Die Markenanmeldung
Marke anmelden mit anwaltlicher Rechtssicherheit
Als Anwalt für Markenrecht und Markenanmeldung melden wir bei SBS LEGAL regelmäßig Marken für unsere Mandanten an. Immer wieder kommt es aber vor, dass Unternehmen Marken zumeist aus Kostengründung ohne einen Anwalt für Markenrecht zur Anmeldung etwa beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bringen. Im Rahmen der Übernahme der Marke oder des Markenanmeldeverfahrens müssen wir dann leider häufig einen der unten genannten Fehler bei der selbst vorgenommenen Markenanmeldung beheben und möchten Ihnen daher in diesem Beitrag ein paar Tipps, Tricks und Fallstricke bei der Markenanmeldung aufzeigen, die Sie unbedingt beachten sollten, wenn Sie erfolgreich eine Marke beim Markenamt registrieren wollen:
Die Klassifikation bei der Markenanmeldung
► Welche Klassen gibt es?
Sie brauchen einen Anwalt für Markenanmeldung? Dann sind Sie bei uns richtig! Unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Anwälte für Markenrecht können Sie bei Fragen direkt und auf vielen verschiedenen Wegen kontaktieren. Via E-Mail, telefonisch oder über Social Media (Facebook, Instagram & Co.).
Unsere Leistungen als Kanzlei für Markenanmeldung und Markenrecht
- Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), beim
- Markenerweiterung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO);
- Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Kennzeichens, Namens oder Logos (Schutzfähigkeitsprüfung) als Wortmarke, Bildmarke andere Markenform;
- Recherche und Prüfung der Verwechslungsgefahr im Markenrecht mit anderen prioritätsälteren Marken;
- Erstellung des Warenverzeichnisses und/oder Dienstleistungsverzeichnisses für die Markeneintragung (Klasseneinteilung);
- Durchführung des Markenanmeldverfahrens und Kommunikation mit den Markenämtern;
- Anwaltliche Begleitung im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren;
- Abwehr und Durchsetzung von Markenwidersprüchen oder Löschungsklagen im Markenrecht;
- Markenüberwachung nach erfolgreicher Markeneintragung.
Die 7 häufigsten Fehler bei der Markenanmeldung und wie sie zu vermeiden sind
Als Kanzlei für Markenanmeldung sehen wir beinahe täglich immer wieder die gleichen Fehler im Rahmen von Markenanmeldungen. Daher möchten wir Sie durch die Erläuterung der folgenden 7 häufigsten Fehler bei der Markenanmeldung flankiert mit Tipps und Tricks, wie sie diese Fehler vermeiden können, vor der Verschwendung von Kosten bei der Markenanmeldung schützen:
- Markenanmelder, die vertrieblich in Europa tätig sind bzw. absehbar sein wollen, melden regelmäßig eine EU-Marke an. Dabei wird aber sehr häufig übersehen, dass in europäischen Staaten wie etwa die Schweiz, Großbritannien oder Norwegen über die Anmeldung einer EU-Marke keinen Markenschutz erlangt wird. Wenn Sie eine Marke anmelden, überlegen Sie sich daher gründlich, in welchen Märkten Sie tätig sind und prüfen Sie, ob all diese Märkte über eine EU-Marke geschützt sind. Wichtig zu beachten ist aber zugleich, dass Sie bitte keine EU-Marke registrieren (was aber leider permanent geschieht), wenn sie nur in Deutschland oder beispielsweise Deutschland und Österreich Waren vertreiben. Denn bei der Anmeldung einer EU-Marke begehren Sie Schutz in aktuell 26 Ländern. Dies führt zu einem weit höheren Risiko für einen Widerspruch im Markenrecht verbunden mit dann anfallenden Mehrkosten und dies auch von nationalen Markeninhabern aus EU-Staaten wie etwa Portugal, für die Sie für Ihren Versandhandel überhaupt kein Markenschutzinteresse haben.
- Immer wieder werden durch Unternehmen freihaltbedürftige Gattungsbegriffe wie etwa aktuell „CBD“ für Nahrungsergänzungen zur Anmeldung gebracht und von den Markenämtern direkt zurückgewiesen. Überlegen Sie sich daher bei der Findung Ihrer Wortmarke, ob dieses Zeichen auch eintragungsfähig und überlegen Sie sich gegebenenfalls alternative Formulierungen oder die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke zu Erreichung der Schutzfähigkeit.
- Der wohl häufigste Fehler bei der Markenanmeldung ist, dass keine Recherche vor der Markenanmeldung erfolgt und dann zumeist recht zeitnah nach der Anmeldung (noch im Prüfverfahren des Markenamtes) sich der Inhaber einer identischen oder ähnlichen älteren Marke mit einem Widerspruch, einer Abmahnung verbunden mit Schadensersatzforderungen oder einem anwaltlichen Aufforderungsschreiben mit der Forderung der Rücknahme der Markenanmeldung meldet. Daher sollten Sie stets jedenfalls in den kostenfreien Markendatenbanken recherchieren, ob es ältere identische oder ähnliche Marken gibt. Dies ist aber häufig mangels Fachkunde bei einer Anmeldung ohne einen Fachanwalt für Markenrecht kaum umsetzbar. Daher löst die Markenanmeldung ohne fachanwaltliche Hilfe am Ende des Tages häufig höhere Kosten als eine fachkundige Betreuung der Markenanmeldung.
