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Pfändung von Arbeitseinkommen/Lohnpfändung


Die Pfändung von Arbeitseinkommen, auch bekannt als Lohnpfändung, ist eine häufige Maßnahme im Zwangsvollstreckungsrecht, mit der Gläubiger auf die regelmäßigen Einkünfte von Schuldnern bzw. Arbeitnehmern zugreifen können. Allerdings wirft dieses Vollstreckungsmittel im selben Zuge rechtlich komplexe Fragen für Schuldner, Arbeitgeber und Gläubiger auf, nicht zuletzt, weil der Arbeitgeber unmittelbar als Drittschuldner eingebunden wird. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen den praxisnahen Ablauf des Vollstreckungsverfahrens, die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen.

Was ist eine Lohnpfändung?

Als Lohnpfändung im Sinne der §829 und §835 Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichnet man eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, bei der die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Lohn oder Gehalt durch den Gläubiger gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen werden . Der Arbeitgeber wird dadurch zum Drittschuldner, der die gepfändete Forderung an den Gläubiger abzuführen hat.

Antragstellung und gerichtliches Verfahren

Die Pfändung beginnt mit einem formgebundenen Antrag des Gläubigers an das zuständige Amtsgericht, sodass dem Verfahren grundsätzlich ein vollstreckbarer Titel, wie ein rechtskräftiges Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel zugrunde liegen muss. Auf dessen Basis kann der Gläubiger nach den Vorgaben der §§ 828 folgenden ZPO beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändung und Überweisung der Lohnforderung. Zuständig ist das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners oder alternativ am Ort seiner Erwerbstätigkeit.

Der Antrag muss die genaue Bezeichnung der Beteiligten enthalten, die Forderung bezeichnen, aus der vollstreckt werden soll, den Arbeitgeber als Drittschuldner benennen und die Lohnforderung hinreichend bestimmt erfassen. Auch künftige Ansprüche können gemäß § 832 ZPO umfasst sein. Bei Unterhaltspfändungen ist § 850d ZPO zu beachten, der eine besondere Rechtsstellung des Gläubigers begründet.

Dem Antrag beizufügen sind: der vollstreckbare Titel mit Klausel, der Zustellungsnachweis sowie stets ein Antrag auf Überweisung zur Einziehung und auf Abgabe einer Drittschuldnererklärung. Letztere verschafft dem Gläubiger Klarheit über den Bestand und Rang der gepfändeten Forderung.


Hinweis für Gläubiger:

Die bloße Pfändung ohne Überweisung begründet noch keinen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Erst die Überweisung zur Einziehung verleiht nach § 835 ZPO dem Gläubiger die Befugnis, die Forderung einzuziehen.


Vorpfändung als Sicherungsinstrument

Zur Verhinderung rechtlicher Leerlaufwirkungen, etwa durch vorzeitige Auszahlung an den Schuldner, kann eine sogenannte Vorpfändung im Sinne des § 845 ZPO vorgenommen werden. Sie setzt keinen vollstreckbaren Titel im engeren Sinne voraus, sondern lediglich dessen Vorliegen als Entscheidungsgrundlage. Die Vorpfändung erfolgt durch Zustellung einer Pfändungsankündigung an den Drittschuldner und sodann an den Schuldner.

Der Drittschuldner wird durch diese Ankündigung vorläufig zur Zahlungsvermeidung an den Schuldner verpflichtet und die Forderung wird „verstrickt“. Binnen eines Monats muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nachfolgen, denn andernfalls verliert die Vorpfändung ihre Wirkung. Ihre rechtliche Wirkung entspricht der eines dinglichen Arrests.

Erlass und Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Das Vollstreckungsgericht erlässt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss grundsätzlich ohne Anhörung des Schuldners. Die Zustellung erfolgt regelmäßig durch den Gerichtsvollzieher, weil dieser zugleich die Drittschuldnererklärung einholen kann. Die Zustellung durch die Post ist möglich, aber unpraktisch, da sie die Einholung der Erklärung nach § 840 ZPO ausschließt.

Mit Zustellung an den Arbeitgeber ist die Forderung gepfändet und der Gläubiger zur Einziehung berechtigt. Ab diesem Zeitpunkt darf der Arbeitgeber im Umfang der Pfändung nicht mehr an den Arbeitnehmer zahlen. Der Gläubiger erwirbt Verwertungsrechte an der Forderung, und die Verfügungsbefugnis des Schuldners entfällt. Die Erklärungsfrist des Drittschuldners beträgt zwei Wochen ab Zustellung.

Berechnung der pfändbaren Beträge

Die Pfändbarkeit richtet sich nach den §§ 850 folgenden ZPO. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des Arbeitnehmers. Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich angepasst und orientieren sich an der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.

So lag beispielsweise zum 1. Juli 2023 die Freigrenze bei einem Nettoeinkommen von bis zu 1.402,28 Euro ohne Unterhaltspflicht, jegliches darüber liegende Einkommen ist nur in gestaffeltem Umfang pfändbar (§ 850c ZPO i.V.m. der Pfändungstabelle). Die Verantwortung zur korrekten Berechnung obliegt dem Arbeitgeber.


