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Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen, oder auch Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein am 31.05.2023 erlassenes und 02.07.2023 in Kraft getretenes Gesetz und setzt die EU Richtlinie 2019/1937 (Hinweisgeberrichtline) in nationalem Recht um. Doch was bezweckt das HinSchG? Worauf müssen Unternehmen achten? Was hat es mit den Meldestellen auf sich? Und welche Folgen sind bei Nichterfüllung zu erwarten?
Der persönliche Anwendungsbereich ist weit gefasst und beinhaltet alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Damit fallen in den persönlichen Anwendungsbereich des HinSchG Angestellte, aber auch Selbstständige. Im sachlichen Anwendungsbereich soll das HinSchG anwendungsfreundlich und praxistauglich sein. Dabei greift es die durch die Richtlinie vorgegebenen Rechtsbereiche auf und ergänzt diese. Der Anwendungsbereich umfasst alle Verstöße, die strafbewehrt sind und bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Aber auch Vorschriften in bestimmten Bereichen wie zum Beispiel Produktsicherheit und Umweltschutz sind umfasst.
Erhält eine Person Einblicke in Unternehmensvorgänge und wird dabei auf Gesetzesverstöße oder anderes Fehlverhalten aufmerksam, so ist es wichtig, dass diese Informationen weitergegeben werden, ohne dass die hinweisgebende Person dadurch Nachteile hat. Grade, wenn die hinweisgebende Person für das betroffene Unternehmen arbeitet, dürfen keine beruflichen oder persönlichen Konsequenzen drohen. Genau an diesem Punkt setzt das HinSchG an, denn das HinSchG soll hinweisgebende Personen schützen, damit die Hemmschwelle etwas aufzuzeigen und die Angst vor Vergeltungsmaßnahmen sinkt. Der Hinweisgeberschutz soll dabei auf zwei Ebenen wirken. Ebene eins ist der Schutz der Person. Die hinweisgebende Person soll dadurch geschützt werden, dass Vergeltungsmaßnahmen verboten werden. Die zweite Ebene ist, die Meldung leichter und sicherer zu machen. Unternehmen werden dazu verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, eingehende Meldungen zu untersuchen, Missstände zu beheben und im Kontakt mit der hinweisgebenden Person zu bleiben. Zusammengefasst soll das Hinweisgeberschutzgesetz also dazu führen, dass die Personen sich sicherer fühlen und eine Meldung vereinfacht wird.
Es ist allerdings zu beachten, dass der Schutz der hinweisgebenden Person nicht für jede Meldung gilt. So bezieht sich der Schutz nur auf die Meldung von Straftaten oder bestimmten Ordnungswidrigkeiten, sowie den in § 2 HinSchG genannten Rechtsverstößen. Des Weiteren muss sich der Verstoß im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit ereignet haben, fremde oder/und private Bezüge sind somit ausgeschlossen.
Die durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtenden Meldestellen sind Anlaufstellen, an welche sich hinweisgebende Personen mündlich oder schriftlich wenden können, um auf Verstöße aufmerksam zu machen. Das HinSchG sieht vor, dass auch eine anonyme Hinweisgabe möglich sein soll, aber die Bearbeitung anonymer Meldungen die Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht beeinträchtigt darf (§§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 1, HinSchG). Nachdem HinSchG sollen Vertrauensanwälte oder andere vertrauenswürdige Personen (Ombudspersonen) beauftragt werden können, um die Meldestelle wahrzunehmen. Es handelt sich dann weiterhin um eine interne Meldestelle des Unternehmens. Neben diesen internen Meldestellen gibt es auch noch die externen Meldestellen, welche das HinSchG beim Bundesamt für Justiz und beim Bundeskartellamt eingerichtet hat und auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Möglichkeit, dass man auf einer digitalen Plattform anonym Hinweise abgeben kann. Ob und inwieweit weitere externe Meldestellen eingerichtet werden, entscheidet jedes Bundesland eigenständig. Ob hinweisgebende Personen sich an interne oder externe Meldestellen richten, ist ihnen überlassen, zwar sollen nach dem HinSchG die internen Meldestellen bevorzugt werden, aber am Ende gibt es keine gesetzliche Verpflichtung dazu.
Das HinSchG stellt einige Anforderungen an Meldestellen. Es muss der hinweisgebenden Person innerhalb von 7 Tagen mitgeteilt werden, dass der Hinweis eingegangen ist und er muss darauffolgend untersucht werden. Der eingegangene Hinweis muss eingeordnet und es muss feststellt werden, ob ein möglicher Verstoß gegen eine Norm vorliegt, welche geschützt wird. Wenn sich der Hinweis bestätigt, müssen Folgemaßnahmen getroffen werden. Wenn von der hinweisgebenden Person gewünscht, soll nach dem HinSchG weiter Kontakt zu dieser gehalten werden und ihr spätestens nach drei Monaten die getroffene Maßnahme dargelegt werden. Die Identität der hinweisgebenden Person und die von möglicherweise im Hinweis erwähnten dritten Person muss dabei stets geschützt werden. Das soll auch dadurch erreicht werden, dass nicht befugte Mitarbeiter keinen Zugang auf die Informationen erhalten und wirksame Verschlüsselungen benutzt werden.
Hauptbestandteil des HinSchG ist für Unternehmen die Pflicht, interne Meldestellen einzurichten, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Die Pflicht für ein Unternehmen eine interne Meldestelle einzurichten, gilt für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten, sowie für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Börsenträger und Kredit- und Finanzdienstleitungsinstitute (§ 12 HinSchG). Bei Konzernstrukturen soll es genügen, eine zentrale Meldestelle bei der Konzernmutter einzurichten. Zudem hat das Unternehmen eine Dokumentationspflicht über die Meldungen und die Pflicht diese gem. § 11 HinSchG unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für 2 Jahre aufzubewahren.
Das HinSchG sieht für Unternehmen, welche die Regelungen nicht umsetzen oder gegen dieses verstoßen Bußgelder vor. So muss zum Beispiel ein Bußgeld in Höhe von 20.000 € gezahlt werden, wenn ein verpflichtetes Unternehmen keine interne Meldestelle errichtet. 50.000€ sind es, wenn eine hinweisgebende Person aufgrund ihres Hinweises Vergeltungsmaßnahmen erhält. Durch den Verweis auf § 30 OWiG können sich diese Bußgelder sogar bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten verzehnfachen.
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