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Preisangabenverordnung (PAngV)


Wer Verbrauchern gewerbe- oder geschäftsmäßige Waren oder Dienstleistungen anbietet, kommt an der Preisangabenverordnung kaum vorbei. Dabei handelt es sich um eine Verbraucherschutzverordnung, welche festlegt, in welcher Form die Preise dem Verbraucher mitzuteilen sind. Der Zweck der Preisangabenverordnung ist, durch eine vollständige und sachlich zutreffende Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten, sowie die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern. Dem Verbraucher soll dadurch ermöglicht werden, Preisvergleiche durchführen zu können, ohne dass er seine Preisvorstellung anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss.

WICHTIG: Die Preisangabenverordnung verpflichtet nicht zur Angabe von Preisen. Vielmehr betreffen die Regelungen das „Wie“ der Preisangabe, d.h. sie legen fest, in welcher Form Preise angegeben werden müssen.  


Der Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung

Der Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung ist gem. § 1 Abs. 1 PAngV sehr weit ausgestaltet und umfasst die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Nicht vom Anwendungsbereich umfasst, sind unter anderem gewisse Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, mündliche Angebote oder Angebote in Versteigerungen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Waren bzw. Dienstleistungen im klassischen Einzelhandel oder im Internet angeboten werden.

Wer ist Verbraucher?

Nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein Verbraucher eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.


Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen

Unter dem Gesamtpreis ist der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist.

Der Gesamtpreis setzt sich also aus der Summe der Einzelpreise einschließlich der Umsatzsteuer zusammen. Ungefähre Preisangaben, wie „ca“ und „rund“ genügen nicht. Auch reicht es in der Regel nicht aus, wenn nur ein Teilpreis mit einem weiteren Betrag genannt wird, den der Verbraucher hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln (BGH Urteil v. 07.05.2015 – I ZR158/14).

Der Begriff „Sonstige Preisbestandteile“ umfasst alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind (EuGH Urteil v. 07.07.2016 – C-476/14) und die der Verkäufer in die Kalkulation des Gesamtpreises einbezieht, z.B. Überführungskosten von Kfz oder Bearbeitungs- und Verpackungskosten für Waren.

Pflicht zur doppelten Preisangabe Dollar Geld

Für das Anbieten von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ist neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis anzugeben, §4 Abs. 1 S. 1 PAngV. Darunter ist der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu verstehen. Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, sobald dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist. Zudem sind in § 4 Abs. 3 der PAngV diverse Ausnahmen für die Angabe des Grundpreises vorgesehen, wie beispielsweise für Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden oder für Waren, die in Getränkeautomaten angeboten werden.

Pflicht zur Angabe von Arbeits- oder Mengenpreisen

Bei leitungsgebundenen Angeboten von Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser ist gemäß § 14 Abs. 1PAngV der Arbeits- oder Mengenpreis anzugeben. Dieser umfasst den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern. Wer daneben noch leistungsabhängige Preise fordert, ist gemäß § 14 Abs. 3 PAngV verpflichtet, diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben.


Preisangabepflichten für Waren

§ 10 PAngV enthält zahlreiche Vorschriften zur Preisauszeichnung von Waren, die in bestimmter Weise zum Kauf angeboten werden, beispielsweise über Schaufenster. Diese betreffen nicht nur den klassischen Einzelhandel, sondern alle sonstigen Betriebe, die waren anbieten (BayObLG NJW 1973, 1088), einschließlich des Handels im Internet. Zu beachten ist dabei die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 PAngV, welche beispielsweise bei Kunstgegenständen und Sammlungsstücken zur Anwendung kommt. 

Preisangabepflichten für Leistungen

Die Regelungen zur Preisauszeichnung von Leistungen sind in § 12 PAngV zu finden. Der Begriff der „Leistungen“ bezieht sich auf sämtliche Dienstleistungen, gleichgültig, ob es sich um gewerbliche oder freiberufliche Leistungen handelt. Auch Angebote zur Geldauszahlung in Bankautomaten sind daher Leistungen im Sinne des § 12 PAngV. Ausgenommen sind die in § 12 Abs. 4 Nr. 1 - 3 PAngV aufgeführten Leistungen, wie etwa auf den Einzelfall bezogene Angebote, aber auch künstlerische, wissenschaftliche oder pädagogische Leistungen.

Preisangabepflichten für Verbraucherdarlehen

Gegenstand des § 16 PAngV sind die Regelungen für Angebote zum Abschluss von Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB). Hierbei sind die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugeben und als effektiver Jahreszins zu bezeichnen. Wie der effektive Jahreszins im Einzelnen berechnet wird, ist in § 16 Abs. 2-4 und Abs. 8 PAngV aufgeführt.

Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 BGB ist der Darlehensgeber gemäß § 18 PAngV dazu verpflichtet, statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode (Fälligkeit der Zinsen) anzugeben. Dies gilt allerdings nur, wenn die Zinsbelastungsperiode nicht kürzer als drei Monate ist und der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.

Preisangabepflichten für entgeltlichen Zahlungsaufschub

Die Regelungen aus § 16 PAngV sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 BGB gewährt, § 19 PAngV.

Unter einem „entgeltlichen Zahlungsaufschub“ ist eine Vereinbarung zu verstehen, durch die die vereinbarte Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben wird, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern. 

Preisangabepflichten in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben

Nach § 15 Abs. 1 PAngV sind an Tankstellen die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer und auf Autobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Da es sich bei Kraftstoffen auch um „Waren“ handelt, konkretisiert § 15 Abs. 1 PAngV die Vorschrift des § 10 PAngV.

§ 15 Abs. 2 PAngV ist hingegen eine Spezialregelung zu § 12 PAngV; danach hat derjenige, der für weniger als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet, bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen.

Dock Hafen Waren Container

Preisangabepflichten an Tankstellen und Parkplätzen

Nach § 8 Abs. 1 PAngV sind an Tankstellen die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer und auf Autobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Da es sich bei Kraftstoffen auch um „Waren“ handelt, konkretisiert § 8 Abs. 1 PAngV die Vorschrift des § 4 PAngV.

§ 8 Abs. 2 PAngV ist hingegen eine Spezialregelung zu § 5 PAngV; danach hat derjenige, der für weniger als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet, bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen.

Welche Folgen haben Verstöße gegen die Preisangabenverordnung?

Vorsätzliche und fahrlässiger Zuwiderhandlungen können eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 PAngV darstellen mit Geldbuße geahndet werden.

Überdies können Verstöße gegen den Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit wettbewerbswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründen, wenn der Verstoß zueiner mehr als unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäß § 3 UWG führt (BGH Urteil v. 04.10.2007 – I ZR 182/05).


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