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Medienstrafrecht und Pressestrafrecht


Medien sind Vermittler, denn sie Erleichtern den Informationsaustausch in der Hinsicht, dass Kommunikation unabhängig von räumlichen oder zeitlichen Gegebenheiten erfolgen kann. Doch wo kommuniziert wird, kommt es auch zu Konflikten und Rechtsverletzungen. Daraus können sich zum einen zivilrechtliche Ansprüche, wie beispielsweise Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche ergeben, zum anderen können die Rechtsverletzungen auch strafrechtliche Folgen haben. Die strafrechtlichen und strafprozessualen Aspekte der Mediennutzung sind Gegenstand des Medien- und Pressestrafrechts.


Das Medienstrafrecht

Als relativ junges (Teil-)Rechtsgebiet soll das Medienstrafrecht vor Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Medien schützen. Die relevanten Straftatbestände finden sich nicht nur im Strafgesetzbuch (StGB), sondern auch in einigen Spezialgesetzen, wie den Landespressegesetzen oder dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Von besonderer Relevanz ist heute das strafbare Verhalten innerhalb der digitalen Medien, wie zum Beispiel:

  • Beleidigungen ( 185 StGB),
  • Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ( 86 StGB),
  • Gewaltdarstellungen ( 131 StGB) oder
  • Verbreitung pornografischer Schriften ( 184 StGB).

Der Begriff der Medien

Den Begriff der Medien verknüpft man intuitiv zunächst mit den klassischen Medien, wie Presse, Radio und Fernsehen. Daneben werden von dem Begriff aber auch die sog. „neuen Medien“ bzw. die digitalen Medien umfasst, wie etwa das Internet, soziale Netzwerke oder Videoplattformen. Da sich das Internet seit den 90er Jahren rasant zu einer Kommunikationsform entwickelt hat, die im Vergleich zu den analogen Medien bedeutend an Stellenwert gewann, besteht im Zusammenhang mit den digitalen Medien ein entsprechend hoher Beratungsbedarf.


Das Pressestrafrecht

Das Pressestrafrecht ist ein Teilgebiet des Medienstrafrechts, welches speziell auf die Presse zugeschnitten ist. Grundsätzlich ist die Pressefreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Dieser Schutzbereich gilt allerdings nicht uneingeschränkt, insbesondere wenn er zu erheblichen Verletzungen anderer Rechtsgüter kommt. Rechtsgutsverletzungen sind sowohl bei der Recherchearbeit als durch die Veröffentlichung von Text-, Audio- oder Bildmaterial möglich.

Straftatbestände, die besonders im Bereich der Recherche auftreten, sind beispielsweise:

  • Hausfriedensbruch (123 StGB),
  • Nachstellung (238 StGB),
  • Strafvereitelung (258 StGB),
  • Nötigung (240 StGB),
  • Bestechung (299 StGB) oder
  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (201 StGB).

Straftatbestände, die mit der Veröffentlichung von Text-, Audio- oder Bildmaterial auftreten können, sind beispielsweise:

  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ( 201a StGB),
  • Beleidigung (185 StGB),
  • Verleumdung (187 StGB) oder
  • üble Nachrede (186 StGB).

Spezielle Vorschriften zum Presserecht finden sich in den Landespressegesetzen. Dabei ist zu beachten, dass diese sich – je nach Bundesland – voneinander unterscheiden können.

Im Pressestrafrecht sind die besonderen Verjährungsvorschriften zu beachten. In den Pressegesetzen finden sich von den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 78 ff. StGB bzw. §§ 31 ff. Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) abweichende Regelungen; danach gilt für Presseverstöße ein früherer Beginn der Verjährung (mit Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks) und zudem eine deutlich kürzere Verjährungsfrist (in den meisten Bundesländern ein Jahr bei Verbrechen, sechs Monate bei Vergehen und drei Monate bei Ordnungswidrigkeiten).


SBS Legal – Rechtsanwälte für Medienrecht

Als Kanzlei für u. A. Medienrecht bieten wir Ihnen eine fachkundige und kompetente Unterstützung, auch im Medienstrafrecht und Pressestrafrecht. Unsere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht stellen Ihnen einen ganzheitlichen Service für Sie zur Verfügung. Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.

Ihre Ansprechpartner für Medienstrafrecht und Pressestrafrecht in unserem Hause sind:

Tae Joung Kim (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht)

Knut Stenert (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

André Schenk, LL.M.Eur. (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)

 

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