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Was beinhaltet das Presserecht?


Das Presserecht ist ein Teilgebiet des Medienrechts. Innerhalb dieses Bereichs ist das Presserecht ein Rechtsgebiet, welches sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse befasst. Den Ausgangspunkt bildet die im Grundgesetz (GG) verankerte Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Doch was ist eigentlich unter dem Begriff der „Presse“ zu verstehen, was genau wird von der Pressefreiheit geschützt und welche rechtlichen Besonderheiten sind im Presserecht zu beachten?

Die Pressefreiheit ("Die vierte Gewalt")

gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

Die Pressefreiheit wird durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet und besitzt einen hohen Rang, weshalb die Presse oft auch als „vierte Gewalt“ im Staat bezeichnet wird. Aufgabe der Presse ist es, umfassende Information ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) führte in seinem „Spiegel-Urteil“ (BVerfG, 05.08.1966 – 1 BvR 512/64) aus:

„Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ich eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich.“

Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung bis hin zu der Verbreitung von Informationen. Neben Meinungsäußerungen sind auch reine Tatsachenmitteilungen vom Schutzbereich umfasst. Darüber hinaus beinhaltet Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG eine Institutionsgarantie, welche das Bestehen der freien Presse an sich schützt.


Was ist unter „Presse“ zu verstehen?

Der Begriff der „Presse“ umfasst alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse (sog. Druckwerke), die einmalig oder periodisch erscheinen, unabhängig von Inhalt, Preis oder Niveau. Die Verbreitung muss sich an einen unbestimmten Personenkreis richten, umfasst sind aber auch gruppenintern Publikationen, wie z.B. Schüler- oder Werkszeitungen. Nachträglich sind auch digitale Bild- und Tonträger, wie CDs und DVDs, in den Schutzbereich der Pressefreiheit aufgenommen worden.

Umstritten ist, ob elektronische Angebote der Presse (z.B. Internetmagazine, Blogs) vom klassischen Pressebegriff eingeschlossen sind. Im Sinne der Digitalisierung ist die Pressefreiheit jedoch als entwicklungsoffen zu verstehen, sodass sich der Schutzbereich auch auf digitale Presse erstreckt, sofern deren Ausgestaltung an das gedruckte Medium erinnert.


Wo finden sich gesetzliche Regelungen zum Presserecht?

Ein einheitliches Gesetz zum Pressewesen gibt es nicht. Da die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht haben, gibt es für jedes einzelne Bundesland ein Landespressegesetz, welches Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Presse enthält. Die 16 Pressegesetze weisen zwar im Wesentlichen den gleichen Regelungsgehalt und teilweise den gleichen Wortlaut auf, allerdings gibt es auch länderspezifische Besonderheiten.

Darüber hinaus finden sich im Telemediengesetz und im Medienstaatsvertrag spezielle Bestimmungen für die Pressearbeit in den Telemedien.

Was ist der Pressekodex?

Von den gesetzlichen Regelungen abzugrenzen ist der Pressekodex des deutschen Presserates, denn der Pressekodex ist kein verpflichtendes Gesetz, sondern hat vielmehr den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung. Bei Verstößen kann der Presserat Hinweise, Missbilligungen und öffentliche Rügen aussprechen. Da sich der Pressekodex allerdings aus einer Ansammlung von Richtlinien zusammensetzt, die wiederum auf Gesetzen sowie rechtlichen und ethischen Überlegungen beruhen, ist ein Verstoß gegen den Pressekodex meist auch mit einem Verstoß gegen ein Gesetz verbunden.

Journalistische Sorgfaltspflichten

Die Einhaltung der journalistischen oder publizistischen Sorgfaltspflichten bei der Berichterstattung gehört zu den zentralen Anforderungen an die Presse. Diese Sorgfaltspflichten ergeben sich zum Teil aus dem Pressekodex und erstrecken sich vor allem auf folgende Aspekte:

  • Gründliche Recherche: Journalisten sind dazu verpflichtet, wahrheitsgemäß zu berichten. Damit ist gemeint, dass sie nur die Sachverhalte veröffentlichen dürfen, die infolge einer gründlichen Recherche ihrer Meinung nach der Wahrheit entsprechen.

  • Vollständigkeit der Information: Es ist nicht erlaubt, Informationen unzulässig zu verkürzen oder Aussagen zu verfälschen.

  • Objektive und angemessene Wortwahl: Statt reißerischer oder wirklichkeitsverzerrender Formulierungen sollen Journalisten mit einer objektiven, angemessenen Wortwahl arbeiten.

Hinweise auf die Verwendung von Symbolbildern oder Fotomontagen: Wenn eine Illustration, insbesondere eine Fotografie, beim flüchtigen Lesen als dokumentarische Abbildung aufgefasst werden kann, obwohl es sich um ein Symbolfoto handelt, muss dieses als solches erkennbar gemacht werden.

Presserechtliche Ansprüche

Wie sich aus Art. 5 Abs. 2 GG ergibt, ist die Pressefreiheit ist nicht grenzenlos. Danach findet sie „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“. Besondere Bedeutung kommt dabei auch dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu. Verletzt die Berichterstattung die Rechte Dritter, kommen unterschiedliche zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verantwortlichen in Betracht:

  • Unterlassungsanspruch
  • Gegendarstellungsanspruch
  • Berichtigungsanspruch
  • Schadensersatzanspruch

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