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Hoheitliche Betätigung - was ist das?


Betätigungen der Exekutive, Legislative und der Judikative

Eine hoheitliche Betätigung bezeichnet eine Anordnung, die von der Seite des Staates ausgeht. Die hoheitlichen Aufgaben werden durch Institutionen des öffentlichen Gemeinwesens wahrgenommen, d.h. hoheitliche Aufgaben sind von öffentlichen Stellen wahrzunehmen.

Zu den hoheitlichen Betätigungen gehören unter anderem:

  • Verwaltungsakte der Exekutive
  • Gesetze der Legislative
  • Gerichtliche Entscheidungen der Judikative

Der Staat darf Steuern erheben, sich verschulden, Geldschöpfung betreiben und Vermögen veräußern, um die hoheitlichen Aufgaben zu finanzieren.

Hieraus ergibt sich, dass der Bereich hoheitlicher Betätigungen sehr groß ist. Neben der Steuererhebung gehören auch Strafverfolgung, Ordnungspolitik, Bauaufsicht und Denkmalschutz dazu.

Institutionen, die in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln, sind nicht gewerblich tätig und gelten auch nicht als Unternehmer, wenn sie hoheitlichen Betätigungen nachgehen.

Diese Tätigkeiten werden kraft öffentlichen Rechts erfüllt und gelten dann als hoheitlich, wenn sie aus der Staatsgewalt abgeleitet werden.

Aus der Staatsgewalt abgeleitet ist eine Tätigkeit immer dann, wenn sie durch das Gesetz oder ähnliche Satzungen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugewiesen wurde. Auch kann sie sich aus der historischen Entwicklung ergeben. Der Zweck und die Mittel zur Erreichung des Zwecks charakterisieren dabei eine hoheitliche Tätigkeit.

Das öffentliche Recht wird durch ein Überordnungs- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet und verpflichtet den Staat, die Befugnisse gegenüber dem Bürger und Unternehmen einseitig durchzusetzen.

Eine grundlegende Norm stellt in Bezug auf die hoheitliche Betätigung Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz (GG) dar. Hier gilt „die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“.

Nach diesem Artikel können auch privatrechtliche Unternehmen hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Hierzu müssen durch das Gesetz die erforderlichen hoheitlichen Befugnisse dem Unternehmen verliehen werden. So kann der Betroffene in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handeln – in Wahrnehmung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben unter Einsatz hoheitlicher Befugnisse.

(Quelle: wikipedia.de)


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