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Markeninhaber können bei der Anmeldung ihrer Marke zwischen vielen verschiedenen Markenformen wählen. Aber welche Markenformen gibt es eigentlich genau? Die am häufigsten angemeldeten Markenformen sind Wortmarken und Bildmarken bzw. Wort- und Bildmarken, welche auch ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) aufgezählt sind. Da das Markengesetz im Hinblick auf neue Markenformen offen ausgestaltet ist, sind die Möglichkeiten nahezu grenzenlos, sofern die Marke unterscheidungskräftig und eindeutig und klar bestimmbar ist. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über einige der am häufigsten angemeldeten Markenformen.
Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen. Im Unterschied zur Bildmarke bzw. Wort- und Bildmarke erstreckt sich der Schutz jedoch nicht auf die grafische Ausgestaltung oder eine bestimmte Farbe. Der Schutzgegenstand einer Wortmarke umfasst also lediglich die gewählte Zeichenfolge und beinhaltet deren Darstellung in sämtlichen üblichen Schriftarten in Groß- und Kleinbuchstaben. Auch muss das Wort nicht lexikalisch nachweisbar sein. Die Wortmarke bietet daher den weitestgehenden Schutz.
Beispiele: NIVEA, Hugo Boss, BMW
Bildmarken sind zweidimensionale Gestaltungen, wie Bilder und grafische Elemente ohne Wortmarkenbestandteile, wie z.B. Buchstaben oder Symbole. Auch nicht-lateinische Schriftzeichen, wie beispielsweise chinesische Schriftzeichen, begründen Bildmarkencharakter. Die Marke kann entweder schwarz-weiß oder farbig eingetragen werden.
Beispiele: Mercedes-Stern, Audi-Ringe, Opel-Blitz
Bei der Wort- und Bildmarke handelt es sich um eine Kombination der beiden oben genannten Markenformen, d.h. um eine Zeichenfolge in besonderer Schriftgestaltung, Farbe, Schriftanordnung, oder kombiniert mit grafischen Elementen. Darunter fallen insbesondere folgende Varianten:
Beispiele: Pepsi-Logo mit Schriftzug, Burger-King-Logo mit Schriftzug
Grundsätzlich gilt, dass die prägenden Elemente einer kombinierten Wort- und Bildmarke selbstständig Schutz beanspruchen können. Jedoch gibt es davon Ausnahmen: So kann für den reinen Wortlaut einer kombinierten Wort- und Bildmarke kein Schutz beansprucht werden, wenn der Wortlaut alleinstehend als reine Wortmarke nicht schutzfähig wäre. Dementsprechend kann es auch sinnvoll sein, beide Markenformen nebeneinander einzutragen.
Neben den oben genannten Markenformen gibt es noch weitere Formen, die in der Praxis etwas seltener vorkommen, wie z.B. dreidimensionale Marken, Farbmarken, Klangmarken oder Positionsmarken.
Dreidimensionale Marken sind dreidimensionale Formen und Gestaltungen jeder Art. Die 3D-Marke schützt die Verpackung oder die Form eines Produktes.
Beispieel: Coca-Cola-Flasche, Toblerone-Verpackung
Farbmarken sind von konkreten Darstellungen und figürlichen Begrenzungen losgelöste Farben und Farbzusammenstellungen. Sie sind abzugrenzen von anderen lediglich farbigen Marken, die der jeweiligen Markenform unterfallen. Gegenstand der abstrakten Einzelfarbmarke ist die einzelne Farbe als solche. Farbzusammenstellungen sind in der erforderlichen abstrakt-bestimmten Form nur dadurch möglich, dass die Zusammenstellung der Farben in einer eindeutig bestimmten Erscheinungsform festgelegt ist.
Beispiele: Milka-Lila, Telekom-Magenta
Klangmarken sind Marken aus wahrnehmbaren Klängen. Dazu gehören neben musikalischen Klangmarken auch das gesprochene bzw. gesungene Wort sowie rein geräuschhafte Klangbilder, sofern diese den Rückschluss auf eine Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen zulassen.
Beispiele: Telekom-Jingle, Mc-Donald’s-Slogan („Ich liebe es“)
Positionsmarken haben zum Schutzgegenstand die Anbringung eines Zeichens (Worte, Bilder, dreidimensionale oder sonstige Elemente) an stets gleichbleibender Stelle und in gleicher Form und Größe.
Beispiele: Rotes rechteckiges Label in der linken Gesäßtasche von Hosen der Marke LEVI’s, roter Streifen an der Unterseite des Absatzes in Schuhen der Marke Lloyd
Marken, die keiner der ausdrücklich im Markengesetz bzw. in der Markenverordnung (MarkenV) genannten Markenform entsprechen, können gemäß § 12a MarkenV auch als sonstige Marke eingetragen werden. Daneben werden auch Mischformen von diesem Auffangtatbestand erfasst.
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