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Richtig zitieren: Die wichtigsten Grundregeln


Zitate, Quellen, Paragraphen und Zitierweise: Was gilt es beim Zitieren von Recht und Gesetz zu beachten?

Rechtliche Ausführungen kommen in der Regel nicht ohne zitierte Rechtsnormen, Gesetze, Aufsätze, Kommentare oder Urteile aus. Dies gilt sowohl für das wissenschaftliche Arbeiten als auch in der Praxis. Zum einen wird dem Leser dadurch deutlich, dass sich der Verfasser beispielsweise auf eine bestimmte Rechtsgrundlage, wie etwa auf einen bestimmten Satz aus dem Vertragstext bezieht. Zum anderen kann dadurch eigene von fremder Argumentation unterschieden werden. Zwar gibt es keine allgemein gültigen Zitierregeln, dennoch haben sich im juristischen Bereich gewisse Grundregeln für das Kurzzitat in den Fußnoten durchgesetzt.

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>> Das Zitat (in Bezug auf Urheberrecht)


Paragraphen: Gesetze und Rechtsnormen zitieren

Gesetze werden in der amtlichen Abkürzung, wie z.B. „BGB“ (Bürgerliches Gesetzbuch); „StGB“ (Strafgesetzbuch) oder „HGB“ (Handelsgesetzbuch) zitiert.

Werden einzelne Rechtsnormen zitiert, sind diese so präzise wie möglich anzugeben. An erster Stelle sind die jeweiligen Paragraphen zu nennen, wobei mehrere zitierte Paragraphen mit zwei „§§“ angezeigt werden. Die Rechtsnorm ist weiter zu konkretisieren durch

  • Absätze („Abs.“ oder „I, II, III…“),
  • Sätze („Satz“ oder „S.“ oder „1, 2, 3…“),
  • Halbsätze („Hs.“),
  • Nummern („Nr.“),
  • Ziffern („Ziff.“),
  • Alternativen („Alt.“),
  • Varianten („Var.) oder
  • Fälle („Fall“).

Was ist der Unterschied zwischen „Varianten“ und „Alternativen“?

Streng genommen sind die Begriffe „Variante“ und „Alternative“ nicht synonym zu verwenden. Enthält eine Vorschrift mehrere Fälle, sind diese als Varianten („Var.“) zu kennzeichnen. So enthält § 636 BGB drei Varianten: Var. 1 („verweigert“), Var. 2 („fehlgeschlagen“) oder Var. 3 („unzumutbar“).

Sofern es sich um genau zwei Fälle handelt, die sich gegenseitig ausschließen, können diese als Alternativen („Alt.“) bezeichnet werden, z.B. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB.


Beispiele:

  • 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB oder: § 434 I 2 Nr. 1 BGB
  • § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB oder: §§ 280 I, III, 281 I 1 Fall 1 BGB
  • § 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 2 StGB oder: §§ 242, 244 I Nr. 1a) Var. 2 StGB

Gerichtsentscheidungen zitieren

Es gibt mehrere Möglichkeiten, Entscheidungen der Rechtsprechung zu zitieren.

  1. Häufig wird die gerichtliche Entscheidung aus der amtlichen Sammlung (BGHZ, BGHSt, BVerfGE oder BVerwGE) zitiert. Bei einem allgemeinen Verweis ist der Name der amtlichen Sammlung, der Band und die Anfangsseite der Entscheidung anzugeben (siehe 1. Beispiel).
    Soll eine bestimmte Aussage des Gerichts zitiert werden, ist zusätzlich neben der Anfangsseite die genaue Seite (ggf. in Klammern) zu nennen (siehe 2. Beispiel).

Beispiele:

  • BGHZ 103, 338
  • BGHSt 48, 301 (305)
  1. Gerade wenn die Entscheidung nicht in einer amtlichen Sammlung abgedruckt ist, wird häufig eine Fachzeitschrift zitiert, welche die Entscheidung veröffentlicht hat. Die Zeitschrift sollte jedoch einen möglichst hohen Verbreitungsgrad haben (z.B. NJW, NStZ), um die Recherche zu vereinfachen. Das Zitat setzt sich lediglich zusammen aus dem Gericht (BGH, BVerwG etc.), der Abkürzung der Zeitschrift, dem Erscheinungsdatum der Zeitschrift sowie der Anfangsseite (siehe 1. Beispiel) und ggf. der genauen Seite (siehe 2. Beispiel). Die Parteien werden aus Datenschutzgründen im Zitat nicht angegeben.

Beispiele:

  • BVerfG, NStZ 2016, 236
  • BGH, NJW 1988, 2677 (2679)
  1. Zudem können gerichtliche Entscheidungen auch unter Angabe des Aktenzeichens zitiert werden. Zu Beginn ist dann das Gericht zu nennen. Darauf folgt die Form der Entscheidung, z.B. Beschluss („Beschl.“) oder Urteil („Urt.“) und das Datum. Entweder in Klammern oder mit einem Spiegelstrich getrennt, wird zuletzt das Aktenzeichen

Beispiele:

  • BGH, Urteil v. 03.11.2011 - Az. III ZR 105/11
  • BVerfG, Beschl. v. 23.07.2014 (Az. 1 BvR 1691/13)

Aufsätze

Für das Zitieren von Aufsätzen aus Fachzeitschriften gelten, bis auf eine Besonderheit, die gleichen Regeln wie beim Zitieren von Rechtsprechung aus Zeitschriften und Bluebook Citation Format. An die Stelle des Gerichts tritt jedoch der Nachname des Verfassers (in der Regel kursiv). Darauf folgt die Zeitschrift, das Erscheinungsdatum der Zeitschrift sowie die Anfangsseite und ggf. die genaue Seite. Die Angabe der Bandzahl wird nur bei einigen Zeitschriften genannt. Der Titel des Aufsatzes wird ebenfalls ausgespart.

Die Abkürzung „S.“ für die Seitenzahl wird regelmäßig nur bei Zitaten auf Monographien und Festschriftbeiträge, nicht aber für juristische Zeitschriften verwendet.

 

Beispiele:

  • Cornelius, NJW 2017, 3751
  • Weber, ZRP 2020, 98 (100)

Zitate von Gesetzeskommentaren

Bei Gesetzeskommentaren unterscheiden sich die Zitierweisen im Hinblick auf die Reihenfolge teilweise voneinander.

An erster Stelle wird meist der Bearbeiter (nicht der Herausgeber!) der konkreten Fundstelle zu zitiert (nur der Nachname; kursiv). Es folgt - wenn vorhanden - die Nachnamen der Herausgeber und schließlich der jeweilige Kommentarname bzw. die Kurzbezeichnung. Für Gesetzeskommentare haben sich nämlich einige Kurzbezeichnungen durchgesetzt, wie z.B. „MüKo“ für Münchener Kommentar oder „NK“ für Nomos-Kommentar. Im Übrigen heißen Kommentare meist wie das entsprechende Gesetz.'

Zuletzt ist der kommentierte Paragraph und die Randnummer („Rn.“) oder ggf. die Seitenzahl zu nennen.

Online-Kommentare werden in der Regel wie normale Kommentare zitiert.

Beispiele:

  • Fischer, StGB, § 212 Rn. 17
  • Sprau, in: Palandt, BGB, § 677 Rn. 8 oder: Palandt/Sprau, BGB, § 677 Rn. 8
  • Kramer, in: MüKo-BGB, § 145 Rn. 1 oder: MüKo-BGB/Kramer, § 145 Rn. 1

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