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Schenkung einer GmbH/von GmbH-Anteilen


Wer eine GmbH verschenken will, muss die gesellschaftsrechtlichen Zustimmungs-erfordernisse, die ertrag- und schenkungsteuerlichen Folgen sowie die Absicherung des abgebenden Unternehmers in einem stimmigen Konzept bündeln. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wann die Schenkung von GmbH-Anteilen sinnvoll ist, wie sich Versorgung und Einflussrechte des bisherigen Unternehmers rechtssicher sichern lassen, welche steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen greifen und wie typische Fallstricke bei Bewertung, Lohnsummenregel und Verwaltungsvermögen vermieden werden.

Was bedeutet die Schenkung von GmbH-Anteilen?

Rein rechtlich handelt es sich um die unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen, die gemäß § 15 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) zwingend notariell beurkundet wird. Die Beweggründe reichen von einer vorweggenommenen Erbfolge über den gleitenden Übergang eines Familien-unternehmens bis hin zur steuerlich motivierten Strukturierung von Vermögen. Der entscheidende Unterschied zur Erbschaft liegt darin, dass die Übergabe bewusst gesteuert wird, denn der Schenker kann bestimmen, wer das Unternehmen künftig prägt, welche Einflussrechte erhalten bleiben und wie seine eigene Versorgung nach Übergabe sichergestellt wird. 

Gerade bei Familiengesellschaften besteht ein erhebliches Konfliktpotenzial, wenn Rollenverteilung, Stimmrechte und Erwartungen nicht klar definiert sind. Die Schenkung von GmbH-Anteilen ist daher nie nur ein Rechtsakt, sondern zugleich eine familiäre und strategische Entscheidung.


Die strategische Ausgangslage: Kapitalbeteiligung oder Unternehmensleitung?

Die Gestaltung hängt entscheidend davon ab, ob der Schenker lediglich Kapital hält oder zugleich die operative Leitung des Unternehmens verantwortet. Handelt es sich um eine rein kapitalistische Beteiligung, steht die Vermögensübertragung im Vordergrund. Die Gestaltung bleibt vergleichsweise übersichtlich, da weder Führungsstrukturen noch familiäre Rollen neu geordnet werden müssen.

Anders verhält es sich bei der Übertragung eines Familienunternehmens, in dem der Schenker über Jahre hinweg Geschäftsführung, Mitarbeiterführung und strategische Entscheidungen geprägt hat. Hier beginnt jede gelungene Nachfolge mit der Auswahl eines geeigneten Nachfolgers, der willens und fähig ist, die Gesellschaft fortzuführen. Diese Festlegung lässt sich nicht abstrakt im Vertrag lösen, sie verlangt persönliche Gespräche, klare Rollen und ein Verständnis aller Beteiligten dafür, dass Gleichbehandlung unter Geschwistern nicht zwangsläufig Unternehmensfortführung bedeutet. Eine Übertragung „nach Köpfen“ führt häufig zu dauerhaften Blockaden im Unternehmen und gefährdet nicht selten den Fortbestand der Gesellschaft.

Absicherung des Übergebers und seiner Familie

Mit Vollzug der Schenkung verliert der abgebende Gesellschafter wesentliche Einkommensquellen. Das Geschäftsführergehalt, Gewinnanteile oder sonstige Rückflüsse entfallen, sodass die Versorgung des Seniors, also des bisherigen Anteilseigners, zwingend vorher geregelt werden muss. Möglich ist eine Absicherung aus der Sphäre der GmbH selbst, etwa durch die Fortführung eines Beratungsvertrags, durch ein Mandat im Beirat, durch eine Unterbeteiligung oder durch einen Ertragsnießbrauch an den übertragenen Anteilen. Solche Modelle sichern laufende Einkünfte, ohne den Vermögensübergang zu blockieren. Wird die Betriebsimmobilie privat gehalten, kann auch eine Miet- oder Pachtregelung die Versorgung stützen. Unter engen steuerlichen Voraussetzungen kommen zudem Pensionszusagen in Betracht, sofern deren Finanzierung nachweisbar stabil ist.

