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Schnuppertag und Probearbeit


Schnuppertag und Probearbeit geben Arbeitgebern und Bewerbern die Möglichkeit, sich vor einer möglichen Zusammenarbeit näher kennenzulernen. Rechtlich sind beide Formen jedoch nicht gleichzusetzen. Bei einem Schnuppertag kann sich der Bewerber darauf beschränken, den Betrieb und die Arbeitsabläufe kennenzulernen, ohne selbst zur Arbeitsleistung verpflichtet zu sein. Bei einer Probearbeit übernimmt er dagegen häufig bereits praktische Aufgaben. Ob damit schon ein Arbeitsverhältnis vorliegt, entscheidet sich nicht allein nach der Bezeichnung des Einsatzes. Maßgeblich ist vielmehr, wie die Tätigkeit im konkreten Fall tatsächlich ausgestaltet ist.

 Was ist ein Schnuppertag?

Als Schnuppertag bezeichnet man einen kurzen, oftmals eintägigen Kennenlerntag, bei dem sich Bewerber einen ersten Eindruck vom Arbeitgeber, vom möglichen Arbeitsplatz und von den dortigen Aufgaben verschaffen können. Rechtlich kann ein solcher Schnuppertag als Einfühlungsverhältnis ausgestaltet sein. Weit verbreitet sind die Schnuppertage bei Schülern, Auszubildenden und Studierenden, die noch vor dem großen Einstieg ins Berufsleben Einblicke in gewissen Berufsfeldern und Bereichen machen wollen.

Der Begriff des Schnuppertags ist gesetzlich nicht definiert, daher stützt sich die rechtliche Einordnung vielmehr auf die Rechtsprechung. Ein Einfühlungsverhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis dar.


Im Rahmen des Schnuppertags besteht keine Verpflichtung, bestimmte Arbeitsleistungen zu erbringen, sodass man nicht von einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung sprechen kann, doch kleinere Tätigkeiten können freiwillig übernommen werden. Wichtig ist aber, dass der Bewerber nicht wie ein Arbeitnehmer zur Erledigung regulärer Aufgaben verpflichtet und in die betrieblichen Abläufe eingegliedert wird. 

Eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer gibt es nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie der Schnuppertag tatsächlich abläuft und was während dieser Zeit im Betrieb geschieht. Je stärker der Bewerber mitarbeitet und den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt, desto eher kann bereits ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Maßgeblich sind nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Wie die Parteien den Termin bezeichnen, ist nicht entscheidend.


Da beim Schnuppertag nicht das selbstständige Abarbeiten vorgegebener Aufgaben im Vordergrund steht, besteht kein Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Bewerber, allerdings kann er sein Hausrecht ausüben.

Direktions- und Hausrecht des Arbeitgebers: Was bedeutet das?

Das Direktionsrecht ist ein arbeitsrechtlich anerkannter Grundsatz, der einem Arbeitgeber die Rechte einräumt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Für eine solche Befugnis bestehen allerdings Grenzen, denn nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) darf der Arbeitgeber solche Vorgaben nur nach billigem Ermessen erteilen, soweit die betreffenden Arbeitsbedingungen nicht bereits im Arbeitsvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag oder gesetzlich geregelt sind. Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, müssen außerdem dessen gesetzliche Mitbestimmungsrechte beachtet werden.

Als Hausrecht bezeichnet man die Kontroll- und Regelungsbefugnis eines Berechtigten, den Zutritt zu Räumen oder Grundstücken zu regeln und für den jeweiligen Bereich Verhaltensregeln aufzustellen. Es dient dazu, die Sicherheit des Eigentums gewähren und eine Ordnung für den geschützten Bereich schaffen. Das Hausrecht im arbeitsrechtlichen Sinne wird vom Arbeitgeber ausgeübt, der den Arbeitnehmern das Betreten von den Geschäfts- und Betriebsräumen gestattet. Bei einem Einfühlungsverhältnis können auf dieser Grundlage beispielsweise Zutritts-, Sicherheits- und Verhaltensregeln vorgegeben werden. Solche Vorgaben sind nicht mit arbeitsbezogenen Weisungen gleichzusetzen.

