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Das Handelsvertreterrecht


Provisionen, Ausgleichsanspruch, Kündigung – Anwalt für Handelsvertreter klärt auf

Das Handelsvertreterrecht ist ein Unterkapitel des Vertriebsrechts und in Deutschland im Handelsgesetzbuch (HGB) in den §§ 84 ff HGB geregelt. Der § 84 HGB gibt den Handelsvertreter eine gesetzliche Definition und regelt in den §§ 86 - 86b HGB die Beziehungen des Handelsvertreters zu seinem Auftraggeber und die gegenseitigen Pflichten. In §§ 87 - 87d HGB werden die Voraussetzungen für Entstehung des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters ebenso wie die Bestimmung der Provisionshöhe und Maßgaben zu den Abrechnungszeiträumen und Aufwendungsersatzansprüchen des Handelsvertreters fest. Ebenfalls von Bedeutung sind die Regelungen der §§ 89 – 89a HGB, in denen die Dauer des Handelsvertretervertrages nebst den Kündigungsmöglichkeit reglementiert sind. Im Fokus der Rechtsprechung steht regelmäßig der § 89b HGB, in dem der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsende verfasst wurde. Abgerundet werden die Handelsvertreterregelungen durch Klausel zum Umgang mit Geschäftsgeheimnissen, Wettbewerbsverboten für Handelsvertreter, dem Handelsvertreter im Nebengewerbe und Vorgaben zu speziellen Handelsvertretertypen wie dem Versicherungsvertreter oder Finanzanlagevermittler.

Anwalt für Handelsvertreterrecht in Hamburg

Sie brauchen eine Beratung als Handelsvertreter oder einen Anwalt für Handelsvertreter für Ihr Direktvertriebsunternehmen- dann sind Sie bei uns richtig und können unsere Anwälte für Handelsvertreterecht direkt telefonisch (040 / 7344086-0), per WhatsApp, via E-Mail (mail@sbs-legal.de) oder durch Verwendung unseres Kontaktformular am Ende dieser Seite für eine kostenneutrales Erstgespräch erreichen.


Unsere Leistungen als Kanzlei für Handelsvertreterrecht

  1. Erstellung, Überprüfung sowie Abänderung von Handelsvertreterverträgen und Allgemeinen Handelsvertreterbedingungen;
  2. Beratung im Handelsvertreterrecht;
  3. Rechtliche Prüfung und Erstellung von Wettbewerbsverboten, Gebietsschutzklauseln und Kundenschutzklauseln;
  4. Gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Provisionsansprüchen, und Ausgleichsansprüchen;
  5. Abwehr und Durchsetzung von Kündigungen im Handelsvertreterrecht;
  6. Fachliche Unterstützung bei der systematischen Abwerbung von Handelsvertreterstrukturen;
  7. Ganzheitliche anwaltliche Begleitung bei der Eröffnung neuer Märkte oder Vertriebskanäle;
  8. Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Betreuung von Handelsvertretern und Direktvertriebsunternehmen;
  9. Compliance Beratung und Erstellung von Compliance Richtlinien im Handelsvertreterrecht.


Handelsvertreter und Handelsvertreter im Nebengewerbe – kurz und bündig erklärt

Der Handelsvertreter ist in § 84 Handelsgesetzbuch (HGB) definiert. Danach ist Handelsvertreter wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.“ Im Umkehrschluss sind Arbeitnehmer keine Handelsvertreter und werden häufig als Handelsreisende bezeichnet. Zulässig ist es weiterhin, dass der Unternehmer, für den der Handelsvertreter tätig ist, ebenfalls ein Handelsvertreter ist. Hierdurch wird die Zulässigkeit von Untervertretern über § 84 Absatz 3 HGB und die Rechtmäßigkeit von Strukturvertrieben gesetzlich indiziert.

Da ein Handelsvertreter selbständig ist, muss er stets ein Gewerbe bei dem für ihn örtlichen zuständigen Gewerbeamt vor oder jedenfalls sehr zeitnah nach der Aufnahme seiner Tätigkeit aufnehmen. Die Selbständigkeit des Handelsvertreters erfordert, dass er anders Arbeitnehmer weisungsfrei hinsichtlich der Gestaltung der Art und Weise seiner Tätigkeit einschließlich der örtlichen und zeitlichen Weisungsfreiheit handelt. Dieser Weisungsfreiheit steht es nicht entgegen, dass der Handelsvertreter gesetzliche Treuepflichten, Tätigkeitspflichten, Berichterstattungspflichten oder Gebietsbeschränkungen zu wahren hat. Aufgrund seiner Selbständigkeit muss der Handelsvertreter häufig seinen Betrieb im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns (einschließlich zugehöriger Buchhaltungspflicht) organisieren, und er ist steuerrechtlich wie ein Unternehmer zu behandeln. Dies hat zur Folge, dass der Handelsvertreter auch umsatzsteuerpflichtig ist, außer er wird als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetzes (UstG) eingestuft. Auch muss der Handelsvertreter dafür Sorge tragen, dass er sich selbst krankenversichert, er für sein Alter vorsorgt und gegebenenfalls erforderlichen Versicherungsschutz erlangt.

