Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Informationstechnologierecht & Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
159 Bewertungen
https://www.provenexpert.com/sbs-legal-rechtsanwaelte
91 Bewertungen
https://www.anwalt.de/sbs-legal-rechtsanwaelte
17 Bewertungen
https://www.google.com/search?&q=sbs-legal
14 Bewertungen
https://www.facebook.com/SBS-LEGAL-Rechtsanw%C3%A4lte
Werden Leistungen von Internetprovidern in Anspruch genommen, wird oft der Oberbegriff Providervertrag verwendet. Allerdings bieten Provider eine Vielzahl von Leistungsprogrammen an, welche sich auch im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen voneinander unterscheiden. Zur besseren Einordnung ist daher zwischen den einzelnen Unterkategorien, nämlich dem Access-Provider-Vertrag, dem Application-Service-Providing-Vertrag (ASP-Vertrag) und dem Web-Hosting-Vertrag, zu differenzieren. Zwar sind diese Verträge unterschiedlicher Rechtsnatur, weshalb auch unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten, jedoch weisen sie strukturelle Gemeinsamkeiten auf.
Ein Internetprovider (engl. Internet Service Provider, ISP) ist ein Anbieter von Diensten, Inhalten oder technischen Leistungen, die für die Nutzung oder den Betrieb von Inhalten und Diensten im Internet erforderlich sind.
Provider- und Hostingverträge können unterschiedliche Leistungspflichten zum Gegenstand haben, welche regelmäßig in Form von Leistungsbündeln angeboten werden.
Im Rahmen eines Access-Provider-Vertrages verpflichtet sich der Provider, seinem Kunden einen Zugang zum Internet zu verschaffen. Hingegen schuldet der Access-Provider keinen bestimmten Erfolg, insbesondere nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit.
Verpflichtet sich der Provider zur Bereitstellung einer Softwareanwendung zur Online-Nutzung, spricht man von einem Application-Service-Providing-Vertrag.
Bei einem Web-Hosting-Vertrag stellt der Provider auf seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden Internetzugang zur Verfügung, wobei es Sache des Kunden ist, diesen Speicherplatz (durch eine eigene Webseite) zu nutzen und zu verwalten.
Provider- und Hostingverträge gehören zu den neuartigen Vertragsbeziehungen, welche nicht speziell im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Rechtlich gesehen handelt es sich um sog. atypische oder gemischte Verträge, sodass sich die Frage stellt, welche gesetzlichen Regelungen auf die einzelnen Vertragsgestaltungen anzuwenden sind. Dazu ist die Rechtsnatur der Verträge im Rahmen einer Schwerpunktbetrachtung zu bestimmen, d.h. anwendbar ist das Recht, in dem der Schwerpunkt des Vertrages liegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Access-Provider-Verträge schwerpunktmäßig als Dienstverträge gemäß §§ 611 ff. BGB einzuordnen, da der Provider nur die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet schuldet (BGH, Urteil v. 04.03.2010 – III ZR 79/09). In Abgrenzung zum Werkvertrag (vgl. § 631 BGB) schuldet der Access-Provider gerade keinen bestimmten Erfolg, insbesondere nicht die Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Datenübertragungsgeschwindigkeit. Gegen einen Mietvertrag (vgl. § 535 BGB) spreche, dass es dem Kunden nicht schwerpunktmäßig auf den Gebrauch des Rechners des Providers ankomme.
ASP-Verträge sind nach der Rechtsprechung des BGH rechtlich als Mietverträge anzusehen. Der BGH sah als Mittelpunkt der vertraglichen Leistungen des ASP-Vertrags die „Gewährung von Online-Nutzung von Software für eine begrenzte Zeit“ an und folgerte daraus, dass der Mietvertrag gemäß §§ 535 ff. BGB der geeignete Vertragstypus sei (BGH, Urteil v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04).
Dagegen weisen Web-Hosting-Verträge dienst-, miet- und werkvertragliche Elemente auf. Sofern der Vertragszweck seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Webseite des Kunden im Internet findet, liegt die Annahme eines Werkvertrages gem. §§ 631 ff. BGB nahe.
Die Vertragsgestaltung ist – wie so oft – abhängig vom jeweiligen Einzelfall und den individuellen Interessen der Vertragsparteien. Grundsätzlich ist bei der Erstellung von Provider- und Hostingverträgen Folgendes zu beachten:
Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Bestimmungen sind die Hauptleistungspflichten, also sowohl die Pflichten des Providers als auch die (Vergütungs-)Pflichten des Kunden ausdrücklich und präzise zu regeln. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, was gerade nicht von den Leistungspflichten erfasst wird (z.B. die Übermittlung von E-Mails). Ein Provider- bzw. Hostingsvertrag sollte ferner Regelungen zu Vertragslaufzeit und Kündigung enthalten. Darüber hinaus sind Bestimmungen zur Haftung und Gewährleistung sowie zur Datensicherheit in Betracht zu ziehen.
Seit vielen Jahren beraten wir von der Kanzlei SBS LEGAL mit unseren spezialisierten Anwälten für IT-Recht und Internetrecht unsere Mandanten bei der rechtlichen Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von IT-Verträgen aller Art.
Haben Sie Fragen zu Provider-/Hostingverträgen oder wünschen Sie eine Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Rechtsanwälten und Spezialisten der Kanzlei für IT-Recht, SBS Legal?