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Gerade wenn das Vertriebspartnerverhältnis zwischen Vertriebspartner und Unternehmer endet, kommt häufig die Frage auf, ob das Unternehmen aufgrund von Stornierungen vermittelter Verträge einen Anspruch auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse hat. Während im laufenden Vertragsverhältnis geltend gemachte Rückzahlungsansprüche noch mit den Provisionsansprüchen verrechnet werden können, wenden sich Unternehmen nach dem Vertragsverhältnis mit ihren Rückzahlungsansprüchen direkt an ehemalige Vertriebspartner. Doch wann ist ein Vertriebspartner bei Stornierungen rechtlich zur Rückzahlung der Provision verpflichtet?
Gemäß § 87a Abs. 3 S. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) entfällt der Provisionsanspruch, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht ausführt und dies vom Unternehmer nicht zu vertreten ist. Diese Vorschrift ist entsprechend anwendbar auf Versicherungsvertreter (BGH Urteil v. 19.11.1982 – I ZR 125/80) und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Versicherungsmakler (OLG Celle Urteil v. 05.11.2009 – 11 U 119/09).
Voraussetzung für den Rückzahlungsanspruch ist, dass der Unternehmer die Nichtausführung (Stornierung) nicht zu vertreten hat. Vertretenmüssen bedeutet nicht nur Verschulden (vgl. §§ 276, 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), sondern auch das Einstehen für ihm zurechenbare Risiken (BGH Urteil v. 23.01.2014 – VII ZR 168/13). Die Frage, wann ein Unternehmer die Stornierung eines Geschäftes (nicht) zu vertreten hat, lässt sich nicht pauschal beantworten. So hat sich bereits eine Vielzahl von Gerichten mit den Anforderungen an das Vertretenmüssen beschäftigt. Nach der Rechtsprechung komme es für das Vertretenmüssen auf die Umstände des Einzelfalles (Gesamtwürdigung) an.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ein Unternehmer im Falle einer Stornierung die Pflicht, den notleidenden Vertrag in einem gebotenen Umfang nachzuarbeiten (BGH Urteile v. 28.06.2012 – VII ZR 130/11; v. 01.12.2010 – VIII ZR 310/09). Die Nachbearbeitung kann erfolgen durch Versendung von Stornogefahrmitteilungen an den Vertriebspartner oder auch durch eigene Nachbearbeitung. Der Unternehmer kann selbst zwischen den beiden Alternativen wählen, muss sich dabei nur bemühen, den Kunden zur Vertragsfortführung, insbesondere zur Prämienzahlung zu veranlassen. Andernfalls ist die Nichtausführung des Geschäfts von ihm zu vertreten mit der Folge, dass der Provisionsanspruch gemäß § 87a Abs. 3 S. 1 HGB bestehen bleibt.
Einerseits kommt ein Unternehmen seiner Pflicht zur Stornogefahrabwehr nach, wenn es dem Vertriebspartner rechtzeitig eine Stornogefahrmitteilung sendet, sodass dieser die Möglichkeit hat, den notleidenden Vertrag zu retten. Dabei muss die Stornogefahrmitteilung unverzüglich erfolgen. Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird (BGH Urteile v. 28.06.2012 – VII ZR 130/11; v. 24.01.2008 – VII ZR 17/07).
Meist werden jedoch nach Beendigung des Vertriebspartnerverhältnisses keine Stornogefahrmitteilungen mehr versendet, weil das Unternehmen nicht riskieren möchte, dass der Vertriebspartner den Kunden zum Abschluss eines Geschäfts bei einem Konkurrenzunternehmen bewegt.
Aufgrund dessen differenziert der BGH: Für die Zeit bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses sei in der Regel eine Stornogefahrmitteilung erforderlich. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sei eine Stornogefahrmitteilung an den ausgeschiedenen Vertriebspartner hingegen nicht mehr erforderlich, sofern die Stornogefahrmitteilung nur eines von mehreren zur Stornoabwehr in Betracht kommenden Mitteln ist und auch gegenüber einem noch in den Diensten des Unternehmens stehenden Vertriebspartner keine Pflicht oder Obliegenheit zu Stornogefahrmitteilungen besteht (BGH Urteile v. 25.05.2005 – VII ZR 237/04; VII ZR 279/04).
Übernimmt der Unternehmer die Nachbearbeitung selbst, muss er alles Erforderliche unternehmen, um die Auflösung des Vertrages zu verhindern (vgl. OLG Düsseldorf Urteil v. 13.01.2017 – 16 U 32/16). Art und Umfang der dem Unternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Verträge bestimmen sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles (BGH Urteil v. 01.12.2010 – VIII ZR 310/09). Ein bloßes Mahnschreiben des Unternehmens an den Kunden genügt grundsätzlich nicht als ausreichende Nachbearbeitung, selbst wenn das Mahnschreiben einen Hinweis auf die Vorteile des Geschäfts enthält. Stattdessen ist ein aktives Tätigwerden des Unternehmers erforderlich und ein ernsthaftes und nachdrückliches Anhalten des Kunden zur Erfüllung seiner Vertragspflicht.
Kann der Unternehmer allerdings darlegen und beweisen, dass eine Nachbearbeitung von Anfang an aussichtslos ist, ist er auch nicht zur Nachbearbeitung verpflichtet (OLG Düsseldorf Urteil v. 13.01.2017 – 16 U 32/16).
Bei geringen Provisionsrückforderungen, sog. Kleinstorni (z.B. bei Zeitschriften-Abonnements) kann ein Nachweis von Nachbearbeitungsbemühungen vom Unternehmer nicht verlangt werden, wenn die ausstehenden Zahlungsbeträge verhältnismäßig geringfügig sind (vgl. BGH Urteil v. 21.10.1971 – VII ZR 54/70; BGH Urteil v. 12.03.2015 – VII ZR 336/13). Denn in diesem Fall hätte auch der Vertriebspartner unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vernünftigerweise keine Stornobekämpfung veranlasst.
Auch das Landgericht (LG) Meiningen hat sich mit den Voraussetzungen von Provisionsrückforderungsansprüchen eines Versicherers gegen den Vertreter auseinandergesetzt und einen 8-Punkte-Plan ausgearbeitet, auf dessen Grundlage ein Rückzahlungsanspruch vorliegen soll (LG Meiningen Urteil v. 23.03.2016, (378) 1 O 936/14). Demzufolge muss der Versicherer schlüssig vortragen:
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