Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Ab dem 13.12.2024 tritt die Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation (GPSR)) der Europäischen Union (EU) in Kraft, die die allgemeine Produktsicherheit weitestgehend verändern wird. Durch die GPSR wird die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie und folglich auch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) teilweise ersetzt. Die GPSR bezweckt, dass nicht-harmonisierte Verbraucherprodukte bestimmten Sicherheitsstandards entsprechen, bevor sie in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Dabei konzentriert sich die Norm vor allem auf Produkte, für die keine produktspezifische EU-Norm geschaffen wurde. Doch auch auf bereits regulierte Produkte findet die GPSR Anwendung.
Verbraucherprodukte, die vor dem Stichtag auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, dürfen auch nach dem 13.12.2024 weiterhin verkauft werden.
Die Nichteinhaltung der Informationspflichten oder Sicherheitsanforderungen kann Abmahnungen und die Verhängung von Bußgeldern zur Folge haben.
Wir verschaffen Ihnen im Folgenden einen Überblick über die GPSR und stellen vor, was diese für Auswirkungen auf die Händler, Hersteller und Importprodukte hat.
Die GPSR bezieht sich ausschließlich auf Verbraucherprodukte. Artikel 3 Absatz 1 GPSR umfasst damit jegliche Produkte, die für den Vertrieb an Endverbraucher bestimmt sind. Artikel 2 Absatz 2 GPSR benennt dabei aber auch eine Reihe von Produkten, die nicht unter die Produktsicherheitsverordnung fallen.
Händler, Hersteller und Importeure sind von der GPSR betroffen. Die neuen Informationspflichten sorgen gerade Im Online-Handel für erhebliche Veränderungen.
B2B- und B2C-Geschäfte werden nicht von der GPSR unterschieden. Die Produktsicherheitsverordnung hat für beide Bereiche Geltung.
Mit der GPSR soll der Verbraucherschutz aufs höchste Niveau gestellt werden. Dies soll durch die Einführung umfangreicher Informationspflichten sowie strenger Voraussetzungen an die Risikobewertung bewerkstelligt werden.
Händler sind ab dem Stichtag dafür verantwortlich, bei den Verbraucherprodukten, die von ihnen auf dem Markt bereitgestellt werden, eine Reihe von Informationspflichten einzuhalten.
So müssen die Herstellerangaben, wie der Name, die E-Mail-Adresse und die Postanschrift, direkt am Angebot platziert werden.
Zusätzlich müssen eindeutige Produktidentifikatoren angeben werden, wie beispielsweise die Art oder eine Abbildung des Produkts. Hierfür reicht ein Produktfoto aus. Gestaltet sich die Abbildung als schwierig, ist auch eine Illustration zur Identifizierung des Produkts ausreichend.
Zudem müssen Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache auf dem Produkt, in einer Begleitunterlage oder auf der Verpackung angegeben werden. Die Warnhinweise dürfen vom Produkt übernommen werden.
Hiermit soll die Sicherheit der Verbraucher und die Transparenz gesteigert werden. Sämtliche relevanten Informationen sollen für Verbraucher leicht zugänglich, eindeutig und sichtbar sein. Daher dürfen diese Angaben auch nicht im Fließtext untergehen und sollten mit Wörtern, wie Angaben zur Produktsicherheit eingeleitet oder in einem Reiter im Online-Angebot aufgebracht werden. Sowohl Verlinkungen als auch Angaben in der FAQ oder im Impressum reichen nicht aus.
Hersteller können natürliche oder juristische Personen in der Europäischen Union sein, die ihr Produkt entwerfen oder herstellen lassen und unter der Handelsmarke oder dem eigenem Namen vermarkten. Ebenso gelten Personen als Hersteller, die ein Produkt derart verändern, dass es nicht länger von der ursprünglichen Risikobewertung umfasst wird, da durch die Veränderung neue Risiken entstanden sind. So kann die Art der Veränderung eine erhöhtes Risikoniveau zur Folge haben.
Um zu gewährleisten, dass seine Produkte die Sicherheitsanforderungen erfüllen und mit der GPSR konform sind, müssen die Hersteller eine Risikobewertung und -analyse für sämtliche Produkte durchführen. Die dazugehörigen Dokumente sind über einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. In den Dokumenten muss aufgezeichnet werden, wie die Risikoanalyse durchgeführt wurde und welche Risiken aufgedeckt wurden.
Die GPSR reguliert Importprodukte anhand spezifischer Anforderungen. Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass in der EU hergestellte Produkte und Importprodukte die gleichen Sicherheitsstandards erfüllen.
Personen, die Waren importieren, sind nicht automatisch Hersteller. Daher ist für diesen Fall zusätzlich zu dem Herstellerunternehmen auch die verantwortliche Person anzugeben. Mit der verantwortlichen Person ist ein Wirtschaftsakteur gemeint, der in der EU niedergelassen ist und Aufgaben gemäß der Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten ausführt. Als verantwortliche Wirtschaftsakteure gelten Fulfilment-Dienstleister, Bevollmächtigte sowie Hersteller. Fullfilment-Dienstleister können jedoch nur als verantwortlicher Wirtschaftsakteur agieren, solange kein anderer in der EU niedergelassener Akteur existiert.
Hersteller, die außerhalb der EU ansässig sind, müssen einen in der EU niedergelassenen Bevollmächtigten oder Einführer benennen, der die genannten Aufgaben übernimmt. Importprodukte, die unter die Produktsicherheitsverordnung fallen, dürfen gemäß Artikel 16 GPSR nur in der EU in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem verantwortlichen Wirtschaftsakteur begleitet werden.
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