Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
159 Bewertungen
https://www.provenexpert.com/sbs-legal-rechtsanwaelte
91 Bewertungen
https://www.anwalt.de/sbs-legal-rechtsanwaelte
17 Bewertungen
https://www.google.com/search?&q=sbs-legal
14 Bewertungen
https://www.facebook.com/SBS-LEGAL-Rechtsanw%C3%A4lte
Handelsvertreter können unterschiedliche Funktionen und Rollen haben. Wird ein Vermittler nur von Fall zu Fall tätig, ist er ein Makler gem. § 93 des Handelsgesetzbuches (HGB). Außerdem gibt es noch folgende Arten der Handelsvertreter:
Der Bezirksvertreter bekommt gem. § 87 Abs. 2 HGB vom Unternehmer einen Bezirk und/oder einen Kundenkreis zugewiesen. Der Alleinvertreter bekommt zusätzlich zur Bezirkszuweisung das Recht, allein in seinem Bezirk tätig zu sein. Dadurch hat er ein Exklusivrecht. Grundsätzlich vermittelt der Handelsvertreter nur die Geschäfte. Er wird aber zum Abschlussvertreter, wenn er noch dazu bevollmächtigt ist, die vermittelten Geschäfte im Namen des Unternehmens abzuschließen. Gemäß § 92 Abs. 1 HGB ist Versicherungsvertreter, wer als Handelsvertreter damit beauftragt ist, Versicherungs-Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen.
Die Hauptpflicht des Handelsvertreters ist es, sich „um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen“, vgl. §§ 84, 85 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Der § 84 Abs. 1 HGB definiert den Handelsvertreter als „selbstständigen Gewerbebetreibenden, welcher damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.“
Demnach ist ein Vermittler nur dann als Handelsvertreter anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllt sind. Diese sind im folgenden aufgelistet:
Selbstständig handelt er dann, wenn er grundsätzlich seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann, wobei die Weisungsgebundenheit und das Unternehmerrisiko eine große Rolle spielen. Jedoch muss der sogenannte Handelsvertretervertrag auf gewisse Dauer angelegt sein. Die wichtigsten Pflichten zeigen wir Ihnen im weiteren Verlauf des Beitrags.
Die Pflichten des Handelsvertreters sind in § 86 HGB normiert. Gem. § 86 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB hat der Handelsvertreter die Pflicht, sich um die Vermittlung und – wenn eine Vollmacht vorliegt – um den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Hierfür muss er also ständig bemüht sein, Geschäftsbeziehungen mit neuen Kunden und Kundinnen herzustellen und den Umsatz zu steigern.
Gem. § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB muss der Handelsvertreter seiner Interessenwahrnehmungspflicht nachkommen. Hieraus ergibt sich, dass er verpflichtet ist, den Weisungen des Unternehmens Folge zu leisten. Jedoch ist er auch selbstständig, sodass die Weisungspflicht des Unternehmers einigen Beschränkungen unterliegt.
Im Rahmen der Interessenwahrnehmungspflicht muss der Handelsvertreter auch auf die Bonität der Kunden und Kundinnen achten.
Er muss alle Gegenstände des Unternehmers, die der Handelsvertreter zur Ausübung der Tätigkeit bekommen hat, sorgfältig aufbewahren und gem. § 667 BGB nach Abschluss der Tätigkeit herausgeben.
Wichtig ist auch, dass der Handelsvertreter bei Vertretung mehrerer Firmen ein Konkurrenzverbot einhält. Er darf also keine Unternehmen vertreten, die mit seinem bereits vertretenen Unternehmen in Konkurrenz stehen. Um sicher zu gehen, dass dies eingehalten wird, darf der Unternehmer bei Verletzung sogar regelmäßig – ohne Abmahnung – das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen. Der Handelsvertreter verliert seinen Ausgleichsanspruch und ist dem Unternehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Konkurrenzvertretung entstanden ist.
Neben der Interessenwahrnehmungspflicht hat der Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 2 HGB sogenannte Berichtspflichten. Er muss dem Unternehmer alle erforderlichen Nachrichten berichten und Geschäftsabschlüsse unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Wie wichtig die einzelnen Nachrichten sind, ist Einzelfallabhängig.
Der Handelsvertreter hat, wie wir gesehen haben, einiges zu beachten. Jedoch hat auch der Unternehmer in diesem Kontext mehrere (Neben-)Pflichten, welche in § 86 a) HGB festgelegt sind. Die Zahlung des Entgelts für die Tätigkeit des Handelsvertreters steht in den §§ 87 ff. HGB. Hier ist der Provisionsanspruch des Handelsvertreters geregelt.
Zwar steht der Unternehmer frei, den Geschäftsbereich zu regeln, aber er darf nicht das Geschäft des Handelsvertreters willkürlich ohne beachtlichen Grund ablehnen. Die Erfordernisse hierfür sind im einzelnen immer schwierig abzugrenzen. Die Pflichten des Unternehmers zeigen wir Ihnen im Folgenden.
Der Unternehmer muss den Handelsvertreter gem. § 86 a Abs. 2 HGB über allgemeine und spezielle Vorkommnisse unterrichten. Welche Umstände mitgeteilt werden müssen, hängt immer vom Einzelfall ab. Erforderliche Nachrichten für den Handelsvertreter sind aber grundsätzlich alle Infos, die er braucht, um seiner Tätigkeit nachzugehen. Hiervon umfasst ist die Unterrichtung über Änderungen der Preise, der Zahlungsbedingungen, oder über Lieferschwierigkeiten.
Neben der allgemeinen Unterrichtungspflicht muss der Unternehmer den Handelsvertreter gemäß § 86 a Abs. 2 HGB unverzüglich darüber informieren, ob er ein vermitteltes oder abgeschlossenes Geschäft ablehnt oder annimmt. Infolgedessen ist es auch wichtig, dass der Unternehmer die Gründe für die Ablehnung oder für die Nichtausführung des abgeschlossenen Geschäfts nennt.
Der Unternehmer muss schließlich dem Handelsvertreter die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen übergeben und neue Unterlagen ständig zur Verfügung stellen. Dazu gehören beispielsweise auch Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen.
Die Rechtsanwälteund Spezialisten unserer Kanzlei vertreten seit Jahren erfolgreich Unternehmen und Privatpersonen in Belangen sämtlichen des Vertriebsrecht und Handelsrecht.
Wir beraten Sie aufgrund jahrelanger Erfahrungen fachkundig und kompetent Handelsvertreter, Vertriebler und vieles mehr und setzen Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich durch.
Sie möchten ein Unternehmen gründen oder einen Online-Shop prüfen lassen oder eröffnen? Sie benötigen Hilfe bei der Erarbeitung einer professionellen Vertriebsstruktur oder Sie benötigen gar steuerliche Hilfe von Profis für Ihr Unternehmen? Bei SBS LEGAL sind alle Experten inhouse unter einem Dach. Egal ob Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht oder Wettbewerbsrecht.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch per E-Mail telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?