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Ein Handlungsgehilfe im Sinne des § 59 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist eine unselbstständige Person, die in einem Handelsgewerbe angestellt ist und kaufmännische Dienste leistet. Aufgrund seiner kaufmännischen Tätigkeit wird der Handlungsgehilfe im heutigen Sprachgebrauch vermehrt als kaufmännischer Angestellter bezeichnet. Der Handlungsgehilfe ist Arbeitnehmer im Sinne des § 611a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sodass auf ihn die arbeitsrechtlichen Vorschriften angewendet werden. Da der Handlungsgehilfe in einem Handelsgewerbe tätig ist, muss sein Arbeitgeber ein kaufmännischer Unternehmer sein. Dem Arbeitsvertrag, den beide Parteien abschließen, werden die entsprechenden Vorschriften des HGB, des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) zugrunde gelegt.
Gemäß § 1 Absatz 1 HGB ist ein Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe nach § 1 Absatz 2 HGB hingegen ist jeder Gewerbebetrieb, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Abgesehen von den wesentlichen Elementen eines Gewerbebetriebs, entsteht die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung in das Handelsregister oder auch durch die Gesellschaftsform, durch die sich die Kaufmannseigenschaft des Formkaufmanns ergibt. Dies ist beispielsweise bei Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) der Fall.
Ein Unternehmer ist nach § 14 Absatz 1 BGB eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Kaufmann unterscheidet sich vom Unternehmer dahingehend, dass der Begriff des Unternehmers weiter erfasst ist und hauptsächlich dazu dient, vom einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abzugrenzen. Man kann also sagen, dass jeder Kaufmann ein Unternehmer ist, aber nicht jeder Unternehmer über eine kaufmännische Eigenschaft verfügt.
Ein Unterschied zwischen dem gewerblichen Arbeitnehmer, des Öfteren auch als Arbeiter bekannt, und dem Handlungsgehilfen besteht darin, dass die geistige Arbeit des Handlungsgehilfen, dessen mit der Hand geleisteten, mechanischen Arbeit überwiegt. Dies ist beim Arbeiter anders: dessen Tätigkeitsschwerpunkt liegt im mechanischen Bereich.
Im Rahmen seiner Pflichten ähnelt die Leistungspflicht des Handlungsgehilfen der Leistungspflicht des klassischen Arbeitnehmers: Auch der Handlungsgehilfe muss bei der Erbringung seiner Arbeitspflicht den Weisungen des Unternehmers Folge leisten und dessen Vorgaben beachten. Die Tätigkeiten sind vielfältiger Natur und ist nicht nur auf die Arbeit im Büro beschränkt, sondern kann auch den Verkauf im Laden, Buchhaltung und ähnliche Aufgaben umfassen.
Eine zusätzliche Pflicht ist allerdings die Befolgung des gesetzlich in § 60 HGB normierten Wettbewerbsverbotes. Für den Handlungsgehilfen bedeutet dies, dass sie ohne die Einwilligung des Unternehmers nicht in dessen Handelszweig ein eigenes Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte in eigener oder fremder Rechnung machen dürfen. An dieser Stelle müssen aber auch die Regelungen in den §§ 74 ff. HGB beachtet werden; so bedarf diese Abrede der Schriftform und ist zeitlich auf höchstens zwei Jahre begrenzt. Weitere Bestimmungen, wie etwa zur Konkurrenzentschädigung und ähnlichen Themen, sind entsprechend vorzufinden. Die Nichtbeachtung dieser Regelungen kann zur außerordentlichen Kündigung und Schadensersatzforderungen des Unternehmers führen.
Des Weiteren gehört es auch zur Pflicht des Handlungsgehilfen, den Verbot der Annahme von Schmiergeldern und der Offenlegung von Betriebsgeheimnissen zu folgen.
