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Was regelt das Presserecht?


Presserecht entscheidet darüber, was Medien veröffentlichen dürfen und wann Betroffene gegen Presseberichte vorgehen können.

Presseberichte können informieren, aufklären und Missstände sichtbar machen. Sie können aber auch erheblichen Druck erzeugen, wenn Personen, Unternehmen oder Organisationen durch eine Veröffentlichung in ihrem Ruf, ihrer Privatsphäre oder ihrer wirtschaftlichen Stellung betroffen sind.

Insbesondere im digitalen Raum verbreiten sich Artikel, Bilder und Zitate innerhalb kurzer Zeit weiter. Was einmal veröffentlicht wurde, bleibt oft lange auffindbar und genau das macht das Presserecht so wichtig in der Praxis. Es klärt, was Presse darf, welche Sorgfalt sie beachten muss und welche Ansprüche bestehen können, wenn Berichterstattung rechtliche Grenzen überschreitet. Im folgenden Artikel geht es um die Pressefreiheit, den Pressebegriff, journalistische Sorgfaltspflichten, Persönlichkeitsrechte, Bildveröffentlichungen, Werbung, Gegendarstellung und weitere presserechtliche Ansprüche

Was ist Presserecht?

Das Presserecht bildet den rechtlichen Rahmen für journalistische Veröffentlichungen. Es schützt die Arbeit der Presse, begrenzt sie aber dort, wo Berichterstattung in Rechte Dritter eingreift. Für Redaktionen, Verlage und Journalisten geht es deshalb nicht nur darum, Informationen zu beschaffen und zu veröffentlichen, ebenso wichtig ist die Frage, ob eine Aussage ausreichend geprüft wurde, ob ein Bild verwendet werden darf oder ob Betroffene vor einer Veröffentlichung angehört werden müssen.

Für Betroffene ist das Presserecht vor allem dann relevant, wenn durch einen Beitrag ein falscher Eindruck entsteht, eine Tatsachenbehauptung nicht stimmt oder private Informationen ohne ausreichenden Anlass öffentlich gemacht werden. In solchen Fällen kommen je nach Lage Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung, Widerruf, Schadensersatz oder eine Löschung in Betracht.


Kein bundesweit einheitliches Presserecht?!

Ein einheitliches Presserechtsgesetz für ganz Deutschland gibt es nicht. Das klassische Pressewesen fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer, deshalb hat jedes Bundesland ein eigenes Landespressegesetz. Diese Gesetze ähneln sich in vielen Punkten, enthalten aber im Detail eigene Regelungen. Daneben prägen das Grundgesetz (GG), der Medienstaatsvertrag, das Kunsturhebergesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Strafgesetzbuch (StGB) und die Strafprozessordnung (StPO) das Presserecht.


Was versteht man unter Pressefreiheit?

Die Grundlage des Presserechts ist die Pressefreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG. Sie schützt nicht nur den fertigen Beitrag in einer Zeitung, Zeitschrift oder einem Online-Magazin. Geschützt sind auch die Schritte davor: Recherche, Informationsbeschaffung, redaktionelle Auswahl, Gestaltung und Verbreitung. Ohne diesen Schutz könnte Presse ihre Aufgabe kaum erfüllen.

Die Presse wird deshalb häufig als „vierte Gewalt“ bezeichnet. Gemeint ist ihre Kontrollfunktion in einer demokratischen Gesellschaft. Sie soll informieren, Missstände sichtbar machen, staatliches Handeln begleiten und unterschiedliche Meinungen in die Öffentlichkeit bringen.

Diese Freiheit hat allerdings Grenzen. Artikel 5 Absatz 2 GG nennt die allgemeinen Gesetze, den Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre. In der Praxis bedeutet das, dass die Pressefreiheit mit den Rechten der Betroffenen abgewogen werden muss. Je größer das öffentliche Informationsinteresse ist, desto eher kann eine Berichterstattung zulässig sein. Je stärker ein Bericht in private Lebensbereiche, den Ruf einer Person oder die wirtschaftliche Stellung eines Unternehmens eingreift, desto sorgfältiger muss geprüft werden.

Für wen gilt die Pressefreiheit?

