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Kündigungsgründe in der Arbeitswelt


Welche Kündigungsgründe gibt es?

Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darf der Arbeitgeber eine Kündigung nur ordentlich und fristgemäß aussprechen, wenn sie auf einem der drei im KSchG genannten Gründe gestützt werden kann. Dazu gehören personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe:

  1. Es liegen Gründe in der Person des Arbeitnehmers vor, die eine Kündigung rechtfertigen – personenbedingte Kündigung. Bei einer personenbedingten Kündigung liegt in den meisten Fällen eine Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers vor. Er kann aufgrund seiner individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen.
  2. Es liegen Gründe in dem Verhalten des Arbeitnehmers vor, die eine Kündigung rechtfertigen – verhaltensbedingte Kündigung. Eine wirksame verhaltensbedingten Kündigung kann wiederum gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gegen eine Pflicht verstößt, der Pflichtverstoß rechtswidrig ist und es dem Arbeitgeber unzumutbar ist weiterhin an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.
  3. Es liegen betriebsbedingte Gründe vor, die eine Kündigung rechtfertigen – betriebsbedingte Kündigung. Zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung müssen betriebliche Erfordernisse vorliegen, die zu einem künftigen dauerhaften Wegfall des Arbeitsbedarfs führen. Zudem muss Dringlichkeit gegeben sein und es darf keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz geben.

Demzufolge kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur ordentlich kündigen, wenn einer der drei Kündigungsgründe vorliegt. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass der Arbeitnehmer durch das KSchG nicht unkündbar ist.


Hinzu kommt die Möglichkeit des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung, vor der das KSchG einen Arbeitnehmer nicht schützt. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Ein derartiger Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender Pflichtverstoß, der dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar macht.

Damit das KSchG Anwendung findet, muss der Arbeitnehmer in demselben Unternehmen ohne Unterbrechung sechs Monate tätig gewesen sein und es müssen mindestens 11 Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG beschäftigt sein.

Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema Kündigungsgründe haben oder Sie sehen sich mit einer Kündigungsschutzklage konfrontiert, sei es als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer, kontaktieren Sie uns gerne. Die kompetenten Rechtsanwälte von SBS Legal unterstützen Sie gerne.

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