Als Handlungsreisende bezeichnet man Handlungsgehilfen, die im Außendienst beschäftigt werden und im Namen des Unternehmers Geschäfte für diesen abschließen. Als Unterfall des Handlungsgehilfen ist der Handlungsreise somit auch ein kaufmännischer Angestellter, unterscheidet sich vom Handlungsgehilfen allerdings dadurch, dass er insbesondere mit der Aufgabe betraut ist, die Geschäfte des Unternehmers außerhalb dessen Betriebs zu tätigen. Während der Handlungsgehilfe im Wesentlichen in den Geschäftsräumen des Unternehmers arbeitet, steht der Handlungsreisende im direkt Kundenkontakt und ist fokussiert auf den Vertrieb.
Wie der Name schon verrät, ist der Handlungsreisende viel auf Reisen zu bestimmten oder potenziellen Kunden, um dort die Produkte oder die vom Unternehmer angebotenen Dienstleistungen zu verkaufen und die damit verbundenen Tätigkeiten, wie der Vertragsverhandlung oder der Entgegennahme der Bestellungen, vorzunehmen.
Das Arbeiten im Außendienst hat keine Auswirkung auf die arbeitsrechtliche Stellung des Handlungsreisenden als kaufmännischen Angestellten. Er ist weiterhin unselbstständig tätig und an die Weisungen des Unternehmers gebunden.
Bezüglich der Vergütung kann jedoch vereinbart werden, dass der Handlungsreisende zusätzlich zu seinem Gehalt eine Erfolgsprovision erhält. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass auf die Provision gemäß § 65 HGB die Vorschriften des HGB über den Handelsvertreter anzuwenden sind und keine arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden.
Während eine Provisionsvereinbarung bei Handlungsreisenden typisch ist und in der Praxis oft davon Gebrauch gemacht wird, können auch Handlungsgehilfen Provisionen erhalten. Auch wenn dies nicht typisch ist, ist es möglich.
Als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 Satz HGB bezeichnet man einen selbstständigen Gewerbetreibenden, der mit der ständigen Vermittlung neuer Geschäfte an andere Unternehmer betraut ist oder diese Geschäfte in dessen Namen abschließt. Als Selbstständiger kann der Handelsvertreter seine Arbeitszeit frei einteilen, ist nicht an die Weisungen des Unternehmers gebunden und trägt hierbei ein unternehmerisches Risiko. Hierin unterscheidet er sich vom Handlungsreisenden. Die Tätigkeit des Handelsvertreters erfolgt gegen eine Provision.
Eine Provision ist eine Vergütung, die von einer erbrachten Leistung abhängig ist. Oft wird sie zwischen den Parteien prozentual vereinbart und richtet sich nach dem Wert des Geschäfts, die der Provisionsberechtigte vermittelt hat (Vermittlungsprovision). Auch kann eine Bezirksprovision vereinbart werden, bei der die Handelsvertreter für all jene Geschäfte, die in einem bestimmten Bereich oder Bezirk geschlossen werden, eine Provision erhalten. Die Bezirksprovision ist unabhängig von der unmittelbaren Beteiligung an der Vermittlung von Geschäften und verfolgt einen Motivationszweck, damit die Handelsvertreter des Bezirks sich intensiv um den Kundenstamm kümmern und diesen pflegen.
Bei einer Umsatzprovision ist das anders: Hierbei wird der Handelsvertreter an dem Wert aller Geschäfte des Unternehmers oder, je nach Absprache, einer bestimmten Abteilung beteiligt. Bei Abschluss einer Provisionsvereinbarung müssen die §§ 87 – 87c HGB beachtet werden.
Aufgrund seiner Selbstständigkeit finden die Vorschriften des Arbeitsrechts keine Anwendung auf den Handelsvertreter, sodass man nicht von einem typischen Arbeitsvertrag sprechen kann. Da der Unternehmer als Auftraggeber fungiert, ordnet die herrschende Meinung das Rechtsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer als einen Geschäftsbesorgungsvertrag ein, der auf einen unabhängigen Dienstvertrag gerichtet ist, und wenden auf dieses Rechtsverhältnis die §§ 84 ff. HGB und §§ 675, 663, 665, 670, 672-674 BGB an.
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