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In den Jahren 2013 und 2014 wurden durch den Erlass von § 34f und § 34h Gewerbeordnung (GewO) neue Rechtsgrundlagen und ein neuer aufsichtsrechtlicher Rahmen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenvermittler geschaffen.
Finanzanlagenvermittler, welche selbstständige, in Vertriebskooperationen oder innerhalb von großen Strukturvertrieben tätige Dienstleister für die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen sind, bedurften bis 2013 nur eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Nun ist jedoch eine Erlaubnis nach § 34f GewO nötig, wodurch die Möglichkeit, Finanzanlagenvermittlung ohne eine Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu betreiben, stark eingeschränkt wird. Ausschließlich Beratungs- oder Vermittlungsleistungen zu Genussrechten, Treuhandvermögen und Namensschuldverschreibungen, zu Anteilen an bestimmten Investmentfonds oder zu geschlossenen Fonds sowie zu Aktien dürfen durch freie Berater und Vermittler nach geltendem Vermittlerrecht mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34f GewO erbracht werden. Wer vor der Gesetzesänderung mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO vermittelt hat, muss innerhalb sehr kurzer Übergangsfristen eine Erlaubnis nach § 34f GewO beantragen.
Zusätzlich zum § 34f GewO wurde im August 2014 die Möglichkeit eingeführt, nach dem neuen § 34h GewO die Tätigkeit der freien Finanzanlagenvermittler auch auf Honorarbasis zu erbringen. Nach dieser neuen Regelung ist es – um Interessenskonflikte zu vermeiden – nicht möglich, als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und zugleich als Honorar- Finanzanlagenvermittler nach § 34h GewO tätig zu sein.
Für den Erwerb einer Erlaubnis im Bereich der Honoraranlagenberater sind zum Großteil dieselben Voraussetzungen zu erbringen wie für die Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO. Der Vermittler nach § 34h GewO darf seine Vergütung jedoch ausschließlich von seinen eigenen Kunden und nicht auch durch Dritte, beispielsweise durch Provisionen von Emittenten für den Vertrieb ihrer Produkte, beziehen.
Die Einführung der genannten Paragraphen bringt die folgenden neuen Voraussetzungen für Antragsteller mit sich, die diese für den Erwerb einer Erlaubnis vorlegen müssen und deren Erteilung, je nach Bundesland, bei den Industrie- und Handelskammern oder den Gewerbeämtern liegt. Der Antragsteller muss eine gewisse Zuverlässigkeit vorzeigen und den Nachweis der notwendigen Sachkunde für die jeweilige Tätigkeit sowie den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung vorlegen. Zum anderen muss der Antragsteller Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister darlegen, wodurch sichergestellt werden soll, dass er in soliden Vermögensverhältnissen lebt.
Neben der Einführung des § 34f GewO wurde 2013 auch die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) durch das zuständige Wirtschaftsministerium erlassen.
Die Berater und Vermittler sind dazu verpflichtet, die Einhaltung des umfassenden Pflichtenkatalogs durch die Verordnung zu gewährleisten, welcher ihre Berufspflichten regeln soll. Bevor die Geschäftsbeziehung rechtskräftig wird, ist der Finanzanlagenvermittler dazu verpflichtet, seinem Kunden eine ausführliche Beratung zu bieten, in der er ihn über mögliche Risiken aufklärt und eine Geeignetheitsprüfung bezüglich des zu vermittelnden Produktes für den Kunden durchführt. Dies muss detailliert durch ein entsprechendes Beratungsprotokoll dokumentiert werden. Weiterzuleitende Zuwendungen an den Kunden im Falle des Vermittlers nach § 34f GewO müssen dem Kunden bereits vor der Beratung unterbreitet werden.
Hinzu kommt, dass der Vermittler und Berater weitreichenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unterlegen ist. Er muss die Einhaltung der bestimmten Pflichten jedes Kalenderjahr durch einen unabhängigen Prüfer evaluieren lassen und nach § 24 FinVermV durch einen obligatorischen Prüfungsbericht nachweisen. Verstöße können bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Einzelfall zu einem Berufsverbot führen und in milderen Fällen mit einer Geldstrafe bedacht werden.
Eine vollständige und rechtssichere Beratung und Vertragsdokumentation ist bei diesen Tätigkeiten zwingend erforderlich. Das Team von SBS Legal besteht aus Fachanwälten, deren Expertise in ihrer jahrelangen Erfahrung auf dem Gebiet des Vertriebsrechts liegt. Bereits bei der Gründung eines Unternehmens müssen eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen werden (Wahl der Rechtsform, der Struktur und Vertretung der Gesellschaft bis hin zu Steuer- und Finanzierungsalternativen). Wir entwickeln für Sie wirtschaftlich sinnvolle Lösungen und beraten zu einer Fülle von eingetretenen und denkbaren Entwicklungen. Unsere Beratung umfasst auch die strategische Beratung bezüglich des Wettbewerbs. Mit unserem wirtschaftlichen Verständnis schaffen wir zudem die Grundlage für eine erfolgreiche vertriebsrechtliche Beratung und damit einen langfristigen Erfolg Ihres Unternehmens.
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Stephan R. Schulenberg, LL.M.Eur.