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Das Mobbing


Mobbing – eine Thematik, der kein Mensch ausgesetzt sein möchte. Schikane, Herabwürdigung und Ausgrenzung erschweren Betroffenen das Leben nicht nur auf der Arbeit, sondern auch zu Hause, doch in welchem Zusammenhang steht Mobbing mit dem Arbeitsrecht? Was können Betroffene bei Mobbing am Arbeitsplatz tun? Das erfahren Sie in diesem Artikel.

Mobbing am Arbeitsplatz – was bedeutet das?

Als Mobbing bezeichnet man aus soziologischer Sicht die psychische Gewalt, den der Betroffene wiederholt durch einen anderen oder eine Personengruppe erfahren muss. Sie erfolgt auf kommunikativer Ebene, indem der Betroffene verbalen Demütigungen und Schikanen ausgesetzt wird. Ebenso kann es zu Verbreitungen von falschen Tatsachenbehauptungen über den Betroffenen kommen, um den Betroffenen mit Kritik durch andere zu konfrontieren, auszugrenzen oder herabzuwürdigen. Arbeitsrechtlich wurde dieser Begriff nicht näher definiert.

Mobbing am Arbeitsplatz kann sowohl durch Arbeitskollegen initiiert werden, doch oftmals steht es im Zusammenhang mit Machtmissbrauch eines Vorgesetzten. So kann es dazu kommen, dass das Verhalten des oder der Ausübenden planmäßig erfolgt und darauf abzielt, den Betroffenen in seiner Würde zu verletzen und auf diese Weise einzuschüchtern oder zu erniedrigen. Oftmals verfolgt dieses einheitliche Vorgehen das Ziel, den Betroffenen dazu zu veranlassen, das Arbeitsverhältnis zu beenden und das Unternehmen zu verlassen.

Achtung! Nicht jede Auseinandersetzung oder Konflikt zwischen den Beschäftigten stellt einen Mobbingfall dar. Hier muss einfallbezogen festgestellt werden, ob ein sozialadäquates Verhalten vorliegt, auch wenn diese sachlich ungerechtfertigt sind, oder bereits ein durch Mobbing eingeleiteter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen.

Welche Rechte hat der Betroffene?

Mobbing am Arbeitsplatz ist arbeitsrechtlich nicht speziell im Gesetz geregelt, jedoch schließt das nicht die Ansprüche des Betroffenen gegen den Arbeitgeber und die Arbeitskollegen aus.

Zum einen hat der Betroffene gegen den/die Arbeitskollegen deliktische Ansprüche nach den §§ 823 folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Durch die psychische Gewalt erleidet der Betroffene einen immateriellen Schaden, welches nach § 253 BGB die Einforderung eines Schmerzensgeldes ermöglicht. Kommt es zu Beleidigungen oder gar körperlichen Auseinandersetzungen, können strafrechtliche Tatbestände erfüllt sein, sodass auch strafrechtliche Schritte eingeleitet werden können. Ist es dem Betroffenen nicht mehr möglich, die Arbeit fortzusetzen, könnte er gegen den Mobber Ansprüche nah §§ 823, 826 BGB haben.

Zum anderen kann es aber auch zur Haftungspflicht des Arbeitgebers kommen, denn dessen Nebenpflicht im Rahmen seiner Schutzpflichten ist es, seine Beschäftigten vor Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte, hierunter auch die körperliche Unversehrtheit, zu schützen. Somit trifft ihn die Pflicht, Schritte einzuleiten, um Mobbing am Arbeitsplatz zu verhindern und zu unterbinden. Kommt der Arbeitgeber dieser Nebenpflicht nicht nach und liegt sein Verschulden vor, so haftet er dem Betroffenen gegenüber gemäß § 280 Absatz 1 BGB für dessen entstandenen Schäden. Wurde durch das Mobbing eine schwerwiegende psychische Belastung beim Betroffenen ausgelöst, so ist es ihm möglich, den Arbeitgeber zu einer Haftung für Schmerzensgeld nach § 253 Absatz 2 BGB zu verpflichten.

Den Arbeitgeber treffen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ebenso Verpflichtungen wie den Arbeitnehmer. So obliegt ihm aufgrund seiner Schutzpflichten als Arbeitgeber die Aufgabe, ein respektvolles Arbeitsumfeld, fern von Diskriminierung und Mobbing zu schaffen. Hierzu gehört, dass er im Betrieb geltende Ethikrichtlinien formuliert, die das Mobbing ausdrücklich untersagen und mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen verfolgen. Zudem muss er für solche Fälle auch für Anlaufstellen im Sinne des § 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sorgen und regelmäßig Workshops für alle Beschäftigten im Betrieb organisieren, um solch ein Arbeitsumfeld gewährleisten zu können.

Dem Betroffenen ist es außerdem möglich, seine Arbeitsleistung im Rahmen seines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB zu verweigern, bis der Arbeitgeber für eine Lösung im Betrieb gesorgt hat und Vorkehrungen trifft, welche die Beeinträchtigungen, die zum Mobbingfall geführt haben, beseitigt. Ebenso ist auch an einen Verstoß gegen die Vorschriften des AGG zu denken, sofern das Mobbing auf einem Benachteiligungsmotiv im Sinne dieses Gesetzes beruht. Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Teil1 und Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Teil 2.

Für die Verweigerung der Arbeitsleistung ist es jedoch wichtig, dass dieses Verhalten in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzung seiner Würde und Persönlichkeitsrechte steht. Liegt dies vor, hat der Betroffene weiterhin einen Anspruch auf Zahlung seines Gehalts.

Außerordentliche Kündigung im Härtefall

Hat das Mobbing einen Zustand erreicht, in welchem es dem Betroffenen nicht mehr möglich erscheint, seiner Arbeitspflicht im Betrieb nachzukommen und ist ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar, so könnte dieser das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 626 BGB kündigen.

In diesem Fall ist es dem Betroffenen auch möglich, seinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 628 Absatz 2 BGB geltend zu machen, vorausgesetzt, das Mobbing ging vom Arbeitgeber aus oder dieser hat die ihm obliegenden Schutzpflichten nicht hinreichend erfüllt, um das Mobbing zu unterbinden.

Ebenso ist es möglich, gerichtlich die Unterlassung des Mobbings zu initiieren. Weigert sich der Mobber jedoch, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, so hat der Betroffene zwei Optionen: einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage.

Mobbing als Dauerzustand – was tun?

Stellt das Mobbing bereits einen Dauerzustand dar, sollte der Betroffene spätestens jetzt Schritte einleiten und sich dagegen wehren. Hierbei ist es wichtig, all jene Verhaltensweisen und Vorfälle ausführlich zu notieren, einschließlich der Zeitangabe, und anschließend eine Beschwerde beim Arbeitgeber einzureichen.

Des Weiteren ist es dem Betroffenen möglich, den Betriebsrat einzuschalten, denn dieser muss gemäß § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darüber wachen, dass die Rechte der Arbeitnehmer im Betrieb beachtet werden und die Arbeitnehmer nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Auf diesem Wege kann der Betriebsrat den Arbeitgeber bei der Umsetzung der Vorkehrungen unterstützen und zwischen den Parteien vermitteln.


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