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Currency Token, auch Payment Token genannt, stellen die Währungseinheit einer eigenständigen Kryptowährung dar und dienen primär als Zahlungsmittel. Die Zahlungstoken können gegen Produkte oder Dienstleistungen eingetauscht werden. Das populärste Beispiel für einen Currency Token ist der Bitcoin. Weitere Currency Token sind beispielsweise Ethereum und Ripple. Doch was ist eigentlich der Unterschied zwischen Currency Token und Coins und durch welche besonderen Merkmale zeichnen sich Currency Token aus?
Currency Token dienen als dezentral gespeicherter Geldersatz unter Nutzung der Blockchain-Technologie. Im Unterschied zu Utility Token beschränken sich Currency Token nicht nur auf die Produkte oder Dienstleistungen eines Anbieters, sondern können auch gegen andere Produkte Dienstleistungen verschiedener Anbieter eingetauscht werden. Ihr Wert bestimmt sich nach dem Prinzip von Angebot und Nachfrage.
Die Nutzung als Zahlungsmittel gehört daher zu den wesentlichen Funktionen der Currency Token, wodurch sich diese von ihrer Funktion her nicht von Coins unterscheiden. Der maßgebliche Unterschied zwischen Currency Token und Coins ist rein technisch, denn Coins basieren auf einer eigenen, neu geschaffenen Blockchain, wohingegen Currency Token auf bestehenden Blockchains, wie beispielsweise der Ethereum-Blockchain generiert werden.
Die Begrifflichkeiten Token und Coins werden häufig synonym verwendet. Dennoch unterscheiden sie sich in mehreren Punkt voneinander: Der Begriff Coin wird bei einer neu geschaffenen Blockchain verwendet. Bei der Verwendung einer bestehenden Blockchain (z.B. der Ethereum-Blockchain) spricht man hingegen von Token.
Derzeit fehlt es an gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Currency Token, sodass sich die rechtliche Einordnung schwierig gestaltet. Currency Token fallen in der Regel nicht unter den Währungsbegriff, sondern stellen private Zahlungsmittel bzw. Tauschobjekte dar.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ordnet Currency Token zwar als Finanzinstrumente in der Form der Rechnungseinheit gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz (KWG) ein, nicht aber als Wertpapiere i.S.d. Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) oder als Vermögensanlagen i.S.d. Vermögenanlagengesetzes (VermAnlG).
Gegenteiliger Auffassung war das Kammergericht Berlin, welches Kryptowährung nicht als Finanzinstrument in Form einer Rechnungseinheit einstufte (KG Berlin, Urteil vom 25.09.2018 – Az. 161 Ss 28/18).
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