sich „um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen“, vgl. §§ 84, 85 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Der § 84 Abs. 1 HGB definiert den Handelsvertreter als „selbstständigen Gewerbebetreibenden, welcher damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.“

Demnach ist ein Vermittler nur dann als Handelsvertreter anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllt sind. Diese sind im folgenden aufgelistet:

  • Selbstständige Arbeit gem. § 84 Abs. 2 HGB.
  • Ständige Betrauung mit einer Vermittlungstätigkeit.
  • Handeln im Namen und für Rechnung des Unternehmers.

Selbstständig handelt er dann, wenn er grundsätzlich seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann, wobei die Weisungsgebundenheit und das Unternehmerrisiko eine große Rolle spielen. Jedoch muss der sogenannte Handelsvertretervertrag auf gewisse Dauer angelegt sein. Die wichtigsten Pflichten zeigen wir Ihnen im weiteren Verlauf des Beitrags.

Vermittlungspflicht

Die Pflichten des Handelsvertreters sind in § 86 HGB normiert. Gem. § 86 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB hat der Handelsvertreter die Pflicht, sich um die Vermittlung und – wenn eine Vollmacht vorliegt – um den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Hierfür muss er also ständig bemüht sein, Geschäftsbeziehungen mit neuen Kunden und Kundinnen herzustellen und den Umsatz zu steigern.

Interessenwahrnehmungspflicht

Gem. § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB muss der Handelsvertreter seiner Interessenwahrnehmungspflicht nachkommen. Hieraus ergibt sich, dass er verpflichtet ist, den Weisungen des Unternehmens Folge zu leisten. Jedoch ist er auch selbstständig, sodass die Weisungspflicht des Unternehmers einigen Beschränkungen unterliegt.

Im Rahmen der Interessenwahrnehmungspflicht muss der Handelsvertreter auch auf die Bonität der Kunden und Kundinnen achten.

Er muss alle Gegenstände des Unternehmers, die der Handelsvertreter zur Ausübung der Tätigkeit bekommen hat, sorgfältig aufbewahren und gem. § 667 BGB nach Abschluss der Tätigkeit herausgeben.

Wichtig ist auch, dass der Handelsvertreter bei Vertretung mehrerer Firmen ein Konkurrenzverbot einhält. Er darf also keine Unternehmen vertreten, die mit seinem bereits vertretenen Unternehmen in Konkurrenz stehen. Um sicher zu gehen, dass dies eingehalten wird, darf der Unternehmer bei Verletzung sogar regelmäßig – ohne Abmahnung – das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen. Der Handelsvertreter verliert seinen Ausgleichsanspruch und ist dem Unternehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Konkurrenzvertretung entstanden ist.

Berichtspflichten

Neben der Interessenwahrnehmungspflicht hat der Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 2 HGB sogenannte Berichtspflichten. Er muss dem Unternehmer alle erforderlichen Nachrichten berichten und Geschäftsabschlüsse unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Wie wichtig die einzelnen Nachrichten sind, ist Einzelfallabhängig.


Pflichten des Unternehmers

Der Handelsvertreter hat, wie wir gesehen haben, einiges zu beachten. Jedoch hat auch der Unternehmer in diesem Kontext mehrere (Neben-)Pflichten, welche in § 86 a) HGB festgelegt sind. Die Zahlung des Entgelts für die Tätigkeit des Handelsvertreters steht in den §§ 87 ff. HGB. Hier ist der Provisionsanspruch des Handelsvertreters geregelt.

Zwar steht der Unternehmer frei, den Geschäftsbereich zu regeln, aber er darf nicht das Geschäft des Handelsvertreters willkürlich ohne beachtlichen Grund ablehnen. Die Erfordernisse hierfür sind im einzelnen immer schwierig abzugrenzen. Die Pflichten des Unternehmers zeigen wir Ihnen im Folgenden.

Informationspflichten des Unternehmers

Der Unternehmer muss den Handelsvertreter gem. § 86 a Abs. 2 HGB über allgemeine und spezielle Vorkommnisse unterrichten. Welche Umstände mitgeteilt werden müssen, hängt immer vom Einzelfall ab. Erforderliche Nachrichten für den Handelsvertreter sind aber grundsätzlich alle Infos, die er braucht, um seiner Tätigkeit nachzugehen. Hiervon umfasst ist die Unterrichtung über Änderungen der Preise, der Zahlungsbedingungen, oder über Lieferschwierigkeiten.

Neben der allgemeinen Unterrichtungspflicht muss der Unternehmer den Handelsvertreter gemäß § 86 a Abs. 2 HGB unverzüglich darüber informieren, ob er ein vermitteltes oder abgeschlossenes Geschäft ablehnt oder annimmt. Infolgedessen ist es auch wichtig, dass der Unternehmer die Gründe für die Ablehnung oder für die Nichtausführung des abgeschlossenen Geschäfts nennt.

Überlassungspflicht

Der Unternehmer muss schließlich dem Handelsvertreter die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen übergeben und neue Unterlagen ständig zur Verfügung stellen. Dazu gehören beispielsweise auch Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen.


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