Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Unter Schmähkritik ist eine beleidigende Äußerung zu verstehen, welche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Als Schmähkritik wird eine kritische Äußerung gegenüber einer Person bezeichnet, bei der es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern in erster Linie um die Herabwürdigung und Diffamierung der Person geht.
Die Schmähkritik gilt als Beleidigung und so kann (muss aber nicht) die Person, die sie äußert, gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) belangt werden.
Ob es sich bei einer Äußerung tatsächlich um Schmähkritik handelt, muss im konkreten Fall oftmals vor Gericht abgewogen werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich 2019 in einem Urteil zur Abgrenzung von Meinungsfreiheit und Schmähkritik geäußert und hierbei festgelegt, dass ein Recht auf polemische Zuspitzung bestehe.
Im Juni 2019 entschied das BVerfG zugunsten eines Mannes, welcher wegen Beleidigung verurteilt wurde, da er die Verhandlungsführung einer Amtsrichterin mit „nationalsozialistischen Sondergerichten“ und „Hexenprozessen“ verglichen hatte. Das BVerfG war jedoch der Auffassung, dass dies nicht gleich eine Beleidigung impliziere.
Die Richter des BVerfG sagten zudem, dass die Entscheidungen der Gerichte, den Mann wegen Schmähkritik zu verurteilen, diesen in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt hätten.
Des Weiteren sei bei Schmähungen ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht erforderlich, da die Meinungsfreiheit in solchen Fällen regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktrete, heißt es im Beschluss. Solang sich die Äußerungen nicht auf bloße persönliche Herabsetzung beschränken, sondern auch ein Bezug zu einer Sachauseinandersetzung bestehe, seien jene Äußerungen nicht als Schmähung einzustufen. Nur nach einer umfassenden Abwägung mit der Meinungsfreiheit könnten sie als Beleidigung bestraft werden.
In diesem Fall entschied das BVerfG, dass die Äußerung des Mannes demnach keine Schmähkritik darstellen, da sie im Kontext einer Sachauseinandersetzung getätigt worden seien, nämlich dem Ablehnungsgesuch gegen die Richterin.
Nach Auffassung des BVerfG setzen die Äußerungen nicht bloß die Richterin als Person herab, da die Formulierungen sich auf die Verhandlungsführung und eben nicht auf die Richterin als Person gerichtet hatten und diese sich nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen ließen.
Historische Vergleiche mit dem Nationalsozialismus oder Vorwürfe einer „mittelalterlichen“ Gesinnung könnten laut BVerfG besonderes Gewicht im Rahmen der Abwägung haben, allerdings würden sie nicht schon für sich gesehen die Annahme begründen, dass Schmähkritik vorliege.
Zuletzt führten die Richter des BVerfG aus, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehöre. Diese Freiheit erlaube insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.
Einer der aktuell bekanntesten Fälle ist wohl die Angelegenheit des TV-Moderators und Satirikers Jan Böhmermann gegen den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan. Hier geht es um den Unterlassungsanspruch des türkischen Präsidenten gegen den Fernsehmoderator wegen Verbreitung eines satirischen Schmähgedichts.
Lesen Sie mehr zu diesem Fall: >HIER< geht es zum Justizportal des Landgericht Hamburg
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Tae Joung Kim (Rechtsanwalt für Reputationsrecht und Medienrecht)
André Schenk, LL.M.Eur. (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)