Rechtsanwalt & Spezialist für MLM- und Vertriebsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
159 Bewertungen
https://www.provenexpert.com/sbs-legal-rechtsanwaelte
91 Bewertungen
https://www.anwalt.de/sbs-legal-rechtsanwaelte
17 Bewertungen
https://www.google.com/search?&q=sbs-legal
14 Bewertungen
https://www.facebook.com/SBS-LEGAL-Rechtsanw%C3%A4lte
Ein Markeninhaber kann einer dritten Person ein Nutzungsrecht (umgangssprachlich auch Markenlizenz genannt) einräumen und ihr so erlauben, die Marke in einem bestimmten Umfang im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Durch die Einräumung eines Nutzungsrechts wird der Markeninhaber zum sog. Lizenzgeber und der Dritte zum sog. Lizenznehmer. Dieses Vorgehen kann Markeninhabern erhebliche wettbewerbsrechtliche Vorteile verschaffen, denn der Lizenzgeber bleibt Inhaber der Marke und profitiert zugleich vom wirtschaftlichen Erfolg des Dritten.
Die Anwendungsfälle sind vielfältig: Ein typischer Anwendungsfall für die Vereinbarung von Nutzungsrechten ist das Merchandising, bei dem Lizenznehmer neue Produktgruppen für Markeninhaber vertreiben und damit neue Märkte erschließen. Ferner können z.B. auch Mode-Label einem Dritten Nutzungsrechte für die Herstellung von Bekleidung oder Versicherungsgesellschaften den Versicherungsvertretern Nutzungsrechte für den Vertrieb von Dienstleistungen einräumen.
§ 30 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) unterscheidet zwischen ausschließlichen und nicht ausschließlichen (einfachen) Nutzungsrechten.
Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht darf einzig der Lizenznehmer und kein Dritter die Marke auf die im Vertrag vereinbarte Weise nutzen (sole-license clause). Zudem schließt sich der Markenrechtsinhaber von der Nutzung aus (single-use clause). Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, hat der Lizenznehmer darüber hinaus das Recht, Unterlizenzen zu vergeben. Außerdem kann er nach § 30 Abs. 3 MarkenG bei Markenrechtsverletzungen selbst Klage erheben, wenn der Markeninhaber nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht selbst klagt.
Das einfache Nutzungsrecht räumt dem Lizenznehmer ebenfalls das Recht ein, die Marke zu nutzen. Im Gegensatz zum ausschließlichen Nutzungsrecht hat der Lizenzgeber beim einfachen Nutzungsrecht aber das Recht, die Marke zu nutzen und kann sogar Dritten weitere Nutzungsrechte einräumen.
Bei der Übertragung einer Marke nach § 27 ff. MarkenG erhält der neue Markeninhaber sämtliche Rechte an (einem Teil) der Marke. Räumt ein Markeninhaber einem Dritten hingegen das Nutzungsrecht ein, bleibt er weiterhin der Inhaber der Marke und behält sämtliche Rechte.
Ein Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt werden.
Grundlage für die Einräumung von Nutzungsrechten ist der Markenlizenzvertrag. Da Nutzungsrechte im deutschen Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nicht eingetragen werden müssen, hat der Markenlizenzvertrag besondere Beweisfunktion. Da den Parteien weitestgehend vertragliche Gestaltungsfreiheit zusteht, können die Vertragsbedingungen individuell auf die Bedürfnisse von Lizenzgeber und -nehmer abgestimmt werden. Neben den Hauptleistungspflichten der Parteien (Einräumung des Nutzungsrechts gegen Zahlung einer Lizenzgebühr) kann u.a. im Lizenzvertrag vereinbart werden:
Beinhaltet Regelungen, wodurch der Lizenznehmer nicht schlechter gestellt ist als die anderen Lizenznehmer. Da für Lizenznehmer unterschiedliche Lizenzgebühren vereinbart werden können, ist bei einem einfachen Nutzungsrecht eine Meistbegünstigungsklausel im Lizenzvertrag sinnvoll.
Die Vertragsfreiheit bringt Chancen, aber auch Risiken für die Parteien mit sich. Um rechtliche und wirtschaftliche Nachteile auszuschließen, ist eine sorgfältige Erarbeitung der einzelnen Regelungen unumgänglich.
Die Hauptleistungspflicht des Lizenznehmers ist die Zahlung einer Lizenzgebühr an den Lizenzgeber. Die Höhe der Lizenzgebühr variiert stark und hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen hat die Preisprämie der Marke einen Einfluss auf die Lizenzgebühr. Daneben ist u.a. auch das Risiko aus dem Lizenzvertrag für die Lizenzgebühr entscheidend. Die Vertragsparteien können die Gebührenhöhe und das Gebührenmodell im Lizenzvertrag selbst festlegen.
Nutzt ein Lizenznehmer die Marke entgegen der vertraglichen Vereinbarung, hat der Lizenzgeber nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Lizenznehmer. Auch kommt eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Lizenzvertrages in Betracht.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Allgemeines Persönlichkeitsrecht haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir beraten Sie im Rahmen eines Erstgesprächs kostenlos und stehen Ihnen bei allen Fragen mit dem gesamten Team sehr gerne zur Verfügung.
Für weitere Infos zu dieser Thematik kontaktieren Sie uns gern H I E R.