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Das Heilpraktikerrecht


Das Heilpraktikergesetz

Nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) ist es in Deutschland ausschließlich Heilpraktikern und Ärzten gestattet, die Heilkunde zu praktizieren. Im Heilpraktikergesetz, welches im Gesundheitswesen eine wichtige Stellung einnimmt, findet sich die Legaldefinition des Heilkundebegriffs. Nach § 1 Absatz 2 des HeilprG ist als Ausübung der Heilkunde jedwede gewerbs- oder berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit zur Diagnostizierung, Behandlung oder Linderung von Körperschäden, Leiden oder Krankheiten gemeint.

Nicht geregelt hingegen ist eine Ausbildung oder staatliche Prüfung. Stattdessen erhält man die Heilpraktiker-Erlaubnis nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung beim Gesundheitsamt. Bei der  Prüfung wird kontrolliert, ob bei den angehenden Heilpraktikern und Heilpraktikerinnen ausreichend medizinische Grundkenntnisse vorilegen, dass sie die Gesundheit ihrer zukünftigen Patienten und Patientinnen nicht gefährdet wird. Dabei läuft die Prüfung in allen Bundesländern identisch ab. Auch die konkrete Anzahl an Themen ist dieselbe. So werden beispielsweise u.a. Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie, der Anatomie sowie der Allgemeinen Krankheitslehre vorausgesetzt.

Rechtsprechung bezüglich des Heilpraktikerrechts

Im Heilpraktikergesetz finden sich die gesetzlichen Einschränkungen des Berufs des Heilpraktikers. In der Rechtsprechung wurde in den vergangenen Jahren immer wieder aufs Neue differenziert, welche Tätigkeiten einem Heilpraktiker gestattet sind. Die Grenze zum ärztlichen Beruf darf nicht überschritten werden. Zudem sollte man sich stets transparent bezüglich dem Heilpraktikerberuf zeigen, um Verbraucher nicht in die Irre zu führen.

Im Folgenden behandeln wir einige dieser Entscheidungen: 

1. Nur unter der Aufsicht eines Arztes 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster urteilte zuletzt in einem Fall, wo eine Heilpraktikerin eine Ozon-Eigenblutbehandlung anbot, die dem Transfusionsgesetz unterliegt. Bei dieser Behandlungsmethode wird dem Patienten zunächst Blut entnommen. Anschließend wird das Blut unter Zusatz eines Sauerstoff-Ozon-Gemisches reinjiziert. Nach dem OVG Münster, würde die Heilpraktikerin dadurch ein Arzneimittel herstellen. Solch eine Spendenentnahme sei jedoch bloß durch eine ärztliche Person gestattet. Keine Anwendung findet die Ausnahmeregelung gemäß § 28 Transfusionsgesetz (TFG), da das hergestellte ozonisierte Blut kein homöopathisches Eigenblutprodukt darstelle.

In einem anderen Fall wurde vom Verwaltungsgericht Oldenburg entscheiden, dass ausschließlich einem Arzt oder einer Ärztin erlaubt sei, eine Tattoo-Entfernung mit Hilfe eines Lasers vorzunehmen. Solch eine Entfernung birgt Gesundheitsgefahren und bedarf medizinischer Grundkenntnisse, weshalb die Nutzung eines Lasergeräts der Klasse 4 bei der Entfernung von Tattoos eine erlaubnsipflichtige Heilkunde gemäß §1 Absatz 1 HeilprG sei. Wendet man den Laser ohne eine entsprechende Erlaubnis an, verstoße man gegen die öffentliche Sicherheit.

zu §1 Absatz 1 HeilprG

2. Korrekte Ausschilderung als Heilpraktiker 

Um bei Verbrauchern nicht die Fehlvorstellung zu erregen, dass in einem Institut ein Arzt praktiziere, sind Heilpraktiker dazu verpflichtet, am Geschäftseingang ein Schild mit der korrekten Berufsbezeichnung anzubringen. Dies gelte nach dem OVG Hamburg ebenso für Geschäftsführer einer GmbH. In dem vorliegenden Fall war einer der Geschäftsführer eines ästhetisch-medizinischen Instituts in Form einer GmbH als Heilpraktiker tätig. Das Gesundheitsamt hatte verlangt, dass dieser am Eingang ein Schild mit seinem Namen sowie seiner Berufsbezeichnung anzubringen . 

In einem ähnlichen Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte ein Doktor der Chemie seine Heilpraktikerschule mit seinem Doktortitel versehen, was als unzulässige Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingestuft wurde. Die Verbraucher könnten darüber in die Irre geführt werden, dass der Doktortitel ein Doktor der Medizin sei.

3. Behandlungsmethoden, die nur von Heilpraktikern ausgeübt werden dürfen

Manche Behandlungsmethoden dürfen ausschließlich von Heilpraktikern (oder Ärzten) ausgeführt werden. 

In einem Kosmetikstudio wurde eine Kryolipolyse-Behandlung angeboten, die die zuständige Behörde im Eilverfahren verboten ließ. Die Kryolipolyse stelle nämlich eine Heilbehandlung nach dem Heilpraktikergesetz dar, die nur in Anwesenheit eines Heilpraktikers oder Arztes vorgenommen werden dürfe, was das Kosmetikstudio nicht nachweisen konnte. Das Verwaltungsgericht Augsburg erklärte das Verbot der Behörde für rechtmäßig, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es zu Gesundheitsschädigungen kommen könnte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied in einem anderen Fall, dass osteopathische Behandlungsmethoden nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig seien, da wegen der gesundheitlichen Risiken medizinische Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Daher dürfen osteopathische Behandlungsmethoden nur von Heilpraktikern oder Ärzten angewendet werden.

Auch eine Faltenunterspritzung sei als Heilbehandlung zu verstehen, so das OVG Münster. Daher dürfe eine Faltenunterspritzung, die über den Mundbereich hinausgeht, nur von Heilpraktikern und Ärzten ausgeübt werden und nicht etwa von einem Zahnarzt, wie in dem dort vorliegenden Fall. Denn nur Behandlungsmaßnahmen im Mundbereich fallen unter das zahnärztliche Tätigkeitsfeld.

Das Bundesministerium für Gesundheit fordert eine Aufarbeitung des Heilpraktikerrechts und dessen Rechtsprechung Heilpraktiker gelangen des Öfteren in die öffentliche Kritik, weshalb das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sich dazu berufen gefühlt hat, ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben, in dem eine Aufarbeitung des Heilpraktikerrechts sowie dessen ergangene Rechtsprechung erfolgen sollte. Dazu wurden 58 Verbände und Interessenvertretungen aus verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens gebeten sich zu einem Fragenkatalog schriftlich zu äußern. In einer virtuellen Konferenz wurde den Teilnehmenden anschließend die Möglichkeit gegeben, ihre Meinung zu vertreten. Dabei wurden die Anwesenden dazu angehalten, den Diskurs transparent und ergebnisoffen zu halten. Dieser Austausch wurde von allen Seiten positiv wahrgenommen. Nach Anhörung aller Beteiligten erstellte das BMG letztendlich ein Gutachten zum Heilpraktikerberuf.

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