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OHG - offene Handelsgesellschaft


Was ist eine OHG?

Eine offene Handelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens zwei Gesellschaftern besteht und welche einen gemeinsamen Zweck von einem Unternehmen verfolgen. Dieser Zweck liegt in dem gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes im Sinne des §1 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. Danach ist ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb. So kann eine OHG, anders als die GbR, nur von Kaufleuten gegründet werden. Der gemeinsame Zweck kann auch in einem Kleingewerbe oder Vermögensverwaltung liegen, sofern diese ins Handelsregister eingetragen worden sind. Besonders hierbei ist, dass die Gesellschafter für Gesellschaftsschulden unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen (Privat- und Gesellschaftsvermögen) haften. Dies erfordert §105 HGB, da es sich sonst nicht um eine OHG handelt. Dabei haften diese gesamtschuldnerisch (das heißt, dass der zahlende Gesellschafter anteilig Geld von den Mitgesellschaftern zurückfordern kann) und nicht subsidiär im Verhältnis zur OHG, was bedeutet, dass die Gesellschafter gleichrangig zur Haftung gezogen werden können.

Entstehung der OHG

Die OHG entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Der Abschluss des Vertrages ist zwar formlos möglich, trotzdem sollte man den Vertrag schriftlich festhalten. Im Gesellschaftsvertrag wird festgehalten, wie die Aufgaben der Gesellschafter im Unternehmen verteilt werden und wie weit die Vertretungsmacht jedes Gesellschafters reichen soll. Zudem sollten noch ein paar Punkte unbedingt geregelt werden: dazu gehören unter anderem:

  • Die Gesellschafter und das Gesellschaftskapital
  • Die Stimmrechte der Gesellschafter
  • Ausscheiden eines Gesellschafters und Kündigung
  • Nachfolgeregelungen, da es sonst Probleme mit der Fortführung der OHG geben kann

Die OHG entsteht mit Eintragung in das Handelsregister, was sich aus §§123 Absatz 1, 106 und 108 HGB ergibt. Ausnahmsweise entsteht sie allerdings auch schon dann, wenn vor der Eintragung in das Handelsregister mit dem Geschäft begonnen wird, §123 Absatz 2 HGB. Die Wirksamkeit tritt dann in dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein.


Vor- und Nachteile der OHG

Welche Vorteile gibt es, wenn man sein Unternehmen als OHG eintragen lässt?

Die Vorteile der OHG sind, dass im Gegensatz zum Beispiel zur GmbH kein Mindestkapital zur Gründung aufgebracht werden muss. Denn hierzu gibt es keine gesetzlichen Regeln. So ist die Gründung einfach und kostengünstig. Zudem sind die Gesellschafter sehr frei in der Gestaltung der Aufgabenverteilung und Unternehmensführung. Dadurch, dass die Gesellschafter persönlich haften, hat die OHG ein hohes Ansehen bei den Banken.

Welche Nachteile gibt es?

Der größte Nachteil ist, dass die Gesellschafter persönlich auch mit ihrem Privatvermögen haften. Zudem ist der Gesellschafterkreis sehr streng, was die OHG unflexibel macht. Kümmert man sich nicht schon bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages darum, eine Nachfolgeklausel in den Vertrag mit aufzunehmen, hat man später eventuell das Problem, dass die OHG nicht fortgeführt werden kann.

Vertretung der OHG

Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter die OHG nach außen einzeln vertreten. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter ohne die Mitwirkung der anderen Gesellschafter rechtlich bindend gegenüber Dritten handeln kann. Durch den Gesellschaftsvertrag können jedoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Gemäß §125 Absatz 2 HGB kann eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Das heißt, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt sind. Oder es wird gemäß §125 Absatz 3 HGB eine sogenannte unechte Gesamtvertretung vereinbart, wonach die Gesellschafter nur zusammen mit einem Prokuristen Vertretungsmacht haben sollen.


SBS LEGAL - Anwalt für Gesellschaftsrecht in Hamburg

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