Die Pressefreiheit schützt auch kritische und unangenehme Berichterstattung, sie schützt aber nicht jede Veröffentlichung. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, verfälschte Zitate oder Eingriffe in besonders geschützte private Bereiche können rechtliche Ansprüche auslösen.


Was zählt rechtlich zur Presse?

Unter Presse versteht man zunächst Druckwerke, die zur Verbreitung an die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dazu gehören Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Magazine, Flugblätter und vergleichbare Veröffentlichungen. Ob sie regelmäßig oder nur einmal erscheinen, kostenlos oder kostenpflichtig sind oder welches inhaltliche Niveau sie haben, ist grundsätzlich nicht entscheidend. Auch Veröffentlichungen für einen bestimmten Kreis können unter den Pressebegriff fallen. Schülerzeitungen, Vereinszeitungen oder Werkszeitungen sind typische Beispiele. Der Schutz beschränkt sich außerdem nicht auf politische Berichterstattung. Auch wirtschaftliche, kulturelle, satirische oder unterhaltende Inhalte können pressegeschützt sein.

Digitale Angebote sind heute ebenfalls einzubeziehen, wenn sie journalistisch-redaktionell gestaltet sind und sich an einen unbestimmten Personenkreis richten. Das lässt sich auf das  BVerwG-Urteil vom 07.11.2024 – 10 A 5.23 stützen. Das betrifft etwa Online-Magazine, journalistische Blogs oder digitale Beiträge mit redaktioneller Aufbereitung. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2024 klargestellt, dass das Presserecht auch auf Online-Medien anwendbar sein kann. Für den verfassungsrechtlichen Pressebegriff ist deshalb nicht allein entscheidend, ob ein Medium gedruckt oder elektronisch erscheint.

Welche journalistischen Sorgfaltspflichten gelten?

Presse darf nicht ungeprüft veröffentlichen, was ihr zugetragen wird. Die journalistische Sorgfaltspflicht verlangt, dass Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt einer Nachricht vor der Veröffentlichung überprüft werden. Das betrifft besonders Tatsachen-behauptungen, weil sie wahr oder falsch sein können und für Betroffene erhebliche Folgen haben.

Zur Sorgfalt gehört eine gründliche Recherche. Informationen dürfen nicht so gekürzt werden, dass ein falscher Eindruck entsteht. Aussagen müssen im Zusammenhang wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen oder Gerüchte sind als solche kenntlich zu machen. Kommentare müssen für Leser von Tatsachenberichten unterscheidbar bleiben. Auch die Wortwahl spielt eine Rolle, insbesondere wenn durch eine zugespitzte Formulierung ein Vorwurf schwerer wirkt, als er tatsächlich belegt ist.

Bei Bildern gelten ebenfalls Sorgfaltsanforderungen. Symbolbilder, Fotomontagen oder nachgestellte Szenen dürfen nicht wie echte dokumentarische Aufnahmen wirken, wenn sie das nicht sind. Eine entsprechende Kennzeichnung kann erforderlich sein. Wie streng die Anforderungen sind, hängt vom Einzelfall ab. Bei schweren Vorwürfen gegen eine namentlich erkennbare Person oder ein Unternehmen genügt eine bloße Vermutung nicht. Je stärker eine Berichterstattung in Rechte Dritter eingreift, desto genauer muss vor Veröffentlichung geprüft werden. Informationen aus seriösen Quellen können die Prüfung erleichtern, ersetzen sie aber nicht vollständig.

Welche Bedeutung hat der Pressekodex?

Der Pressekodex des Deutschen Presserates ist kein Gesetz. Er beruht auf freiwilliger Selbstkontrolle der Presse. Trotzdem ist er praktisch wichtig, weil er beschreibt, welche Standards für journalistische Arbeit gelten sollen. Er betrifft unter anderem Recherche, Wahrheitspflicht, Persönlichkeitsrechte, Diskriminierungsschutz, Trennung von Werbung und Redaktion sowie den Umgang mit Bildern. Der Deutsche Presserat kann bei Verstößen Hinweise, Missbilligungen oder öffentliche Rügen aussprechen. Das sind keine staatlichen Sanktionen. Für Presseorgane können sie aber spürbar sein, weil sie die Glaubwürdigkeit einer Redaktion betreffen.

