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Portage Salarial


Portage Salarial – was ist das?

Mit der Veränderung und Weiterentwicklung der Arbeitswelt von der Vergangenheit bis heute haben sich auch die Erwartungen und Forderungen der Facharbeitskräfte an ihre Arbeit- und Auftraggeber verändert. Immer mehr Menschen streben nach anpassungsfähigeren Arbeitsgestaltungen hinsichtlich Zeit, Ort und Konzept. Ein solches, flexibles Arbeitsmodell für die Selbstständigkeit ist die Portage Salarial, das französische Pendant zur „Umbrella Company“ aus England. Durch dieses Modell wird selbstständigen Fachkräften ermöglicht, weiterhin selbstständig zu arbeiten, ohne dabei vollständig auf die Vorzüge einer sicheren Festanstellung zu verzichten. 

Die Beteiligten am Portage Salarial

Es besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Selbstständigen, der hierbei als Auftragnehmer fungiert, dem Kunden als Auftraggeber und einer Portagegesellschaft. Die Portagegesellschaft dient als Vermittler zwischen dem Selbstständigen und dem Kunden und übernimmt die Zahlungsabwicklungen und die damit verbundenen Abgaben.

Wie funktioniert die Portage Salarial?

Der Selbstständige geht mit der Portagegesellschaft eine vertragliche Vereinbarung ein, wodurch die Portagesellschaft für diesen wie ein Arbeitgeber auftritt und all jene Aufgaben übernimmt, die ein Arbeitgeber in einem klassischen Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer innehat: Sie erstellt die Rechnungen des Selbstständigen, sendet sie an den auftraggebenden Kunden und verfolgt dessen Begleichung, rechnet die Sozialversicherungsbeiträge des Selbstständigen ab und kümmert sich auch um dessen Steuerzahlungen. Im Gegenzug erhält die Portagegesellschaft einen prozentualen Anteil von dem Betrag, der nach all den Abzügen übrigbleibt, und zahlt den Überschuss an den Selbstständigen als Nettolohn aus.

Wie ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Selbstständigen und der Portagegesellschaft?

Die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Selbstständigen und der Portagegesellschaft stellt kein Arbeitsverhältnis dar. Der Selbstständige ist kein Arbeitnehmer im klassischen Sinne, das bedeutet, dass er nicht in den Betrieb der Portagegesellschaft integriert ist und dieser dem Selbstständigen gegenüber auch nicht zur Erteilung von Weisungen befugt ist. Der Selbstständige sucht die Projekte des Kunden, die er übernehmen will, selbst aus und arbeitet eigenständig daran. Er ist der Portagegesellschaft nicht zur Erbringung einer Arbeit verpflichtet, wie der Arbeitnehmer es dem Arbeitgeber ist. Auftragnehmer des Projektes ist der Selbstständige, nicht die Portagegesellschaft.

Ziele und Vorteile der Portage Salarial

Dieses Arbeitsmodell zielt im Wesentlichen darauf ab, dass der selbstständige Auftragnehmer Geld verdienen kann, ohne dabei ein eigenes Unternehmen gründen zu müssen und dabei gleichzeitig die Vorzüge eines Angestelltenverhältnisses genießen zu können, ohne im klassischen Sinne festangestellt zu sein.

Hierbei kann er seine Flexibilität wahren, da er weiterhin selbst die Projekte auswählen kann, die er mit dem auftraggebenden Kunden eingehen möchte, und sich vollkommen auf seine Arbeit konzentrieren. Durch die administrative Unterstützung der Portagegesellschaft muss er sich weder um Zahlungsabwicklungen noch um sonstige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte kümmern. Nicht zuletzt sind Selbstständige im Portage Salarial auch sozial abgesichert, da die Portagegesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge abführt: Durch ihren arbeitnehmerähnlichen Status erhalten Sie eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, genießen bezahlten Urlaub und werden auch bei Arbeitslosigkeit unterstützt.

Potenzielle Nachteile des Portage Salarial

Mit der Übernahme der oben genannten Aufgaben steht der Portagegesellschaft eine Vergütung zu, da diese Art von Dienstleistung auch Kosten mit sich bringt. Insofern muss der Selbstständige seine Projekteinnahmen mit der Portagegesellschaft teilen. Die Höhe kann hierbei variieren und hängt von der vertraglichen Vereinbarung beider Parteien ab.

