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Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 gilt seit dem 13.12.2014 bzw. hinsichtlich der Nährwertkennzeichnung seit dem 13.12.2016 in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Hinter der Verordnung steht das Ziel, Verbraucher über Lebensmittel in geeigneter Weise zu informieren, damit sie das gewünschte Lebensmittel finden, richtig verwenden und mit anderen Lebensmitteln vergleichen können. Mit der LMIV bezweckt die Europäische Union also ein hohes Verbraucherschutzniveau (Art. 1 Abs. 1 LMIV). Aber welche verpflichtenden Angaben sind im Einzelnen von der Lebensmittelinformationsverordnung vorgesehen?
Die Definition von „Lebensmittel“ findet sich in Art. 2 der EU-Verordnung Nr. 178/2002. Demnach sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dazu zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
Nach Art. 6 LMIV gelten die Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung für alle Lebensmittel, die für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
Grundsätzlich ist gemäß Art. 17 Abs. 1 LMIV für ein Lebensmittel die rechtlich vorgesehene Bezeichnung zu verwenden. Diese ist entweder in speziellen Produktverordnungen oder im Deutschen Lebensmittelbuch zu finden. Sofern die Bezeichnung des Lebensmittels nicht rechtlich festgelegt ist und es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt, muss sie beschreibend so formuliert werden, dass unmissverständlich deutlich wird, um welches Lebensmittel es sich handelt.
In der Regel sind Lebensmittel mit einem Zutatenverzeichnis zu versehen (Art. 18-20 LMIV). Darin sind sämtliche Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels aufzuzählen. Ein Zutatenverzeichnis ist jedoch nicht bei Lebensmitteln erforderlich, die z.B. nur aus einer Zutat bestehen oder die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.
Gemäß Art. 21 LMIV müssen die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, wie z.B. Erdnüsse, glutenhaltiges Getreide oder Milch, im Zutatenverzeichnis des Lebensmittels aufgeführt und besonders hervorgehoben werden.
In bestimmten Fällen ist nach Art. 22 LMIV die Angabe der Menge einer bei der Herstellung Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat vorgesehen.
Gemäß Art. 23 LMIV ist die Nettofüllmenge eines Lebensmittels in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm anzugeben. Die Maßeinheit bestimmt sich nach dem Produkt (beispielsweise Kilogramm für Obst und Liter für Getränke).
Eine weitere verpflichtende Angabe für Lebensmittel ist das Datum, bis zu dem das Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung mindestens haltbar ist und seine spezifischen Eigenschaften, wie z.B. Geschmack und Geruch, behält (Mindesthaltbarkeitsdatum). Nur bestimmte Lebensmittel, wie z.B. frisches Obst und Gemüse oder Getränke mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent, sind von dieser Pflicht befreit. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei leicht verderblichen Lebensmitteln nach Art. 24 LMIV durch das Verbrauchsdatum zu ersetzen. Bei eingefrorenem Fleisch und Fisch ist das Datum des Einfrierens anzugeben.
Sofern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen erfordern, müssen diese gemäß Art. 25 LMIV angegeben werden. Ggf. betrifft dies auch die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum nach dem Öffnen.
Verantwortlich für die Information über das Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (Art. 8 LMIV). Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers ist zwingend auf dem Lebensmittel anzugeben.
Art. 26 Abs. 2 LMIV sieht bestimmte Fälle vor, in denen die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts verpflichtend ist. Eine Pflicht zur Herkunftsbezeichnung besteht beispielsweise, wenn Verbraucher ohne diese Angabe über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels in die Irre geführt werden könnten.
Für Lebensmittel, die Verbraucher ohne Gebrauchsanweisung nur schwierig in geeigneter Weise verwenden können, ist die Angabe einer solchen verpflichtend. Nach Art. 27 Abs. 1 LMIV muss die Gebrauchsanweisung so abgefasst sein, dass die Verwendung in geeigneter Weise ermöglicht wird.
Gemäß Art. 28 Abs. 2 LMIV muss bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent angegeben werden.
Seit dem 13.12.2016 ist die Angabe von Nährwertinformationen für vorverpackte Lebensmittel Pflicht. Im Einzelnen ist die Nährwertkennzeichnung in den Art. 29- 35 LMIV geregelt. Die Nährwerte müssen in tabellarischer Form dargestellt werden, wobei die Nährwerttabelle Angaben zum Brennwert (Energiegehalt) und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (sog. „Big 7“) enthalten muss.
Vorverpackte Lebensmittel = Jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel verpackt worden ist. Nicht erfasst werden Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.
Darüber hinaus sieht die Lebensmittelinformationsverordnung noch einige weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vor. So müssen beispielsweise Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden. Auch bei zusammengefügten Fleisch-/Fischstücken, aufgetauten Lebensmitteln oder Lebensmittel-Imitaten gelten besondere Hinweispflichten.
Die Pflichtinformationen über Lebensmittel müssen gemäß Art. 7 Abs. 2 LMIV zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Die Informationen dürfen also nicht irreführend sein, z.B. in Bezug auf Art, Identität, Wirkung oder Eigenschaften, die ein Lebensmittel nicht besitzt. Um die Lesbarkeit der Informationen sicherzustellen, soll die Schriftgröße nach Art. 13 Abs. 2 LMIV mindestens 1,2mm betragen. Zudem sind die Angaben gemäß Art. 15 LMIV in leicht verständlicher Sprache abzufassen.
Die Rechtsanwälte von SBS Legal greifen auf jahrelange Erfahrung im Lebensmittelrecht zurück. Auch beraten wir täglich Unternehmen mit Geschäftssitz innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, z.B. auch beim Anmelden einer Marke oder bei Einführung eines Produkts nach Deutschland oder Europa.
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