SBS Firmengruppe Logos

Hemmung der Verjährung


Für Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis zwischen Vertriebspartner und Unternehmer (Vertriebsvertrag) gelten die Verjährungsfristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Schwierigkeiten bei der Fristberechnung ergeben sich für die Vertragsparteien vor allem dann, wenn die Verjährung gehemmt ist. Mit der Hemmung der Verjährung kommt die Verjährung zunächst einmal zum Stillstand. Nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Verjährung weiter. Doch wodurch kann eine Verjährungshemmung eigentlich ausgelöst werden und was passiert konkret mit der Verjährungsfrist?

Hier finden Sie alles zum Thema Verjährung!

>> Alles zum Thema Verjährung


Verjährungsfristen

Wann verjähren Ansprüche aus dem Vertriebsvertrag?

Regelmäßige  Verjährungsfrist

Bis zum 15.12.2004 fand sich im Handelsgesetzbuch (HGB) noch die besondere Verjährungsvorschrift des § 88 HGB, wonach Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag erst nach vier Jahren verjährten. Zum 15.12.2004 wurde diese Vorschrift aufgehoben, sodass jetzt im Handels- bzw. Vertriebsrecht grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gilt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners wusste oder zumindest hätte wissen müssen.

Verjährungsverkürzung

Die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 195 BGB kann für Ansprüche aus dem Vertriebsvertrag auch vertraglich abgekürzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) (vgl. BGH Urteil v. 10.05.1990 – I ZR 175/88) ist für die Zulässigkeit einer Abkürzung der Verjährungsfrist zum einen die Gleichbehandlung der Ansprüche von Vertriebspartner und Unternehmer, jedenfalls aber der Ausschluss einer Benachteiligung des Vertriebspartners, und ferner Voraussetzung, dass anerkennenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien eine angemessene Beschränkung der Verjährungsfrist rechtfertigen.

Verjährungshemmung – was bedeutet das konkret?

Ein Anspruch verjährt nicht, solange die Verjährung gehemmt ist. Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, wird auch nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Der Ablauf der Frist verlängert sich mindestens um die gehemmte Zeit. Die Hemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Dann läuft die restliche Verjährungsfrist weiter.

Voraussetzungen der Verjährungshemmung

Für die Hemmung der Verjährung muss zunächst ein Hemmungsgrund eintreten. Eine Aufzählung von Hemmungsgründen findet sich in § 204 BGB, darunter z.B.

  • Schwebende Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über einen Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände. Die Verjährung ist dann solange gehemmt bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, 203 BGB,
  • Klageerhebung (u.a. Leistungs- oder Feststellungsklage), 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB,
  • Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren, 203 Abs. 1 Nr. 3 BGB,
  • Zustellung der Streitverkündung, 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB,
  • Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB,
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB.

Neubeginn der Verjährungsfrist

Die Hemmung darf nicht mit dem Neubeginn der Verjährungsfrist verwechselt werden. Zwar verjährt ein Anspruch – wie bei der Verjährungshemmung – nicht, wenn es zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist kommt, allerdings folgt auf einen Neubeginn nicht die übrig gebliebene Laufzeit der Verjährungsfrist, sondern die Verjährungsfrist beginnt erneut. Gemäß § 212 Abs. 1 BGB ist dies der Fall wenn

  1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
  2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

SBS Legal – Rechtsanwälte für Vertriebs- und Handelsrecht

Als Kanzlei für Vertriebs- und Handelsrecht bieten wir Ihnen eine fachkundige und kompetente Unterstützung. Unsere Rechtsanwälte für Vertriebsrecht, Online-Marketing-Recht, MLM-Recht und Network Marketing-Recht stellen Ihnen einen ganzheitlichen Service für Ihr Unternehmen zur Verfügung.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung zum Thema Vertriebs- und Handelsrecht?

Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.

Der Erstkontakt zu SBS Legal ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.