Da die Abrechnungen, Abgaben und Auszahlungen durch die Portagegesellschaft erfolgen, verfügt der Selbstständige weniger Kontrolle über diese Bereiche und ist auf die ordnungsgemäße Durchführung durch die Portagegesellschaft angewiesen. Bei Fehlern oder Verzögerungen muss sich der Selbstständige an die Gesellschaft halten und kann sich nicht an den Kunden wenden.

Die Zusammenarbeit unter Dazwischenschalten einer Portagegesellschaft könnte für traditionelle Unternehmen als Auftraggeber aufgrund der unsicheren Rechtsverhältnisse abschreckend wirken. Dies könnte die Arbeitsmöglichkeiten des Selbstständigen, der mit einer Portagegesellschaft arbeitet, beschränken.

Die Portage Salarial und ähnliche, deutsche Arbeitsmodelle

Die klassische, französische Portage Salarial gibt es in Deutschland nicht, allerdings gibt es vergleichbare Arbeitsmodelle, wie der Arbeitnehmerüberlassung und dem Freelance.

Was ist eine Arbeitnehmerüberlassung?

Bei der Arbeitnehmerüberlassung, oftmals auch als Zeitarbeit oder Leiharbeit bezeichnet, besteht ein Arbeitsvertrag zwischen dem (Leiharbeitnehmer und dem Verleiher. Der Verleiher ist der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers und vereinbart mit einem Unternehmen, dem Entleiher, einen Überlassungsvertrag darüber, dass der Leihmitarbeiter eine Arbeitsleistung im Betrieb des Entleihers erbringt. Der Verleiher überlässt somit seinen eigenen Arbeitnehmer dem Entleiher.

Was ist ein Freelancer?

Freelancer, oder auch freie Mitarbeiter, sind nicht fest angestellte, selbstständige Facharbeitskräfte, die meist, aber nicht zwingend, auf Grundlage eines freien Dienst- oder Werkvertrags, Aufträge eines Auftraggebers selbstständig bearbeiten und persönlich unabhängig sind. Hierbei gestalten sie ihre zeitliche und örtliche frei und selbst und sind im Gegenzug zu Arbeitnehmern nicht an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Freelancer sind hochqualifiziertes Fachexperten und sollten nicht mit Freiberuflern verwechselt werden, siehe § 18 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

 

In einem direkten Vergleich der Portage Salarial zu den genannten deutschen Konzepten scheint die Portage Salarial mehr Vorteile zu bringen: Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bleibt der Leiharbeitnehmer seinem Arbeitgeber weiterhin weisungsgebunden, eine flexible Arbeitsgestaltung ist hier nicht gegeben. Bei dem Freelancer ist es anders: Dieser ist nicht weisungsgebunden und entscheidet selbst, ob und wie er Aufträge übernimmt und verwirklicht – wie der Selbstständige in der Portage Salarial.  Allerdings genießt der Freelancer hierbei nicht die Vorzüge einer Festanstellung, wie es der Selbstständige tut, denn er muss sich selbst um die Zahlungsabwicklungen und Abgaben und seine soziale Absicherung kümmern. Diese werden für ihn nicht durch ein Drittunternehmen übernommen. Der Leiharbeitnehmer muss sich hierum keine Sorgen machen, schließlich ist er in einem festen Angestelltenverhältnis mit dem Verleiher und sozialversicherungsrechtlich abgesichert, an Flexibilität mangelt es ihm jedoch. Die Risiken, die dem Selbstständigen aufgrund der Zusammenarbeit mit der Portagegesellschaft entstehen können, bestehen für den Freelancer und den Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht: Während der Freelancer selbst die Abrechnungen vornimmt und sich somit nicht auf einen Dritten verlassen muss, erhält der Leiharbeitnehmer ein festes Gehalt zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Selbstständige hingegen ist auf die ordnungsgemäße Arbeit der Portagegesellschaft angewiesen. Ebenso sind beide deutschen Arbeitskonzepte weit verbreitet in Deutschland und bestehen oft auch in traditionellen Unternehmen, wohingegen die Portage Salarial die Arbeitsmöglichkeiten des Selbstständigen einschränken könnte.

Sowohl die deutschen Arbeitsmodelle als auch das französische Konzept der Portage Salarial ziehen Vor- und Nachteile mit sich und bedürfen für das Fachpersonal einer sorgfältigen Abwägung und einer genauen Überlegung hinsichtlich ihrer beruflichen Ziele und persönlichen Lebensumstände.


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