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Der Jugendarbeitsschutz


Jugendarbeitsschutz und das Jugendarbeitsschutzgesetz

Mit dem Eintritt ins Arbeitsleben leben beginnt für Jugendliche ein neuer Lebensabschnitt, der sie körperlich wie geistig fordert. Gerade in dieser Phase bedarf es besonderer Schutzmechanismen, um gesundheitliche, soziale und entwicklungs-bezogene Risiken abzufedern. Das deutsche Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), erstmals in seiner heutigen Struktur am 12. April 1976 verkündet, bildet hierfür den gesetzlichen Rahmen. Es regelt umfassend, unter welchen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche beschäftigt werden dürfen, welche Grenzen dem Arbeitseinsatz gesetzt sind und welche Schutzpflichten Arbeitgeber zu beachten haben.

Wer gilt als Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes?

Im JArbSchG wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden. Als „Jugendliche“ bezeichnet man gemäß § 2 Absatz 1 JArbSchG Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Demgegenüber sind Personen, die unter 15 Jahren sind, als Kinder einzuordnen. Bezüglich des Arbeitsschutzes wird maßgeblich auf das Alter zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme Erreicht der Jugendlich das 18. Lebensjahr, endet der persönliche Anwendungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Wen schützt das Jugenarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)?

Das JArbSchG schützt nicht nur Auszubildende, sondern alle Jugendlichen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig werden. Dazu zählen insbesondere Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse, Heimarbeit sowie ähnliche Formen von Tätigkeiten, bei denen ein Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen besteht.

Außerdem greift der gesetzliche Schutz unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Vertragsverhältnis zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist. Einzig unentgeltliche, gelegentliche Hilfeleistungen im Familienkreis oder im Rahmen der Jugendhilfe sowie Tätigkeiten innerhalb eines Haushalts, den der Sorgeberechtigte selbst führt, sind ausdrücklich gemäß § 1 JArbSchG ausgenommen.

Verbot der Kinderarbeit und zulässige Ausnahmen

Die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren ist nach § 5 Absatz 1 JArbSchG grundsätzlich verboten. Dabei kommt es nicht auf eine Erwerbsabsicht an, denn auch scheinbar harmlose Tätigkeiten zur Aufbesserung des Taschengelds sind von dieser Regelung erfasst.

Nur in wenigen Ausnahmefällen dürfen Kinder tätig werden, etwa bei kulturellen oder künstlerischen Darbietungen, bei Rundfunk- oder Werbeauftritten. Hier bedarf es einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Für Kinder über 13 Jahre sind leichte Tätigkeiten wie Zeitungsverteilung, Nachhilfe oder Gartenarbeit zulässig, jedoch bedarf es der Einwilligung der Sorgeberechtigten, nicht vor oder während des Schulunterrichts und zeitlich auf zwei Stunden pro Tag begrenzt, in der Landwirtschaft auf drei. Auch bei zulässiger Kinderarbeit sind die Anforderungen der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) strikt zu beachten.

Arbeitszeitregelungen für Jugendliche

Nach § 8 Absatz 1 JArbSchG dürfen Jugendliche höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Kommt es zu verkürzten Arbeitszeiten an einzelnen Tagen, darf gemäß § 8 Absatz 2a JArbSchG eine Ausdehnung auf achteinhalb Stunden an anderen Tagen derselben Woche erfolgen

Ausnahme: Landwirtschaft

In landwirtschaftlichen Betrieben sind für Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit sogar neun Stunden täglich und 85 Stunden in der Doppelwoche zulässig.


Die Arbeitszeit umfasst sämtliche Zeitanteile, die mit der Tätigkeit in Verbindung stehen. Hierzu zählen auch Ausbildungseinheiten, Bereitschaftsdiensten und Wartezeiten. Die sogenannte Schichtzeit, also die Arbeitszeit unter Einschluss der Pausen, darf grundsätzlich zehn Stunden nicht übersteigen. Für bestimmte Branchen, etwa das Gastgewerbe oder den Bau, gelten Ausnahmen mit bis zu elf Stunden. 