Die jeweils gültige Pfändungstabelle wird vom Bundesministerium der Justiz bekannt gegeben und gilt gem. § 850c ZPO unmittelbar. Seit dem 1. Juli 2024 gilt eine neue Tabelle, nach der das Arbeitseinkommen bis zu 1.491,75 € monatlich vollständig unpfändbar ist, sofern keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich dieser Grundfreibetrag um 471,44 €. Die vollständige Tabelle ist auf der Website des Bundesministeriums der Justiz abrufbar (www.bmj.de).


Auch bei Sonderzahlungen ist Differenzierung erforderlich. Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder Spesen sind nach §850a und §850b ZPO nur eingeschränkt oder gar nicht pfändbar. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber seine Lohnabrechnung prüft und pfändbare sowie unpfändbare Bestandteile sorgfältig abgrenzt.

Rechtsstellung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist materiell-rechtlich weiterhin Gläubiger seines Arbeitseinkommens, verliert jedoch im Umfang der Pfändung seine Verfügungsmacht. Er darf das Arbeitsverhältnis jederzeit beenden. In diesem Fall wird der Pfändungsbeschluss wirkungslos. Bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bedarf es grundsätzlich einer neuen Pfändung, es sei denn, das neue ist funktional identisch mit dem bisherigen.

Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Pfändung sind begrenzt. Bei rechtskräftigem Titel ist eine Vollstreckungsgegenklage im Sinne des § 767 ZPO nur dann zulässig, wenn nachträgliche Einwendungen, wie Zahlung oder Erlass, entstanden sind. Nichtigkeitsklagen oder Restitutionsklagen kommen nur bei gravierenden Verfahrensverstößen in Betracht. Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, beispielsweise eine neue Unterhaltspflicht, können mit einer Erinnerung  geltend gemacht werden.

Rechtsstellung des Arbeitgebers als Drittschuldner

Der Arbeitgeber hat nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die gesetzliche Pflicht, eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abzugeben. Diese ist innerhalb von zwei Wochen zu erteilen und umfasst:

  1. die Frage, ob und in welcher Höhe die Forderung besteht,
  2. ob andere Gläubiger oder Abtretungsempfänger Rechte geltend machen und
  3. ob frühere Pfändungen oder Vorpfändungen bestehen.

Die Erklärung ist rechtlich als Wissenserklärung einzustufen und stellt kein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis dar. Dennoch kann bei fahrlässig falscher oder unterlassener Auskunft Schadensersatzpflicht nach § 840 Absatz 2 ZPO bestehen.

Nach § 836 Absatz 2 ZPO darf der Arbeitgeber auch bei zweifelhaften oder fehlerhaften Pfändungsbeschlüssen nicht an den Schuldner zahlen, solange keine rechtskräftige Aufhebung vorliegt. Um das Risiko der Doppelzahlung zu vermeiden, kann der Arbeitgeber die gepfändeten Beträge beim Amtsgericht hinterlegen. Dies gilt insbesondere bei konkurrierenden Pfändungen oder unklarer Rechtslage.


Pflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Gläubiger, wenn er trotz gültiger Pfändung an den Arbeitnehmer zahlt. Selbst bei offensichtlicher Unrichtigkeit des Beschlusses muss er diesen beachten, vorausgesetzt, es liegt keine Aufhebung vor.


Mehrfache Pfändungen und Vorrangverhältnisse

Bei konkurrierenden Gläubigern gilt das Prinzip der Priorität. Die zuerst wirksam zugestellte Pfändung hat Vorrang. Der Arbeitgeber muss die gepfändeten Beträge in dieser Reihenfolge abführen. Missachtet er den Vorrang und zahlt versehentlich an einen nachrangigen Gläubiger, bleibt die Forderung des vorrangigen Gläubigers bestehen – es droht eine doppelte Zahlungspflicht.

Die Abhilfe liegt in der gerichtlichen Hinterlegung im Sinne des § 853 ZPO. Der Arbeitgeber kann die Zahlung an das Vollstreckungsgericht leisten und zugleich die Rangfrage offenlassen. So bleibt er leistungsfrei gegenüber allen Beteiligten, bis eine Entscheidung über die Verteilung vorliegt.

Auch bei konkurrierenden Rechten aus Abtretung und Pfändung ist das Prioritätsprinzip maßgeblich. Eine vorher angezeigte Lohnabtretung geht der späteren Pfändung gemäß § 409 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf die zuerst angezeigte Rechtsposition zu leisten, auch dann, wenn Zweifel an deren Wirksamkeit bestehen.

Aufrechnung und eigene Gegenansprüche

Eigene Forderungen des Arbeitgebers, wie Vorschüsse, Schadensersatzansprüche oder Rückforderungen, können grundsätzlich zur Aufrechnung gebracht werden. Die rechtlichen Grenzen ergeben sich aus § 406 und § 804 ZPO. Insbesondere darf die Gegenforderung nicht nach Kenntnis der Pfändung entstanden oder fällig geworden sein. Andernfalls verliert der Arbeitgeber die Möglichkeit der Verrechnung.

Aufrechnung gegen den Gläubiger ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Forderung des Arbeitgebers gegen den Schuldner nicht durch die Pfändung untergegangen ist. Dies bedarf stets einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall.


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