Was ist Verdachtsberichterstattung?

Bei einer Verdachtsberichterstattung darf aus einem Verdacht kein feststehender Schuldvorwurf werden. Es macht rechtlich einen erheblichen Unterschied, ob berichtet wird, dass gegen eine Person ermittelt wird, oder ob der Eindruck entsteht, die Person habe die Tat bereits begangen.


Die Presse darf über Vorgänge von öffentlichem Interesse berichten. Dazu zählen politische Entscheidungen, Gerichtsverfahren, wirtschaftliche Entwicklungen, gesellschaftliche Debatten oder Missstände in Unternehmen und Behörden. Dabei darf Berichterstattung auch kritisch und zugespitzt sein.

Ob ein Beitrag zulässig ist, hängt aber nicht allein davon ab, ob ein Thema interessant ist. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Betroffenen. Bei Privatpersonen wird dabei häufig zwischen öffentlicher Sphäre, Privatsphäre und Intimsphäre unterschieden. Informationen aus dem öffentlichen Auftreten oder Berufsleben sind eher berichtsfähig. Vorgänge aus Familie, Wohnung oder persönlichen Beziehungen sind stärker geschützt. Die Intimsphäre, etwa Gesundheitsdaten oder sexuelle Informationen, genießt besonders hohen Schutz.

Auch Unternehmen können sich gegen Presseberichte wehren. Zwar haben sie keine Privatsphäre wie natürliche Personen. Sie können aber durch unwahre Tatsachenbehauptungen, rufschädigende Vorwürfe oder geschäftsschädigende Berichte betroffen sein. In solchen Fällen kommt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht in Betracht.

Tatsachenbehauptung und Meinung richtig abgrenzen

Die Unterscheidung zwischen Meinung und Tatsache ist im Presserecht entscheidend. Tatsachen sind dem Beweis zugänglich, sie können wahr oder falsch sein. Wer behauptet, eine Person oder ein Unternehmen habe etwas Bestimmtes getan, muss diese Behauptung vor Veröffentlichung prüfen. Meinungen beruhen dagegen auf Bewertung, Stellungnahme oder Kritik. Sie sind nicht im gleichen Sinn beweisbar. Deshalb sind sie weiter geschützt als Tatsachenbehauptungen. Auch scharfe Kritik kann zulässig sein, solange sie nicht zur Beleidigung, Schmähung oder Formalbeleidigung wird. Je stärker eine Person selbst in der Öffentlichkeit steht oder je größer das öffentliche Interesse an einem Vorgang ist, desto mehr Kritik muss regelmäßig hingenommen werden.


Dürfen Zitate und private Nachrichten veröffentlicht werden?

Nicht jede Äußerung darf ohne Weiteres veröffentlicht werden. Das Recht am gesprochenen Wort schützt davor, ohne Einwilligung wörtlich zitiert oder aus einem vertraulichen Gespräch heraus veröffentlicht zu werden. Wer öffentlich spricht oder erkennbar gegenüber der Presse eine Erklärung abgibt, muss eher mit einer Veröffentlichung rechnen. Besteht eine Person aber auf Vertraulichkeit, ist eine wörtliche Wiedergabe regelmäßig problematisch.

Zitate dürfen außerdem nicht verfälscht werden. Einzelne Worte dürfen nicht so weggelassen werden, dass sich der Sinn der Aussage verändert. Wurde eine Autorisierung vereinbart, muss sie vor der Veröffentlichung eingeholt werden. Auch bei einer erheblichen Kürzung oder nachträglichen Veränderung eines Interviews kann eine erneute Freigabe erforderlich sein. Ähnlich geschützt ist private Korrespondenz. Briefe, E-Mails oder private Nachrichten dürfen grundsätzlich nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden. Anders kann es bei Leserbriefen oder öffentlichen Kommentaren liegen, wenn erkennbar mit einer Veröffentlichung gerechnet werden musste.

