Rechtsanwältin für Arbeitsrecht & Wirtschaftsmediatorin
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Bekommt ein Arbeitnehmer die Kündigung ausgesprochen, ist der Schock in den meisten Fällen erst einmal groß. Viele fühlen sich überfordert und sehen ihre Existenzgrundlage bedroht. Alles was man zu diesem Zeitpunkt wissen sollte ist, dass man mit Zustellung der Klage drei Wochen Zeit hat die sogenannte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Diese beinhaltet die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst wurde.
Es besteht zu diesem Zeitpunkt kein Anwaltszwang. Aus diesem Grund kann man auch selber Kontakt zu dem zuständigen Arbeitsgericht herstellen und mit Hilfe der Rechtsangestellten eine Kündigungsschutzklage einreichen. Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall, einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren, um mit Expertenwissen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen und irreversible Fehler zu vermeiden. Andernfalls können Kosten entstehen, die die Anwaltskosten bei weitem übersteigen. Wenn eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, wird diese die Kosten in der Regel übernehmen. Es besteht auch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wichtig zu wissen ist auch, dass bei Erhebung der Kündigungsschutzklage zunächst keine Gerichtskosten entstehen und jede Partei ihre Anwaltskosten bis einschließlich der ersten Instanz selber zu tragen hat, ganz unabhängig vom Ausgang des Falls.
Auch bei der Vorbereitung einer Kündigung von Seiten des Arbeitgebers können unterschiedliche Fehler unterlaufen. Demnach sollte bereits vor Ausspruch ein Arbeitsrechtler hinzugezogen werden. Die Beweissicherung, die Anforderungen an Dokumentationspflichten und formale Voraussetzungen müssen beachtet werden. Auch taktische Überlegungen sind häufig von entscheidender Bedeutung. Sodann können Fehler vermieden und die Erfolgsaussichten für einen möglichen Kündigungsschutzprozess erhöht werden.
Bei der ersten Kontaktaufnahme zu einem kompetenten und erfahrenen Arbeitsrechtler wird der Sachverhalt erörtert und man bekommt eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten. Grundsätzlich sollten durch das Erstgespräch keine Kosten entstehen. Vielmehr wird ein seriöser Rechtsanwalt eine Kosten-Nutzenabwägung vornehmen und die Rechtssuchenden darüber informieren, ob und inwieweit sich ein weiteres Vorgehen lohnt.
Der Kündigungsschutzprozess hat stets folgenden Ablauf:
Wurde ein Rechtsanwalt für die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung mandatiert, wird dieser unverzüglich tätig werden. Die Dreiwochenfrist läuft. Die schnelle Klärung der Frage, ob die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ist für die Beteiligten von entscheidender Bedeutung und soll mit dieser kurzen Frist unterstützt werden. Inhaltlich geht es in der Kündigungsschutzklage um die Darstellung der Interessen des Arbeitnehmers in Form der gestellten Anträge, die Beschreibung des Sachverhalts und rechtliche Ausführungen. Zudem werden bestimmte formelle Anforderungen gestellt. Das Gericht ordnet dann relativ kurzfristig den sogenannten Gütetermin an.
Der Gütetermin findet aufgrund der Eilbedürftigkeit meistens schon wenige Wochen nach Eingang der Kündigungsschutzklage statt. Bei dem Gütetermin ist ein Richter anwesend. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagtenseite, also die Arbeitgeberseite, in den meisten Fällen noch keine schriftliche Stellungnahme zu der Klage abgegeben. Somit wird der Richter erst einmal diese Seite auffordern, zu der Sach-und Rechtslage Stellung zu nehmen, damit er sich ein vollumfängliches Bild machen kann. Die Beklagtenseite kann auch in Begleitung eines Rechtsanwalts erscheinen oder aber sich ausschließlich von diesem vertreten lassen und gar nicht erscheinen. Das gilt ebenso für die Klägerseite. Auch der Arbeitnehmer hat dann nochmal die Möglichkeit, sich zu äußern.
Schließlich hat der Richter das Ziel, dass sich die Parteien gütlich einigen, also einen Vergleich schließen. Daher auch der Begriff des Gütetermins. Aus diesem Grund sollten sich die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses auch schon vor dem Gütetermin Gedanken machen, ob und inwiefern sie sich eine gütliche Einigung vorstellen können. Häufig geht es um das Verhandeln des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses, die Abfindung und das Arbeitszeugnis. Sollte durch die Unterstützung des Richters ein Vergleich zustande kommen, ist der Kündigungsschutzprozess damit beendet. Die Vorteile sind dann, dass keine Gerichtskosten entstanden sind, dass das persönliche Verhältnis der Parteien weniger leidet und, dass der Vergleich ein Titel ist, mit dem die sofortige Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann.
Kommt es in dem Gütetermin nicht zu einer Einigung der Parteien, wird der sogenannte Kammertermin anberaumt.
Der Kammertermin findet meistens einige Wochen oder Monate nach dem Gütetermin statt. Nun muss sich auch die Beklagtenseite schriftlich zu der Klage äußern. Auch die Klägerseite wird weiterhin schriftlich zu den Ausführungen Stellung nehmen. Vorausgesetzt die Parteien haben einen Rechtsanwalt mandatiert, ist dies seine Aufgabe.
Zum Termin erscheint die sogenannte Kammer, die aus drei Richtern besteht. Dazu gehören der vorsitzende Richter, der ein Berufsrichter ist, und zwei beisitzende Richter, die ehrenamtlich tätig sind. Der eine ist der Arbeitgebervertreter und der andere ist der Arbeitnehmervertreter. So können sich sowohl der klagende Arbeitnehmer als auch der beklagte Arbeitgeber ausreichend vertreten fühlen.
Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits eingereichten Schriftsätze der Parteien, konnte sich das Gericht schon über den Fall informieren und sich ein Bild machen. Das gilt auch bezüglich der rechtlichen Einordnung. Der Richter wird seine Einschätzung kundtun und die Parteien nochmals versuchen zu einem Vergleich zu bewegen. Sollten noch Fragen offen sein, kann es auch zu einer Beweisaufnahme kommen. Ist die Sache jedoch entscheidungsreif und die Parteien sind weiterhin nicht an einer gütlichen Einigung interessiert, wird der Richter sein Urteil fällen. Dieses wird allerdings erst einige Wochen nach dem Kammertermin verkündet.
Damit ist die 1. Instanz beendet. Darüber hinaus hat jedoch die unterliegende oder teilweise unterliegende Partei die Möglichkeit in Berufung zu gehen, wenn sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist.