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Rechtliche Ausführungen kommen in der Regel nicht ohne zitierte Rechtsnormen, Gesetze, Aufsätze, Kommentare oder Urteile aus. Dies gilt sowohl für das wissenschaftliche Arbeiten als auch in der Praxis. Zum einen wird dem Leser dadurch deutlich, dass sich der Verfasser beispielsweise auf eine bestimmte Rechtsgrundlage, wie etwa auf einen bestimmten Satz aus dem Vertragstext bezieht. Zum anderen kann dadurch eigene von fremder Argumentation unterschieden werden. Zwar gibt es keine allgemein gültigen Zitierregeln, dennoch haben sich im juristischen Bereich gewisse Grundregeln für das Kurzzitat in den Fußnoten durchgesetzt.
Gesetze werden in der amtlichen Abkürzung, wie z.B. „BGB“ (Bürgerliches Gesetzbuch); „StGB“ (Strafgesetzbuch) oder „HGB“ (Handelsgesetzbuch) zitiert.
Werden einzelne Rechtsnormen zitiert, sind diese so präzise wie möglich anzugeben. An erster Stelle sind die jeweiligen Paragraphen zu nennen, wobei mehrere zitierte Paragraphen mit zwei „§§“ angezeigt werden. Die Rechtsnorm ist weiter zu konkretisieren durch
Streng genommen sind die Begriffe „Variante“ und „Alternative“ nicht synonym zu verwenden. Enthält eine Vorschrift mehrere Fälle, sind diese als Varianten („Var.“) zu kennzeichnen. So enthält § 636 BGB drei Varianten: Var. 1 („verweigert“), Var. 2 („fehlgeschlagen“) oder Var. 3 („unzumutbar“).
Sofern es sich um genau zwei Fälle handelt, die sich gegenseitig ausschließen, können diese als Alternativen („Alt.“) bezeichnet werden, z.B. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
Beispiele:
Es gibt mehrere Möglichkeiten, Entscheidungen der Rechtsprechung zu zitieren.
Beispiele:
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Für das Zitieren von Aufsätzen aus Fachzeitschriften gelten, bis auf eine Besonderheit, die gleichen Regeln wie beim Zitieren von Rechtsprechung aus Zeitschriften und Bluebook Citation Format. An die Stelle des Gerichts tritt jedoch der Nachname des Verfassers (in der Regel kursiv). Darauf folgt die Zeitschrift, das Erscheinungsdatum der Zeitschrift sowie die Anfangsseite und ggf. die genaue Seite. Die Angabe der Bandzahl wird nur bei einigen Zeitschriften genannt. Der Titel des Aufsatzes wird ebenfalls ausgespart.
Die Abkürzung „S.“ für die Seitenzahl wird regelmäßig nur bei Zitaten auf Monographien und Festschriftbeiträge, nicht aber für juristische Zeitschriften verwendet.
Beispiele:
Bei Gesetzeskommentaren unterscheiden sich die Zitierweisen im Hinblick auf die Reihenfolge teilweise voneinander.
An erster Stelle wird meist der Bearbeiter (nicht der Herausgeber!) der konkreten Fundstelle zu zitiert (nur der Nachname; kursiv). Es folgt - wenn vorhanden - die Nachnamen der Herausgeber und schließlich der jeweilige Kommentarname bzw. die Kurzbezeichnung. Für Gesetzeskommentare haben sich nämlich einige Kurzbezeichnungen durchgesetzt, wie z.B. „MüKo“ für Münchener Kommentar oder „NK“ für Nomos-Kommentar. Im Übrigen heißen Kommentare meist wie das entsprechende Gesetz.'
Zuletzt ist der kommentierte Paragraph und die Randnummer („Rn.“) oder ggf. die Seitenzahl zu nennen.
Online-Kommentare werden in der Regel wie normale Kommentare zitiert.
Beispiele:
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