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Für Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis zwischen Vertriebspartner und Unternehmer (Vertriebsvertrag) gelten die Verjährungsfristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Schwierigkeiten bei der Fristberechnung ergeben sich für die Vertragsparteien vor allem dann, wenn die Verjährung gehemmt ist. Mit der Hemmung der Verjährung kommt die Verjährung zunächst einmal zum Stillstand. Nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Verjährung weiter. Doch wodurch kann eine Verjährungshemmung eigentlich ausgelöst werden und was passiert konkret mit der Verjährungsfrist?
Bis zum 15.12.2004 fand sich im Handelsgesetzbuch (HGB) noch die besondere Verjährungsvorschrift des § 88 HGB, wonach Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag erst nach vier Jahren verjährten. Zum 15.12.2004 wurde diese Vorschrift aufgehoben, sodass jetzt im Handels- bzw. Vertriebsrecht grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gilt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem
Die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 195 BGB kann für Ansprüche aus dem Vertriebsvertrag auch vertraglich abgekürzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) (vgl. BGH Urteil v. 10.05.1990 – I ZR 175/88) ist für die Zulässigkeit einer Abkürzung der Verjährungsfrist zum einen die Gleichbehandlung der Ansprüche von Vertriebspartner und Unternehmer, jedenfalls aber der Ausschluss einer Benachteiligung des Vertriebspartners, und ferner Voraussetzung, dass anerkennenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien eine angemessene Beschränkung der Verjährungsfrist rechtfertigen.
Ein Anspruch verjährt nicht, solange die Verjährung gehemmt ist. Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, wird auch nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Der Ablauf der Frist verlängert sich mindestens um die gehemmte Zeit. Die Hemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Dann läuft die restliche Verjährungsfrist weiter.
Für die Hemmung der Verjährung muss zunächst ein Hemmungsgrund eintreten. Eine Aufzählung von Hemmungsgründen findet sich in § 204 BGB, darunter z.B.
Die Hemmung darf nicht mit dem Neubeginn der Verjährungsfrist verwechselt werden. Zwar verjährt ein Anspruch – wie bei der Verjährungshemmung – nicht, wenn es zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist kommt, allerdings folgt auf einen Neubeginn nicht die übrig gebliebene Laufzeit der Verjährungsfrist, sondern die Verjährungsfrist beginnt erneut. Gemäß § 212 Abs. 1 BGB ist dies der Fall wenn
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