Berufsschulpflicht und Prüfungsfreistellung

Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, Jugendliche für den Besuch der Berufsschule freizustellen. Sobald der Unterricht vor 9 Uhr beginnt oder ein Berufsschultag mehr als fünf Unterrichtsstunden umfasst, ist eine betriebliche Beschäftigung unzulässig. Gleiches gilt für Berufsschulwochen mit Blockunterricht über mindestens 25 Stunden an fünf Tagen. Prüfungen, die auf öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sowie der Vortag einer schriftlichen Abschlussprüfung, gelten ebenfalls als freistellungsbedürftig. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen das Entgelt fortzuzahlen.

Ruhezeiten, Pausen und wöchentliche Freizeit laut Jugendarbeitsschutz

Jugendliche dürfen nach § 15 JArbSchG nicht mehr als fünf Tage pro Woche arbeiten. Die Wochenendruhe umfasst grundsätzlich den Samstag und Sonntag. Zwar sieht das Gesetz in bestimmten Branchen, beispielsweise dem Gesundheitswesen, dem Gastgewerbe oder bei kulturellen Veranstaltungen,A usnahmen in 3 16 und § 17 JArbSchG vor, doch ist in diesen Fällen ein entsprechender Freizeitausgleich an einem anderen Werktag zwingend vorgeschrieben.

Während des Arbeitstags sind je nach Arbeitsdauer Pausen von 30 bzw. 60 Minuten zu gewähren. Spätestens nach viereinhalb Stunden muss eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten erfolgen. Zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten ist nach § 13 JArbSchG eine ununterbrochene Freizeit von zwölf Stunden vorgeschrieben.

Beschränkungen für Jugendliche bei Nachtarbeit und an Feiertagen

Die Beschäftigung Jugendlicher ist grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr zulässig. Je nach Branche sind Abweichungen möglich: Im Gaststättengewerbe oder bei mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 beziehungsweise 23 Uhr tätig sein. In Bäckereien beginnt die zulässige Arbeitszeit für Jugendliche über 17 Jahre bereits um 4 Uhr morgens.

An gesetzlichen Feiertagen wie dem 1. Januar, dem 1. Mai, dem ersten Weihnachts- und Osterfeiertag ist die Beschäftigung Jugendlicher untersagt. Darüber hinaus dürfen Jugendliche am 24. und 31. Dezember gemäß § 18 JArbSchG nach 14 Uhr nicht mehr arbeiten.

Verbot von Akkordarbeit und gefährlichen Tätigkeiten

Nach § 23 JArbSchG dürfen Jugendliche nicht in Akkordarbeit oder in Tätigkeiten beschäftigt werden, die in ihrer Ausführung vom Arbeitstempo abhängen. Diese Form der Belastung gilt als mit dem Schutzgedanken des Gesetzes unvereinbar. Zusätzlich untersagt § 22 JArbSchG alle Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gefährdung für Gesundheit, Sicherheit oder Entwicklung einhergehen. Untertagearbeit ist generell unzulässig und unterliegt auch völkerrechtlichen Bindungen.

Pflicht zu ärztlichen Untersuchungen

Vor dem ersten Arbeitseinsatz muss der Jugendliche innerhalb der letzten 14 Monate von einer Ärztin oder einem Arzt untersucht worden sein. Eine entsprechende Bescheinigung ist vorzulegen. Nach spätestens neun Monaten muss eine Nachuntersuchung erfolgen. Kommt der Jugendliche seiner Pflicht nicht nach, ist eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf von 14 Monaten gesetzlich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss die Erziehungsberechtigten und den Betriebsrat schriftlich über die Pflichtverletzung informieren. Eine unterlassene Nachuntersuchung führt zum Verlust des Vergütungsanspruchs.

Urlaubsanspruch gestaffelt nach Altersstufen

15-Jährige: 30 Werktage
16-Jährige: 27 Werktage
17-Jährige: 25 Werktage

Wer im Bergbau unter Tage tätig ist, erhält drei zusätzliche Werktage Urlaub.

► FAQs zum Jugendarbeitsschutz


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