Daneben existiert die Möglichkeit, die Versorgung aus der Sphäre des Nachfolgers zu gestalten. Geeignet sind vor allem Leibrenten oder sonstige Versorgungsleistungen, die der Nachfolger erbringt. Aus steuerlicher Sicht ist dabei entscheidend, dass die Zahlungen als solche anerkannt werden und nicht den Charakter verdeckter Kaufpreiszahlungen erhalten. Auch Verkäuferdarlehen können ein geeignetes Instrument sein, wenn die Zins- und Tilgungsstruktur planbar und wirtschaftlich tragfähig ist.

Jede Versorgungslösung erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen Liquidität des Unternehmens, Leistungsfähigkeit des Nachfolgers und dem Anspruch des Seniors, auch in wirtschaftlich schwierigen Phasen abgesichert zu bleiben.


Die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

In der Praxis ist der Nießbrauch an GmbH-Anteilen eines der wirkungsvollsten Instrumente. Dabei geht die gesellschaftsrechtliche Beteiligung auf den Beschenkten über, während die Erträge weiterhin dem Schenker zufließen. Diese Konstruktion verbindet Vermögensübertragung und Versorgungsabsicherung. Der Nießbrauch kann für den gesamten Anteil oder für eine Quote bestellt werden, denn er kann dem Senior sämtliche Mitverwaltungsrechte sichern oder diese auf einzelne Grundsatz-entscheidungen beschränken.

Je nach Zielsetzung kann der Senior also weiterhin Einfluss nehmen oder sich bewusst aus der laufenden Unternehmensführung zurückziehen. Steuerlich eröffnet der Nießbrauch die Möglichkeit, Freibeträge mehrfach zu nutzen, wenn Übertragungen in zeitlichen Abständen erfolgen und die Zehnjahresfrist zwischen den Schenkungen eingehalten wird. Der wirtschaftliche Wert der Anteile liegt dann, abzüglich Nießbrauch, beim Nachfolger, während die laufenden Erträge beim Senior verbleiben. In bestimmten Konstellationen kann der Nießbrauch so ausgestaltet werden, dass er nach dem Tod des Schenkers auf den Ehepartner übergeht und dessen Versorgung absichert.

Die Gestaltung des Nießbrauchs erfordert stets steuerrechtliche Expertise, da einzelne Ausgestaltungen die Anerkennung durch die Finanzverwaltung gefährden können. Insbesondere die Frage der Stimmrechtsausübung und die Zuordnung der Erträge müssen präzise geregelt werden. Sind die Voraussetzungen für eine Übertragung gegen Versorgungsleistungen steuerlich nicht erfüllt, kann der Nießbrauch eine deutlich vorteilhaftere Alternative darstellen.


Rückforderungsrechte und Widerrufsmöglichkeiten

Die Schenkung von GmbH-Anteilen ist selten endgültig gemeint. In vielen Fällen möchte sich der Schenker vor Situationen schützen, die bei Vollzug der Schenkung noch nicht absehbar waren. Dazu gehören vor allem wirtschaftliche Notlagen, in denen die Anteile zur eigenen Versorgung benötigt werden könnten, aber auch gravierende Störungen im Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem, etwa grober Undank, ein destruktiver Lebenswandel oder die Gefährdung des Unternehmens durch das Verhalten des Beschenkten.

Hinzu treten Gefahren aus der Gläubigerseite: Gerät der Beschenkte in Insolvenz oder wird gegen ihn vollstreckt, können die übertragenen Anteile in den Zugriff Dritter geraten. Rückforderungsrechte verhindern solchen Kontrollverlust. Auch steuerliche Fehlentwicklungen, etwa höhere Steuerfestsetzungen als erwartet, können berechtigen, die Schenkung rückgängig zu machen.