Das Gesetz unterscheidet zwischen den Handelsvertreter im Hauptberuf und dem Handelsvertreter im Nebenberuf. Der Handelsvertreter im Nebenberuf oder Handelsvertreter im Nebengewerbe ist in § 92b Handelsgesetzbuch (HGB) definiert. Charakteristisch für den Handelsvertreter im Nebengewerbe ist, dass er nicht hauptsächlich, sondern im Rahmen einer Nebentätigkeit häufig auch als Student, Hausfrau/-mann oder Rentner seine Tätigkeit ausübt. Besonders häufig gibt es den Handelsvertreter im Nebenberuf im Bereich des Network Marketings (Multi Level Marketings). Für diesen Direktvertriebskanal hat sich mit dem MLM-Recht ein eigenständiger Rechtsbereich innerhalb des Handelsvertreterrechts entwickelt.

Als Handelsvertreter im Nebenberuf ist ein Gewerbetreibender regelmäßig einzustufen, wenn sein Einkommen überwiegend aus seiner Haupttätigkeit und nur teilweise aus seiner Tätigkeit als Handelsvertreter entstammt. Ein Indiz für eine bloße Nebentätigkeit kann die Einordnung des Handelsvertreters als Kleinunternehmer sein. Dies ist der Fall, wenn der Umsatz des Handelsvertreters 22.000 Euro per anno nicht übersteigt. Als Kleinunternehmer stellt der Handelsvertreter seinem Unternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung und zahlt keine Umsatzsteuer an die Finanzbehörden. Zugleich darf der Handelsvertreter aber auch keine Vorsteuer abziehen. Aber Achtung – auch ein Handelsvertreter im Hauptberuf kann jedenfalls zu Beginn seiner Tätigkeit als Startup als Kleinunternehmer gelten, da es ein paar Jahre dauern kann, bis der Handelsvertreter Umsätze von mehr als 22.000 Euro jährlich an Provisionen erwirtschaftet. Tipp: Wichtig zu wissen ist aber, dass auch ein Handelsvertreter im Nebenberuf stets selbständiger Gewerbetreibende ist. Daher muss auch der Handelsvertreter im Nebengewerbe sein Gewerbe anmelden.

Für den Handelsvertreter im Nebenberuf gibt es einige Sonderregelungen im Handelsgesetzbuch. So gelten für die Vertragsbeendigung kürzere gesetzliche Kündigungsfristen von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats. Auch besteht die Möglichkeit, eine von der Monatsfrist abweichende, für beide Parteien gleiche Kündigungsfrist zu vereinbaren. Ferner besteht gegenüber dem Handelsvertreter im Nebengewerbe die Möglichkeit, den Anspruch auf Vorschuss vertraglich auszuschließen. Von gewichtiger Bedeutung ist zudem, dass dem Handelsvertreter im Nebenberuf kein Ausgleichsanspruch nach Vertragsende zusteht. Tipp: Der Ausgleichsanspruch gegenüber dem Handelsvertreter kann nur wirksam ausgeschlossen werden, sofern in dem Handelsvertretervertrag geregelt ist, dass das Direktvertriebsunternehmen den Handelsvertreter ausdrücklich für eine Tätigkeit im Nebenberuf beauftragt.

Provisionsanspruch des Handelsvertreters, Provisionsrückforderung kurz und bündig erklärt

Der Handelsvertreter erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die im Handelsgesetzbuch als Provision bezeichnet wird. Die Provision ist eine erfolgsabhängige Vergütung. Die Provision wird von dem Unternehmen als Auftraggeber des Handelsvertreters für den Abschluss bzw. für die Vermittlung eines Geschäfts geschuldet. Provisionsansprüche gehen daher immer aus einem Drei-Personen-Verhältnis hervor: Unternehmer - Handelsvertreter - Kunde.

Wenn Sie mehr zu den Provisionsanspruch des Handelsvertreters erfahren möchten, könnte Sie dieser vertiefende Beitrag interessieren.

