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Neuerungen im Arbeitsrecht


Mit dem Start ins neue Jahr 2025 hat das deutsche Arbeitsrecht durch das Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) tiefgreifende Änderungen erfahren, die der Modernisierung und effizienteren Gestaltung der Arbeitswelt dienen sollen. Die Neuerungen zielen darauf ab, die Digitalisierung voranzutreiben und bürokratische Prozesse zu erleichtern. Von welchen Neuerungen wir sprechen, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Was ist das BEG IV und was bezweckt es?

Initiiert im Rahmen des Koalitionsvertrags „Mehr Fortschritt wagen“, wurde unter der Federführung des Bundesjustizministeriums das BEG IV als Gesetzgebungspaket der Bundesregierung mit dem Ziel, die Bürokratie für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung zu reduzieren, verabschiedet. Das BEG IV bildet einen Teil des  Bürokratieabbaupakets, auf das sich das Kabinett im August 2023 geeinigt hat. Durch dieses Paket sollen nicht nur Verwaltungsprozesse, die sich in Zeiten der wirtschaftlichen Unsicherheit erschwerend auswirken können, vereinfacht werden, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.

Vereinfachung der Arbeitsprozesse durch Digitalisierung der Personalverwaltung

Als signifikantes Merkmal des BEG IV ist die Digitalisierung der Personalverwaltung anzusehen. Das Nachweisgesetz gab vor, dass wesentliche Vertragsbedingungen weiterhin schriftlich festgehalten und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden müssen. Dies ist nun anders: Durch neue Softwares und den Fortschritt von HR-Programmen kann eine vollständige digitale Verarbeitung von HR-Prozessen ermöglicht und umgesetzt werden.

Bisweilen wurden Arbeitsverträge schriftlich vereinbart und ausgestellt, doch im Zuge der diesjährigen Erneuerungen ist es nun seit dem 1. Januar 2025 möglich, Arbeitsverträge nicht nur in schriftlicher Textform, sondern auch vollständig in elektronischer Form zu erstellen. Dies gilt auch für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer stimmt zu. Auf diesem Wege kann es zu erheblichen Entlastungen in den Personalabteilungen kommen.

Dieser Grundsatz gilt nicht für den gesamten Sektor. Branchen, wie die Gastronomie oder die Bauindustrie, die besonders anfällig für Schwarzarbeit sind, können nicht von diesem Grundsatz Gebrauch machen. 

Zu beachten ist außerdem, dass diese Neuerung nicht für befristete Arbeitsverträge  gilt. Diese haben weiterhin schriftlich zu erfolgen. Nur die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichung der Regelaltersgrenze ist in elektronischer Form möglich.

Arbeitnehmerüberlassung auch per Mail möglich

Ähnlich wie der Abschluss von Arbeitsverträgen mussten Verträge mit Dienstleistern, die ihre Arbeitnehmer überlassen, in schriftlicher Form geschlossen werden. Dies ist nicht mehr so: Nun können all jene Arbeitnehmerüberlassungsverträge ebenfalls digital erfolgen, ob per Mail oder Textnachricht. Somit müssen Entleiher nicht mehr um Geldbußen bis zu 30.000 € bangen, die vormals bei Verstößen drohten.

Digitale Beantragung von Elternzeit ab 1. Mai 2025 möglich

Weitere Neuerungen gibt es auch im Hinblick auf die Elternzeit: Eltern von Kindern, die am 1. Mai 2025 und später geboren werden, können ihre Anträge auf Elternzeit digital stellen. Der Hintergrund: In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Elternzeit-Anträge und Anträge auf Teilzeit während der Elternzeit abgelehnt werden mussten, weil sie der Formvorschrift widersprachen. Arbeitnehmer waren sich nicht bewusst, dass diese Anträge der Schriftformerfordernis unterliegen. Der Gesetzgeber hat mit dem BEG IV diesen Umstand nun korrigiert und ermöglicht Eltern, diese Anträge digital zu stellen.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro

Die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 Euro brutto je Stunde und die gleichzeitige Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobber auf 556 Euro, von zuvor 538 Euro, ist ein weiterer Meilenstein dieses Jahr. Hierdurch soll die wirtschaftliche Stabilität von Minijobbern verbessert werden, um die steigenden Lebenshaltungskosten auszugleichen.

Weitere Neuerungen in Sachen Cannabis und Selbstbestimmung

Nach den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Arbeitnehmer, die nicht rauchen, vor dem Tabakrauch zu schützen. Infolge der Neuerungen wurde dieser Schutzbereich aufgrund der Cannabislegalisierung auch auf den Rauch und Dämpfe von Cannabisprodukten ausgedehnt.

Durch das neue Selbstbestimmungsgesetz, welches am 1. November 2024 in Kraft getreten ist, wird Arbeitnehmern ermöglicht, ihre bestehenden Arbeitspapiere, wie Arbeitsvertrag oder Zwischenzeugnisse, vom Arbeitgeber anpassen bzw. neu erteilen zu lassen. Auf diesem Wege können Betroffene beantragen, die Einträge bezüglich des Geschlechts und des Vornamens zu ändern. Hierdurch kann die Diversität gefördert und persönliche Identitätsentscheidungen von Arbeitnehmern respektvoll entgegengekommen werden.

Arbeitgeber kann seiner Aushangpflicht nun auch digital nachgehen

Seit dem 1. Januar 2025 gilt, dass die Aushangpflicht, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Arbeitszeitgesetz und weitere für den Betrieb geltende Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebs- und Dienstvereinbarungen sichtbar an geeigneten Stellen im Betrieb auszulegen, nun auch digital durch die Nutzung des Intranets erfüllt werden kann. Hierbei ist wichtig, dass sämtliche Arbeitnehmer einen ungehinderten Zugang zu all jenen Informationen haben. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, müssen die Aushänge wieder in Papierform erfolgen.

Abschließend kann festgestellt werden, dass diese arbeitsrechtlichen Reformen aus der Entwicklung unserer modernen Gesellschaft entspringen und dazu dienen, auf die fortschreitenden Veränderungen zu reagieren und diese der Arbeitswelt anzupassen. Für eine zukunftssichere Gestaltung von Prozessen ist es für moderne Arbeitgeber wichtig, anpassungsfähig zu agieren und weitsichtig zu blicken, um die Attraktivität des Unternehmens zu wahren. Wir erwarten auch in der kommenden Zeit weitere moderne und digitale Dynamiken, die darauf abzielen, Bürokratie abzubauen und Arbeitsbedingungen zu verbessern.


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Durch das BEG IV kam es neuen Ansätzen im Hinblick auf den Bürokratieabbau und der Digitalisierung von Verwaltungsprozessen, aber auch zur Erhöhung von Mindestlohn und Minijob-Grenze. Doch die Neuerungen trafen auch die Bereiche Gesundheits- und Selbstbestimmungsrecht.

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