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In vielen Betrieben stellt die Gruppe der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden eine eigenständige Kategorie innerhalb der Belegschaft dar, deren spezifische Interessen und Schutzbedürfnisse nicht ohne Weiteres durch die allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen erfasst werden. Diese jungen Beschäftigten befinden sich oftmals noch in der Anfangsphase ihres beruflichen Werdegangs, bringen regelmäßig nur begrenzte arbeitsrechtliche Kenntnisse mit und benötigen daher eine besondere Form der Interessenvertretung. Um dieser Lage Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein spezielles Gremium geschaffen, das ausschließlich zugunsten dieser Beschäftigtengruppe tätig wird. Der folgende Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen für die Wahl der JAV, ihre Aufgaben im betrieblichen Alltag, die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat sowie die Schutzrechte und Beteiligungsmöglichkeiten, die den JAV-Mitgliedern zustehen.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist ein betriebsverfassungsrechtlich normiertes Vertretungsorgan, dessen Aufgabe darin besteht, die Belange jugendlicher Beschäftigter unter 18 Jahren sowie der Auszubildenden eines Betriebs wahrzunehmen. Voraussetzung für die Einrichtung einer JAV ist das Bestehen eines Betriebsrats, ohne ein solches Gremium kann eine JAV nicht gewählt werden.
Darüber hinaus muss im Betrieb eine bestimmte Anzahl von Jugendlichen oder Auszubildenden beschäftigt sein, regelmäßig sind das mindestens fünf Personen, die entweder noch nicht volljährig sind oder sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden.
Die JAV verfügt über keine eigene Rechtsstellung gegenüber dem Arbeitgeber, sondern bringt die Anliegen der betroffenen Gruppe gegenüber dem Betriebsrat zur Sprache. Dessen Aufgabe ist es, die Anliegen im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte in das betriebliche Entscheidungsverfahren einzubringen. Die gesetzliche Grundlage bildet der Abschnitt der §§ 60 bis 73 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), in dem die Aufgaben, Befugnisse und Verfahren der JAV umfassend geregelt sind. In der betrieblichen Realität übernimmt die JAV insbesondere eine vermittelnde und beobachtende Funktion, indem sie Anliegen aufnimmt, Missstände identifiziert und für eine jugendschutzkonforme Ausgestaltung der Arbeits- und Ausbildungsbedingungen eintritt.
Der Begriff des Auszubildenden im Rahmen des § 60 BetrVG wird weit verstanden und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Praktikanten oder Volontäre umfassen, sofern ein berufsqualifizierendes Vertragsverhältnis vorliegt. Wahlberechtigt sind alle Personen, die unter die genannte Definition fallen. Wählbar ist jeder Beschäftigte, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht zugleich Mitglied des Betriebsrats ist.
Die Größe der JAV hängt von der Anzahl der Wahlberechtigten ab. Gesetzlich ist eine gestufte Besetzung vorgesehen, die bei einem Mitglied bei bis zu zwanzig Wahlberechtigten bis hin zu fünfzehn Mitgliedern bei mehr als eintausend Jugendlichen und Auszubildenden beginnt. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt des Wahlausschreibens. Ab drei Mitgliedern ist eine geschlechterproportionale Zusammensetzung zu beachten. Außerdem ist darauf zu achten, dass die JAV möglichst ein repräsentatives Abbild der vorhandenen Ausbildungsberufe und Beschäftigungsarten im Betrieb widerspiegelt. Ein einmal gewähltes Mitglied bleibt auch dann bis zum Ablauf der Amtszeit im Gremium, wenn es in der Zwischenzeit volljährig wird oder das Ausbildungsverhältnis beendet.
Die Mitglieder der JAV werden in unmittelbarer, allgemeiner, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Durchführung des Wahlverfahrens obliegt dem Betriebsrat, der zu diesem Zweck einen Wahlvorstand bestellt. Dieser ist verpflichtet, die Wahl ordnungsgemäß und unverzüglich einzuleiten.
Die regelmäßige JAV-Wahl findet im zweijährigen Rhythmus innerhalb des gesetzlich festgelegten Wahlzeitraums vom 1. Oktober bis 30. November statt. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bzw. mit dem Ablauf der Amtsperiode der bisherigen JAV, sofern eine solche besteht. Eine vorzeitige Beendigung des Mandats ist gesetzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vorgesehen, etwa bei gleichzeitiger Betriebsratstätigkeit als Ersatzmitglied.
