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Das Verpackungsgesetz


Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 01.01.2019 in Kraft getreten und setzt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen. Das Verpackungsgesetz bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Dazu sollen Recyclingquoten erhöht werden, sodass natürliche Ressourcen geschont werden. Daneben soll es Marktteilnehmer auch vor unlauterem Wettbewerb schützen.

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Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Die Regelungen des Verpackungsgesetzes betreffen alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher als Abfall anfallende Verpackungen in Verkehr bringen. Das Verpackungsgesetz unterscheidet dabei zwischen dem „Hersteller“ und dem „Vertreiber“.

Vertreiber ist gemäß § 3 Abs. 12 VerpackG jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.


Hersteller ist gemäß § 3 Abs. 14 VerpackG derjenige, Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.

 

Einige der besonderen Pflichten für die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen sind:

Was ist die ZSVR?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist eine Stiftung, die sich die Weiterentwicklung der Produktverantwortlichkeit nach dem Verpackungsgesetz zum Ziel gesetzt hat. Ihre Aufgaben, wie etwa die Registrierung der Verantwortlichen oder die Entwicklung von Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sind in § 26 VerpackG aufgeführt.


SBS Legal – Kanzlei für Lebensmittelrecht

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