Rückforderungsrechte müssen im Schenkungsvertrag genau definiert und stets notariell beurkundet werden. Damit die Rechte nicht selbst pfändbar werden, müssen sie an klar benannte Auslöser gebunden sein. Zweck der Rückforderung ist es, die Verfügungsmacht über die Anteile im Krisenfall sofort zurückzugewinnen, ohne langwierige Prozesse führen zu müssen. Die Gestaltung erfolgt daher regelmäßig über eine aufschiebend bedingte Rückübertragung, damit die Rückabwicklung automatisch und ohne zusätzlichen Rechtsakt wirken kann.

Steuerliche Rahmenbedingungen und Schenkungsteuer

Jede Schenkung von GmbH-Anteilen löst grundsätzlich Schenkungsteuer aus. Maßgeblich ist der steuerpflichtige Erwerb, der sich aus dem Wert der Anteile abzüglich persönlicher Freibeträge und etwaiger sachlicher Steuerbefreiungen ergibt. Die Freibeträge betragen derzeit 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro für Enkel, wobei sie alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Die Steuerlast trägt der Erwerber, nicht der Schenker.

In der Unternehmensnachfolge spielt die Privilegierung von Betriebsvermögen eine zentrale Rolle. Werden GmbH-Anteile übertragen, die echtes Unternehmensvermögen darstellen und nicht überwiegend aus Verwaltungsvermögen bestehen, können erhebliche Verschonungsabschläge genutzt werden. Bei Weiterführung des Betriebs über mindestens fünf Jahre beträgt der Abschlag 85 Prozent; bei sieben Jahren sind sogar 100 Prozent möglich. Beide Varianten setzen voraus, dass die Mindestlohnsumme eingehalten wird und die Gesellschaft nicht mehr als 90 Prozent Verwaltungsvermögen hält. Bei Anteilswerten bis 26 Millionen Euro können zusätzlich bis zu 150.000 Euro Freibetrag gewährt werden. Steigt der Wert über diese Schwelle, reduziert sich der Abschlag stufenweise.

Die Bewertung der Anteile entscheidet über die Höhe der Steuer. Statt des gesetzlich vorgegebenen Bewertungsschemas kann eine gesonderte Unternehmensbewertung sinnvoll sein, wenn sie zu einem niedrigeren Wert führt. Zwar entstehen hierfür Kosten, doch können sie im Vergleich zur Steuerersparnis erheblich geringer ausfallen.

Wenn die Schenkung zur Erbschaft wird: steuerliche Gleichstellung

Der Gesetzgeber stellt Übertragungen von Todes wegen und lebzeitige Schenkungen weitgehend gleich. Damit soll verhindert werden, dass die Steuer durch frühzeitige Übergabe umgangen wird. Zu den steuerpflichtigen Vorgängen zählen daher auch Zweckzuwendungen, Auflagen und Zuwendungen an bestimmte Stiftungen oder Familienvereine. Bei diesen fallen spätestens alle dreißig Jahre Erbersatzsteuern an.

Schenkungsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird nicht der Vorgang der Übertragung, sondern der Erwerb des Beschenkten. Steuerpflicht besteht bereits dann, wenn nur eine der beteiligten Personen ihren Wohnsitz in Deutschland hat, die Staatsangehörigkeit spielt hierbei keine Rolle.


Steuersätze und ihre Wirkung

Die Schenkungsteuer steigt progressiv an. In der Steuerklasse I reichen die Sätze von 7 Prozent bei geringen Werten bis zu 30 Prozent bei sehr hohen Erwerbsbeträgen. In den Klassen II und III erhöhen sich die Steuersätze deutlich. Entscheidend ist daher eine Optimierung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage, insbesondere durch Freibeträge, Gestaltung von Nießbrauch, Vermögensstrukturierung und frühzeitige Planung.


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