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Mit der Erfindung der Fotografie kam erstmals das Bedürfnis auf, den abgebildeten Personen Kontrolle über ihre visuelle Darstellung zu sichern. Ende des 19. Jahrhunderts kam es schließlich zu einem Ereignis, welches Anlass zur Entwicklung konkreter gesetzlicher Regelungen gegeben haben soll: Unmittelbar nach seinem Tod gelang es zwei Fotografen heimlich in das Sterbezimmer von Otto von Bismarck einzudringen und den Leichnam zu fotografieren. Was folgte, war ein langwieriger Rechtsstreit.
Nach diesem Vorfall wurde das Recht am eigenen Bild gesetzlich normiert. Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, auch Kunsturhebergesetz oder Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) genannt, trat im Jahr 1907 in Kraft und gilt heute nur noch in stark verkürzter Form. Wie das Kunsturheberrechtsgesetz inhaltlich ausgestaltet ist, was unter dem sog. „abgestuften Schutzkonzept“ zu verstehen ist und welche rechtlichen Folgen bei Verstößen zu erwarten sind, soll Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sein.
Zentrales Schutzgut ist das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankert ist. Das Kunsturheberrechtsgesetz schützt den Abgebildeten als natürliche Person vor der unbefugten Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung von Bildnissen. Nicht vom Schutzbereich erfasst sind dagegen das Herstellen und Vervielfältigen.
Ein Bildnis ist die erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person. Umfasst sind sowohl Foto- als auch Videoaufnahmen.
Die Verbreitung eines Bildnisses ist jede Form der körperlichen Wiedergabe des Originals oder von Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntisnahme birgt.
Eine öffentliche Zurschaustellung ist jede Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer Mehrzahl von Personen, ohne dass das Publikum die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhält (z.B. Wiedergabe im Fernsehen und im Internet).
Das Recht am eigenen Bild besteht noch über den Tod hinaus und zwar bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod des Abgebildeten, vgl. § 22 S. 3 KUG. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Einwilligung bei den Angehörigen eingeholt werden.
Die §§ 22 ff. KUG enthalten ein sog. „abgestuftes Schutzkonzept“:
Zum Schutz des freien, öffentlichen und individuellen Meinungsbildungs- und Kommunikationsprozesses gibt es gemäß § 23 Abs. 1 KUG vier Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis nach § 22 S. 1 KUG. Demnach dürfen ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Daneben enthält § 24 KUG eine weitere Ausnahme; danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und Zurschaustellung zum Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit (z.B. Fahndungsfotos) ebenfalls ohne Einwilligung zulässig.
Wird ein Bildnis widerrechtlich verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt, hat der Abgebildete einen Anspruch auf Vernichtung aus § 37 KUG. Auch wenn sich dies nicht unmittelbar aus dem Kunsturheberrechtsgesetz ergibt, kommen zudem Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche in Betracht.
Gemäß § 33 Abs. 1 KUG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Da es sich um ein sog. Antragsdelikt handelt, wird die Tat jedoch nur auf Strafantrag des Betroffenen hin verfolgt.
>>> HIER geht es zum Kunsturheberrechtsgesetz von gesetze-im-internet.de
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