Als Kanzlei für Handelsvertreterrecht sind wir regelmäßig mit der Rückzahlungsforderungen von Provisionen befasst. Insbesondere zum Ende eines Handelsvertreterverhältnisses kommt es häufig zu Streitigkeiten darüber, ob der Auftraggeber aufgrund von Stornierungen vermittelter Verträge einen Anspruch auf Rückzahlung der Provisionen oder Provisionsvorschüsse hat. Während im laufenden Vertragsverhältnis entstandene Rückzahlungsansprüche noch mit den bestehenden Provisionsansprüchen eines Handelsvertreters verrechnet werden können, fordern die Direktvertriebsunternehmen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihre Rückzahlungsansprüche direkt von ihrem ehemaligen Handelsvertreter und setzen diese Ansprüche gerichtlich durch. Die Rückforderung geschieht teilweise auch im Rahmen von Gerichtsverfahren über den Handelsvertreterausgleichsanspruch. Doch wann ist ein Handelsvertreter bei Stornierungen rechtlich zur Rückzahlung der Provision verpflichtet

Vertragsdauer & Beendigung vom Handelsvertreterausgleichsanspruch

Die Dauer des Handelsvertretervertrages ist in § 89 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Dabei gilt gesetzlich das folgende gemäß § 89 Absatz 1 HGB. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es

  • im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat,
  • im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten,
  • im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden;
  • nach dem fünften Jahr mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Kündigung immer zum Schluss eines Monates zu erfolgen hat, wenn keine abweichende Regelung im Handelsvertretervertrag erfolgte. Tipp: Die Kündigungsfrist darf vertraglich frei verlängert nicht aber zu Lasten des Handelsvertreters verkürzt werden. Auch darf die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Handelsvertreter nicht länger sein als die Frist für den Auftraggeber. Für befristete Verträge ist zu beachten, dass bei einer Fortsetzung des Handelsvertretervertrages über das Ende der befristeten Laufzeit hinaus sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und die oben dargestellten Kündigungsfristen gelten.

Eine Handelsvertretervertrag kann durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag aber auch durch Zeitablauf oder Insolvenz enden. Eine Beendigung des Handelsvertretervertrages durch Zeitablauf liegt vor bei befristeten Verträgen zu Ende der Vertragslaufzeit oder bei Eintritt einer vertraglichen Bedingung wie etwa dem Eintritt des Handelsvertreters in das Rentenalter oder der Eintritt des Todes des Handelsvertreters. Die wohl häufigste Form der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aber ist die Vertragsbeendigung durch Kündigung. Dabei ist zwischen der ordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrags und der außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrags zu unterscheiden.

Nach Vertragsende befasst sich der Handelsvertreter häufig mit einem möglichen Handelsvertreterausgleichsanspruch. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters stellt nach überwiegender Auffassung eine zusätzliche Vergütung für die besondere Leistung des Handelsvertreters dar (Schaffung eines Kundenstamms). Diese Vergütung für die Schaffung eines Kundenstamms wurde nach dem Wilen des Gesetzgebers nicht durch die Provisionszahlungen abgegolten und kann daher gesondert nachvertragliche geltend gemacht werden. Tipp: Der Handelsvertreterausgleichsanspruch kann vertraglich weder ausgeschlossen noch zu Lasten des Handelsvertreters eingeschränkt werden. Gerichtlich wird der Ausgleichsanspruch regelmäßig als Stufenklage eingeklagt, auf deren erster Stufe die Erteilung eines Buchauszugs und auf der zweiten Stufe Zahlung der nach Erteilung des Buchauszugs zu beziffernden Provisionen gefordert wird.


SBS LEGAL - Kanzlei für Handelsvertreterrecht und Handelsvertreter in Hamburg

Sie möchten einen Handelsvertretervertrag oder Allgemeine Handelsvertreterbedingungen erstellen oder überarbeiten? Sie möchten ihren Provisionsanspruch als Handelsvertreter einklagen, einen Handelsvertretervertrag kündigen, einen Handelsvertreterausgleichsanspruch durchsetzen oder abwehren, eine unzulässige Konkurrenztätigkeit oder andere Vertragsverletzung ihres Handelsvertreters abmahnen bzw. eine solche Abmahnung abwehren? Sie benötigen Unterstützung und anwaltlichen Rat bei der Eröffnung eines neuen Marktes oder Vertriebskanals für Handelsvertreter? Dann Sie bei uns von SBS Legal genau richtig!

Für Anfragen zu einer Rechtsberatung für Direktvertriebsunternehmen und Handelsvertreter, stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Anwälten für Handelsvertreterrecht sehr gerne zur Verfügung. Unser Team berät Sie fachlich versiert und kaufmännisch zielorientiert. Wir freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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