- Ein weiterer regelmäßiger Fehler bei der Markenanmeldung ohne Fachanwalt ist die Wahl der falschen Nizza Klasse. Dies führt im Nachgang nicht selten dazu, dass eine weitere Markenanmeldung verbunden mit zusätzlichen Kosten erforderlich ist, um den gewünschten Markenschutz zu erzielen. Noch ärgerlicher aber wird es für Unternehmen, wenn sie nachträglich feststellen, dass in der Zwischenzeit ein Wettbewerber die Marke für die „richtigen“ Klassen registriert hat. Für diesen Fall kann sogar die gesamte Markenstrategie gefährdet werden. Tipp für alle Online-Shops: Wenn Sie beispielsweise Kosmetikwaren in Ihrem Webshop vertreiben, ist die alleinige Anmeldung der Klasse 3 für Kosmetika unzureichend. Denn Kern Ihrer Tätigkeit ist nicht die Herstellung pp von Kosmetik sondern der Verkauf dieser Kosmetikwaren. Im Markenrecht nennt man diesen Warenerkauf auch Einzelhandels-(dienst)-leistung. Einzelhandelsleistungen gehören aber in die Nizza Klasse 35. Daher sollten Sie als Online-Shop-Betreiber immer auch die Klasse 35 und hier beispielsweise im Kosmetikbereich in der Klasse 35 die „Einzelhandelsleistung, nämlich Online-Verkauf von Kosmetikwaren“ mitanmelden.
- Ein gleichfalls häufig auftretender Makel bei einer in Eigenregie vorgenommenen Markenanmeldung ist, dass zu viele Klassen oder innerhalb einer Nizza Klasse zu viele Waren beziehungsweise Leistungen für eine Marke registriert sind. Diese Überfrachtung einer Marke verringert den Markenschutz, da durch die Schwemme an Waren oder Leistungen, für die die Marke aber gar nicht genutzt wird, der Kern des Markenschutzes verwässert wird. Hierdurch reduziert sich der Wert der Marke. Außerdem sind solche ausufernden Klassifizierungen und Warenauflistungen rechtlich nicht ungefährlich. Denn es gilt im Markenrecht ein Benutzungszwang der Marken. Der Benutzungszwang besagt, dass eine Marke innerhalb von 5 Jahren für alle angemeldeten Waren oder Leistungen benutzt werden muss. Wird eine Marke etwa in der Klasse 5 (Typische Klasse für Nahrungsergänzungsmittel) geschützt und dabei - was leider häufig vorkommt - auch für „Pflaster“ (gehört auch zur Klasse 5 ) Markenschutz beansprucht, ohne dass diese Ware verkauft wird, so kann jedermann also auch Wettbewerber nach Ablauf der 5 Jahre eine Löschungsklage hinsichtlich der Ware „Pflaster“ einreichen. Eine Löschungsklage im Markenrecht ist regelmäßig mit sehr hohen Kosten verbunden, so dass dringend von einem ausufernden Leistungskatalog in den Nizza Klassen abgeraten wird. Dieser Fehler ist übrigens auch bereits Branchengrößen wie „OTTO“ passiert. So hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 auf eine Löschungsklage im Markenrecht entschieden, dass für das Hamburger Versandunternehmen eine größere Anzahl unbenutzter Waren und Nizza Klassen als Marke (hier die Marke OTTO) registriert wurden. Folge des Urteils der Karlsruher Richter war, dass die nicht genutzten Klassen gelöscht wurden. Dies führte für den Versandriesen zu einem immensen Schaden und Imageverlust.
- Wort-Bildmarken oder Bildmarken werden häufig mit der Farbe ihres in der Öffentlichkeit verwendeten Designs als Marke angemeldet. Dabei verkennt der Markeninhaber allerdings häufig, dass sich der Markenschutz auf die konkret gewählt Farbe erstreckt. Als Anwalt für Markenrecht wissen wir von SBS Legal jedoch, dass die gleiche Markenanmeldung in Schwarz-Weiß oder Graustufen statt „in Farbe“ Schutz in alle Farb- und Farbkombinationen gewährt. Folglich erweitert eine solche abstraktere Markenanmeldung den Markenschutz, so dass dieser Grundsatz bei der Anmeldung bedacht werden sollte. Tipp für Unternehmensinhaber: Wenn ein Unternehmenskennzeichen als Marke geschützt werden soll und dieses aus einem Wort und einem Logo besteht, sollte überdacht werden, auch das Logo als Marke zu registrieren. Logos sind nämlich häufig nicht hinreichend kreativ gestaltet (Fehlen der erforderlichen Schöpfungshöhe), genießen daher keinen Urheberrechtsschutz und sind somit nicht nach dem Urheberrecht geschützt. Daher ist das Firmenlogo ohne eine Markenregistrierung ohne jeglichen Rechtsschutz gestellt. Dies sollten Sie aber vermeiden.
- Die Markenanmelder vergessen leider ebenfalls häufig die Kosten der Markenanmeldung zügig (teilweise auch gänzlich) einzuzahlen. Wenn Sie eine Markenanmeldung auf dem Weg bringen, beginnt das zuständige Markenamt mit seiner Prüfung nicht vor der Einzahlung der Anmeldegebühren. Zahlen Sie unbedingt umgehend nach Erhalt der Aufforderung zur Zahlung ein, damit sich nicht das Markenanmeldeverfahren verzögert oder bei Nichtzahlung keine Eintragung erfolgen kann.
SBS LEGAL - Anwalt für Markenrecht aus Hamburg
Sie möchte eine deutsche Wortmarke oder Bildmarke anmelden, die Eintragungsfähigkeit eines Kennzeichen als Marke anwaltlich prüfen lassen oder eine Markenrecherche mandatieren? Sie wünschen die Erstellung Ihres Nizza Klassen-Verzeichnisses oder möchte den Markenschutz einer bestehenden Marke erweitern?
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