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Was ist Lauterkeitsrecht?


Einleitung

Das Wettbewerbsrecht besteht zum einen aus dem Kartellrecht und zum anderen aus dem Lauterkeitsrecht. Beide verfolgen einen einheitlichen Zweck, nämlich den Wettbewerb vor Verfälschungen zu schützen und damit die Funktionsfähigkeit des freien Wettbewerbs aufrechtzuerhalten. Das Lauterkeitsrecht, oft auch „Wettbewerbsrecht im engeren Sinne“ genannt, regelt das Verhalten einzelner Wettbewerbsteilnehmer auf bestehenden Märkten. Es handelt sich daher um Marktverhaltensrecht. Doch wen schützt das Lauterkeitsrecht eigentlich genau? Worin unterscheidet sich das Lauterkeitsrecht vom Kartellrecht? Und welches Verhalten ist überhaupt als „unlauter“ anzusehen?

Wie ist das Lauterkeitsrecht zuzuordnen?

Zentrale Rechtsquelle des Lauterkeitsrechts ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches wiederum von Europäischem Gemeinschaftsrecht beeinflusst wird.

Darüber hinaus gibt es einige weitere Gesetze, welche marktverhaltensregelnde Vorschriften enthalten, wie etwa die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Telemediengesetz (TMG) oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Schutzzweck des Lauterkeitsrechts

Anfangs diente das Lauterkeitsrecht lediglich dem Schutz der Mitbewerber. Später wurde der Schutzzweck dann auch schrittweise auf die Abnehmer ausgeweitet. Heute schützt das Lauterkeitsrecht sowohl die Interessen der Abnehmer (Vertikalverhältnis) als auch die Interessen der Mitbewerber (Horizontalverhältnis) und die Interessen der Allgemeinheit, vgl. § 1 UWG, weshalb in diesem Zusammenhang auch von der „Schutzzweck-Trias“ gesprochen wird. 

Abgrenzung zum Kartellrecht

Zu der Frage nach der genauen Abgrenzung von Kartellrecht und Lauterkeitsrecht gibt es zahlreiche wissenschaftliche Abhandlungen mit unterschiedlichen Lösungsansätzen, da sich beide Gebiete teilweise überlagern.

Hinsichtlich ihrer Regelungsziele gibt es jedoch einen grundlegenden Unterschied: Im Lauterkeitsrecht steht der Schutz des Wettbewerbs vor Verfälschungen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Vordergrund, wohingegen das Kartellrecht den Wettbewerb vor Selbstaufhebung durch die Wettbewerber schützt. Beim Kartellrecht geht es daher um die Sicherstellung von Wettbewerb an sich (bzw. das „Ob“ des Wettbewerbs) und nicht – wie beim Lauterkeitsrecht – um die Sicherstellung fairen Verhaltens (bzw. das „Wie“ des Wettbewerbs).


Unlauteres Verhalten - Was ist das?

Generalklausel und „Schwarze Liste“

Grundsatz: Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. 

 

Stets unzulässig sind die im Anhang des UWG („Schwarze Liste“) aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern, so zum Beispiel

  • die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung ( 2);
  • die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar ( 10);
  • die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen ( 15) oder
  • der unmittelbare Kaufappell an Kinder ( 28).

Sofern eine Verhaltensweise nicht im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG aufgeführt ist, kann sie dennoch nach der sog. Generalklausel gemäß § 3 Abs. 2 UWG unzulässig sein. Danach sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Spezialregelungen

Darüber hinaus finden sich im UWG weitere Regelungen, die bestimmte Verhaltensweisen als unlauter einstufen:

  • 4 UWG:
    4 UWG enthält die wichtigsten Fallgruppen zum Mitbewerberschutz. Unlauter handelt danach beispielsweise, wer Mitbewerber gezielt behindert (§ 4 Nr. 4 UWG).

  • 4a UWG:
    4a UWG schützt den Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor aggressiven geschäftlichen Handlungen, z.B. Belästigungen oder Nötigungen.

  • 5 UWG:
    Gemäß § 5 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung insbesondere dann, wenn sie unwahre Angaben enthält.

  • 5a UWG:
    Das Vorenthalten von wesentlichen Informationen gegenüber dem Verbraucher ist unter den Voraussetzungen des § 5a UWG ebenfalls als unlauteres Verhalten anzusehen.

  • 6 UWG:
    Für vergleichende Werbung enthält § 6 UWG Voraussetzungen, unter denen die Werbung als unlauteres Verhalten einzustufen ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG).

  • 7 UWG:
    Gemäß § 7 UWG sind unzumutbaren Belästigungen, wie etwa Werbung über E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, unzulässig.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht können einerseits zivilrechtliche Ansprüche, insb. Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche zur Folge haben, vgl. § 8 Abs. 1 UWG. Daneben können Mitbewerbern gemäß § 9 UWG einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Zuwiderhandelnden haben. Ferner sieht § 10 UWG eine Gewinnabschöpfung vor.

Andererseits enthält das UWG auch Strafvorschriften, die für irreführende Werbung oder progressive Kundenwerbung eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsehen, vgl. § 16 UWG.

Zudem findet sich in § 20 UWG ein Bußgeldtatbestand.

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