SBS Firmengruppe Logos

Nutzungsrechte (Urheberrecht)


...im Bezug auf Urheberrecht

Der Urheber eines Werkes kann einer dritten Person ein Nutzungsrecht einräumen und ihr so erlauben, das urheberrechtlich geschützte Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Nicht zu verwechseln ist die Übertragung eines Nutzungsrechts mit der – nicht möglichen – Übertragung des Urheberrechts. Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht, das allein dem Urheber zusteht und mit Ausnahme der Erbfolge nicht übertragbar ist.

Aus diesem Grund ist die Einräumung eines Nutzungsrechts das Mittel der Wahl, um anderen die Nutzung von geistigem Eigentum zu gewähren.

Was ist eine Nutzungsart?

Der Urheber kann mit dem zukünftigen Nutzungsinhaber vereinbaren, dass sich das Nutzungsrecht entweder auf einzelne oder auf alle Nutzungsarten bezieht.  

Eine Nutzungsart ist jede übliche, technisch oder wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes (BGHZ 145, 7, 11).


E-Books oder Hörbücher sind beispielsweise andere Nutzungsarten als ein Spielfilm auf DVD. Ferner sind Softcover-Ausgaben und Hardcover-Ausgaben von Büchern verschiedene Nutzungsarten, da sie sich in ihren äußerlichen Gestaltungsmerkmalen unterscheiden.

Sofern das Nutzungsrecht auf einzelne Nutzungsarten beschränkt werden soll, müssen diese detailliert im Vertrag aufgeführt werden. Andernfalls bestimmt sich das Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck.

Schließlich kann der Urheber einem Dritten auch Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumen (§ 31a UrhG). Dies stellt u.a. sicher, dass ein Werk auch nach dem Tod des Urhebers mittels neuer Technologien genutzt werden kann.  So können bereits bei Vertragsschluss die durch technische Entwicklungen hervorgebrachten neuen Nutzungsarten (z.B. Fotografie, Rundfunk, Videokassetten, Internet) berücksichtigt werden.

Die technische Neuerung muss eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform erschließen, um als neue Nutzungsart angenommen werden zu können. Technische Verbesserungen reichen hingegen nicht aus.

Was sind ausschließliche und einfache Nutzungsrechte?

Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen ausschließlichen und nicht ausschließlichen (einfachen) Nutzungsrechten.

Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht darf gemäß § 31 Abs. 3 UrhG der Inhaber unter Ausschluss aller anderen Personen das Werk auf die im Vertrag vereinbarte Weise nutzen. Zudem kann er weiteren Personen Nutzungsrechte einräumen. Durch das ausschließliche Nutzungsrecht steht dem Inhaber sogar eine eigene Klagebefugnis gegen Dritte zu.  Allerdings kann die Nutzung durch den Urheber vorbehalten werden (eingeschränkte Ausschließlichkeit).

Das einfache Nutzungsrecht räumt dem Inhaber ebenfalls das Recht ein, das Werk zu nutzen. Im Gegensatz zum ausschließlichen Nutzungsrecht hat der Urheber hier aber noch das Recht, sein Werk vollumfänglich zu nutzen und kann sogar Dritten weitere Nutzungsrechte einräumen. Eine Klagebefugnis gegen Dritte hat der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts nicht.

Kann ein Nutzungsrecht beschränkt werden?

Der Urheber wird in der Regel ein Interesse daran haben, die Rechte an seinem Werk nicht vollumfänglich aus der Hand zu geben. Dementsprechend kann er das Nutzungsrecht räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränken.  

  • Bei einer räumlichen Beschränkung wird der territoriale Geltungsbereich des Nutzungsrechts eingeschränkt, z.B. Nutzung des Werkes nur in Bayern, im deutschsprachigen Raum usw.
  • Eine zeitliche Beschränkung hat zur Folge, dass das Werk nur in einem bestimmten Zeitraum genutzt werden darf, wie es beispielsweise häufig bei Filmaufführungen gehandhabt wird. Eine rückwirkende Lizenzerteilung für eine bereits erfolgte Nutzung des Werkes ist allerdings nicht möglich.
  • Inhaltlich kann das Nutzungsrecht auf bestimmte Verwertungsrechte beschränkt werden, wie z.B. das Vervielfältigungsrecht, das Senderecht oder das Aufführungsrecht.

Wie wird ein Nutzungsrecht übertragen?

Zur Übertragung eines Nutzungsrechts ist grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers notwendig (Ausnahme: Veräußerung eines Unternehmens gem. § 34 Abs. 3 UrhG). Ferner bedarf es einer Zustimmung des Urhebers, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts einem Dritten ein einfaches Nutzungsrecht einräumen möchte.

Der Vertrag zwischen Urheber und dem zukünftigen Inhaber des Nutzungsrechts ist nur bei Nutzungsrechten an künftigen Werken gemäß § 40 Abs. 1 UrhG in schriftlicher Form festzuhalten. Nichts desto trotz ist ein schriftlicher Vertrag („Lizenzvertrag“) auch in jedem anderen Fall empfehlenswert, um die einzelnen Nutzungsarten sowie den Nutzungsumfang detailliert aufzuführen und das Werk somit umfassend zu schützen. 

Wie hoch sind die Vergütungen für die Nutzung?

Der Nutzungsinhaber hat gemäß § 32 Abs. 1 UrhG für die Nutzung des Werkes eine Vergütung zu leisten. Auch wenn die Parteien dahingehend vertraglich keine Vereinbarungen getroffen haben, hat der Urheber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Angemessen ist eine Vergütung, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 UrhG).

Welche Folgen haben Vertragsverletzungen?

Verstößt der Inhaber eines Nutzungsrechts gegen die vertraglichen Vereinbarungen, hat der Urheber nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Nutzungsinhaber. Darüber hinaus kommt eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Vertrages in Betracht.

Wir, als Kanzlei für Urheberrecht und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, stehen Ihnen gern als Partner in allen Belangen des Urheberrechts zur Verfügung. Sehen Sie sich entsprechenden Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.

SBS LEGAL für Urheberrecht

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.