Die JAV besitzt keine eigenständige Entscheidungs- oder Verhandlungskompetenz gegenüber dem Arbeitgeber. Ihre Aufgabe liegt vielmehr in der aktiven Interessenvertretung der jugendlichen Beschäftigten gegenüber dem Betriebsrat. Thematisch bezieht sich diese Interessenvertretung regelmäßig auf die Qualität der Ausbildung, Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen, Pausen, Schutzvorschriften nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, soziale Angelegenheiten sowie betriebliche Bildungsangebote. Die JAV nimmt Anregungen und Beschwerden auf, prüft deren Stichhaltigkeit und leitet sie dem Betriebsrat zur weiteren Behandlung zu. Zudem überwacht sie die Einhaltung einschlägiger Vorschriften. Hierzu zählen gesetzliche Bestimmungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Regelungen zur Unfallverhütung. Ihre Stellung ist dabei eine beobachtende und vermittelnde, die stets dem Ziel dient, die betrieblichen Bedingungen für junge Menschen im Sinne des Schutzgedankens mitzugestalten.
Die JAV führt ihre Sitzungen eigenständig durch. Eine formale Genehmigung durch den Betriebsrat ist nicht erforderlich, eine Verständigung über Zeit und Ort genügt. An den Sitzungen des Betriebsrats kann ein JAV-Mitglied regelmäßig teilnehmen. Sofern Tagesordnungspunkte behandelt werden, die die von der JAV vertretene Beschäftigtengruppe unmittelbar betreffen, ist die gesamte JAV teilnahmeberechtigt und grundsätzlich auch stimmberechtigt.
Darüber hinaus ist sie berechtigt, eigene Themen zur Beratung auf die Tagesordnung des Betriebsrats setzen zu lassen. Bei Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist die JAV zu beteiligen, wenn Belange jugendlicher Beschäftigter zur Sprache kommen. In größeren Betrieben, also ab einer Zahl von fünfzig jugendlichen Beschäftigten, kann die JAV Sprechstunden abhalten, deren Ausgestaltung einvernehmlich mit dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber zu regeln ist. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
Ferner steht der JAV das Recht zu, die Aussetzung eines Betriebsratsbeschlusses zu verlangen, wenn dadurch erhebliche Interessenbeeinträchtigungen drohen. Die Aussetzung gilt für eine Woche und ermöglicht eine nochmalige Beratung im Gremium.
Mitglieder der JAV haben Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, soweit diese für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Ein entsprechender Schulungsbedarf wird durch Beschluss des Betriebsrats festgestellt, wobei die JAV mit Stimmrecht mitwirkt. Die Tätigkeit in der JAV begründet keine generelle Freistellung von der Arbeitspflicht, wohl aber eine Freistellung im erforderlichen Umfang für die Ausübung des Mandats. Minderjährige Mitglieder der JAV sind prozessfähig, soweit es um die Wahrnehmung eigener Rechte im Zusammenhang mit der JAV-Tätigkeit geht, beispielsweise bei arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Der gesetzliche Schutz der JAV-Mitglieder ist umfassend: Während der Amtszeit sowie für die Dauer eines Jahres nach deren Ende genießen sie den Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Innerhalb dieses Zeitraums ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Schutz greift ebenso für Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands. Ersatzmitglieder profitieren ebenfalls, sobald sie im Rahmen ihrer Funktion tätig werden. Eine außerordentliche Kündigung bedarf stets eines wichtigen Grundes nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und setzt zusätzlich die Zustimmung des Betriebsrats voraus. Versuche, diesen Schutz durch Versetzungen, Ausbildungsabbrüche oder strukturelle Maßnahmen zu umgehen, sind rechtlich unzulässig.
Ein besonders weitreichender Schutz ergibt sich aus § 78a BetrVG, denn demnach können Mitglieder der JAV innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verlangen. Erfolgt die Geltendmachung form- und fristgerecht, entsteht das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen. Der Arbeitgeber kann sich hiervon nur durch arbeitsgerichtlichen Antrag binnen zwei Wochen nach Ausbildungsende entbinden lassen, sofern ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Dabei gelten strenge Anforderungen an die Zumutbarkeitsprüfung und bloße wirtschaftliche Gründe reichen nicht aus.
Eine anderweitige Besetzung in Frage kommender Arbeitsplätze während der letzten drei Monate der Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn hierfür zwingende betriebliche Gründe vorliegen. Die Norm bezweckt, Benachteiligungen aufgrund der Gremientätigkeit zu verhindern und jungen Menschen den Mut zur Übernahme eines solchen Ehrenamts zu erhalten, ohne daraus berufliche Risiken entstehen zu lassen.
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