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild bedeutet, dass grundsätzlich jede Person selbst entscheiden darf, ob und in welchem Zusammenhang ihr Bildnis veröffentlicht wird. Ohne Einwilligung ist eine Veröffentlichung nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Solche Ausnahmen betreffen etwa Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen, Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit sowie bestimmte künstlerische Darstellungen. Auch dann ist die Veröffentlichung aber nicht automatisch erlaubt. Es muss geprüft werden, ob berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Maßgeblich sind insbesondere § 22 und § 23 KunstUrhG. Auch wenn eine Ausnahme nach § 23 KunstUrhG in Betracht kommt, ist stets zu prüfen, ob berechtigte Interessen der abgebildeten Person entgegenstehen.

Welche Ansprüche gibt es gegen die Presse?

Wer durch Presseberichterstattung verletzt wird, kann je nach Einzelfall verschiedene Ansprüche geltend machen. Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen künftige Veröffentlichungen oder Wiederholungen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen. Der Gegendarstellungsanspruch ermöglicht es Betroffenen, einer Tatsachenbehauptung mit einer eigenen Darstellung entgegenzutreten. Er betrifft keine Meinungen. Ist eine Tatsachenbehauptung nachweislich falsch, können Berichtigung oder Widerruf verlangt werden. In besonders schweren Fällen kommen Schadensersatz, Geldentschädigung oder Schmerzensgeld in Betracht.

Daneben können Richtigstellung, redaktionelle Entschuldigung, Löschung von Artikeln oder Entfernung aus Suchergebnissen relevant werden. Das Recht auf Vergessen spielt vor allem bei älteren Online-Berichten eine Rolle, wenn die dauerhafte Auffindbarkeit nicht mehr verhältnismäßig ist.

Werbung, Kennzeichnungspflichten und Pressehaftung

Presse darf Werbung enthalten. Sie muss Werbung aber klar vom redaktionellen Inhalt trennen. Anzeigen, gesponserte Beiträge und bezahlte Auftragsartikel dürfen nicht den Eindruck unabhängiger Berichterstattung erwecken. Klare Bezeichnungen wie „Anzeige“ oder „Werbung“ sind deshalb sicherer als unklare Hinweise wie „Promotion“.

Zugleich genießt die Presse besondere Privilegien: Sie braucht keine staatliche Zulassung. Presseangehörige können Auskunftsansprüche gegenüber Behörden haben, soweit keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Im Strafverfahren kommen das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1 Nummer 5 StPO und das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Absatz 5 StPO in Betracht. Sie schützen insbesondere Quellen, Informanten und journalistisches Material.

Verantwortlich für Presseveröffentlichungen ist zunächst der Autor oder Redakteur. Daneben kann auch das Presseorgan selbst haften, etwa Verlag, Redaktion, Chefredaktion oder der verantwortliche Redakteur. Wer fremde Inhalte übernimmt oder sich zu eigen macht, kann ebenfalls verantwortlich sein. Anders kann es liegen, wenn ein Presseorgan lediglich einen Meinungsstreit wiedergibt oder sich klar von einer fremden Äußerung distanziert.


SBS LEGAL – Kanzlei für Presserecht

SBS Legal Rechtsanwälte aus Hamburg berät im Presserecht, Medienrecht und Äußerungsrecht zu Presseberichten, Verdachtsberichterstattung, Gegendarstellung, Unterlassung und Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob eine Berichterstattung zulässig ist, welche Ansprüche gegen Medien bestehen und wie Betroffene strategisch sinnvoll reagieren können.

Presserechtliche Prüfung bei rufschädigender Berichterstattung

Gerade bei Online-Veröffentlichungen, Presseanfragen, Bildberichten oder kritischen Artikeln ist eine schnelle und rechtlich präzise Einordnung entscheidend. SBS LEGAL unterstützt Unternehmen, Personen des öffentlichen Lebens und private Betroffene dabei, presserechtliche Risiken zu bewerten, rechtswidrige Inhalte prüfen zu lassen und geeignete Schritte wie Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung oder Löschung vorzubereiten. Dabei achten wir auf eine belastbare Abwägung zwischen Pressefreiheit, Persönlichkeitsrecht und wirtschaftlichen Interessen.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist kostenlos.

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