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Rechtliche Bewertung und Ausgestaltung von Wettbewerbsverboten


Was gilt für Vertriebspartner und Vertragshändler?

Im freien Wettbewerb kann im Grundsatz niemand beanspruchen, dass ein Kundenstamm dauerhaft und uneingeschränkt erhalten bleibt. Einschränkungen erfährt dieser Grundsatz allerdings durch gesetzlich geregelte oder zumindest vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote.

Es kommt daher im Laufe einer vertraglichen Bindung zwischen einem Unternehmen und einem Handelsvertreter, Vertragshändler, sonstigen Vertriebspartner oder etwa im Zusammenhang mit der Stellung als Geschäftsführer oder Gesellschafter eines Unternehmens nicht selten zu Streit hinsichtlich der Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots sowie zu Fragen zu dessen zeitlicher und räumlicher Reichweite nach Beendigung der vertraglichen Bindungen.

SBS LEGAL - Experten für Handelsrecht und Wirtschaftsrecht

Das Team der SBS LEGAL Rechtsanwälte blickt auf einen großen Erfahrungsschatz bei der Betreuung seiner Mandanten im Bereich des Vertriebsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz zurück. Im Bereich des MLM-Rechts betreut die Kanzlei von SBS Legal seit über 15 Jahren sowohl nationale als auch internationale Mandate und hat sich dabei europaweit einen Namen als starker Partner auf der Seite seiner Mandanten gemacht. Zu unseren Mandanten gehören neben Unternehmen vor allem Handelsvertreter und Vertragshändler sowie Gesellschafter und Aktionäre.

Die Anwälte von SBS Legal unterstützen Sie in enger Abstimmung bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverbot. Zur besonderen Expertise der spezialisierten Rechts- und Fachanwälte von SBS Legal sind die folgenden Beratungsfelder zu zählen:

  • Die Überprüfung der Zulässigkeit sowie der Reichweite von vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
  • Der Entwurf von Wettbewerbsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertriebs- und/oder Gesellschaftsverträgen
  • Die effektive außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Wettbewerbsverbots

Einzelheiten zum Wettbewerbsverbot am Beispiel des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter ist schon aufgrund seiner dem Unternehmen gegenüber bestehenden Interessenwahrnehmungspflicht (§ 86 Abs. 1 HGB) dazu verpflichtet, jeden Wettbewerb zu unterlassen, auch wenn dies vertraglich nicht vereinbart ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm der Unternehmer den Vertrieb von Konkurrenzprodukten gestattet. Der Handelsvertreter und das Unternehmen können die Einzelheiten zur Reichweite des Wettbewerbsverbots zudem grundsätzlich vertraglich konkretisieren.

Verstöße gegen diese Wettbewerbsverbot bedeuten einen schwerwiegenden Vertrauensbruch, der den Unternehmer in der Regel berechtigt, auch ohne vorherige Abmahnung das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen (§ 89a HGB). Zudem kann der Unternehmer gerichtlich gegen den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorgehen und zum Beispiel Schadensersatz und/oder Unterlassung fordern.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages darf der Handelsvertreter grundsätzlich für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen zum Schutze des Unternehmens ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind grundsätzlich zulässig, gleichwohl unterliegen Sie inhaltlich den nachfolgend aufgezählten gesetzlichen Schranken (§ 90a HGB):

  • Zeitliche Beschränkung des Wettbewerbsverbots auf höchstens zwei Jahre ab Beendigung des Handelsvertretervertrages
  • Die Wettbewerbsabrede darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften für den Unternehmen zu bemühen hat.
  • Schriftform und Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenen Urkunde an den Handelsvertreter.
  • Zahlung einer angemessenen Entschädigung (Karenzentschädigung) für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung.

Die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die Angemessenheit der Karenzentschädigung richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich sind insbesondere die dem Handelsvertreter durch das Verbot erwachsenden Nachteile.

Verstößt der Handelsvertreter gegen das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot, so verliert er seinen Anspruch auf die Karenzentschädigung und macht sich ferner schadensersatzpflichtig.


Das Angebot der Rechtsanwälte von SBS LEGAL

Sehen Sie sich als Handelsvertreter, Vertragshändler oder sonstiger Vertriebspartner ungerechtfertigten Ansprüchen gegenüber ausgesetzt oder möchten Sie als Unternehmen einen Vertragspartner aufgrund eines schwerwiegenden Wettbewerbsverstoßes kündigen oder auf sonstiger Weise in Anspruch nehmen, dann unterstützt Sie das Team von Rechtsanwälten von SBS Legal für Vertriebsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen sowohl außergerichtlich als auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. 

Sollten sich Ihnen zudem z.B. als Gesellschafter einer GmbH oder einer anderen Gesellschaftsform Fragen zu einem Wettbewerbsverbot stellen oder sind Sie eventuell sogar bereits in einem Gesellschafterstreit aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes involviert, so stehen Ihnen die Anwälte von SBS Legal für Handels- und Gesellschaftsrecht ebenfalls gerne und rechtsberatend zur Verfügung.

Haben Sie noch weitere Fragen zu unseren Rechtsgebieten?

Wir von der Kanzlei für Wettbewerbsrecht, SBS Legal, mit unseren Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz und spezialisierten Anwälten für Vertriebs- und Handelsrecht, verfügen über langjährige Erfahrung bei der Betreuung von Mandanten zum Thema "Rechtliche Bewertung und Ausgestaltung von Wettbewerbsverboten".

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

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