Müssen Schnuppertage und Probearbeitsverhältnis bezahlt werden?

Da im Rahmen der Schnuppertage keine Verpflichtung des Bewerbers zur Erbringung einer Arbeitsleistung besteht, ist der Arbeitgeber auch nicht dazu verpflichtet, diesen zu vergüten. Freiwillig übernommene kleinere Tätigkeiten führen für sich genommen noch nicht zu einem Vergütungsanspruch, doch auch hier gilt die Betrachtung des Einzelfalls, denn sieht der tatsächliche Einsatz aus wie ein Arbeitsverhältnis, ist die Vergütungsfrage neu zu beurteilen.

Ob für eine als Probearbeit bezeichnete Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht, hängt von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung ab. Liegt bereits ein Arbeitsverhältnis vor, ist die geleistete Arbeit grundsätzlich zu vergüten. Wurde die Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, kann sich der Anspruch aus § 612 BGB ergeben.

Fahrtkosten und andere Aufwendungen sollten Arbeitgeber und Bewerber möglichst schon vor dem Schnuppertag klären. Ob und in welchem Umfang Kosten übernommen werden müssen, lässt sich nicht für jeden Fall einheitlich beantworten. Werden im Betrieb besondere Schutz- oder Arbeitsmittel benötigt, sind außerdem die dafür geltenden arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten.


Was ist Probearbeit?

Bei der Probearbeit soll sich zeigen, ob der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle infrage kommt. Anders als bei einem reinen Schnuppertag kann er dabei auch selbst Aufgaben übernehmen und die Tätigkeit praktisch kennenlernen. Gleichzeitig erhält der Arbeitgeber einen besseren Eindruck davon, wie der Bewerber mit den vorgesehenen Aufgaben zurechtkommt. Wie diese Probearbeit rechtlich einzuordnen ist, lässt sich nicht allein an ihrer Bezeichnung festmachen. Bleibt es bei einem unverbindlichen Kennenlernen ohne Arbeitspflicht und ohne arbeitsbezogene Weisungen, kann weiterhin ein Einfühlungsverhältnis vorliegen. Werden dagegen feste Arbeitszeiten oder Arbeitsabläufe vorgegeben, betriebliche Aufgaben nach Weisung erledigt und wird der Bewerber in den normalen Arbeitsablauf eingebunden, kann bereits ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Wird die Erprobung ausdrücklich als Probearbeitsverhältnis vereinbart, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Dann bestehen Arbeitspflicht und Vergütungsanspruch.

Achtung! Die Probearbeit ist zu unterscheiden von der Probezeit. Eine Probezeit wird innerhalb eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbart.


Unfallversicherung & Sozialversicherung

Der Schnuppertag als reines Einfühlungsverhältnis begründet grundsätzlich keine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist deshalb nicht erforderlich. Anders kann es bei einer Probearbeit aussehen. Wird der Bewerber tatsächlich wie ein Arbeitnehmer eingesetzt und liegt damit eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vor, greifen die entsprechenden Melde- und Versicherungspflichten. Entscheidend ist also nicht die Bezeichnung als „Probearbeit“, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.

Auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung müssen beide Fälle getrennt betrachtet werden. Wer den Betrieb lediglich kennenlernt, Arbeitsabläufe beobachtet und selbst keine betrieblichen Aufgaben übernimmt, ist im Rahmen eines reinen Einfühlungsverhältnisses grundsätzlich nicht als Beschäftigter unfallversichert. Bei einer Probearbeit kommt es dagegen auf die konkreten Umstände an. Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis, greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte. Auch ohne Arbeitsvertrag kann im Einzelfall Versicherungsschutz bestehen, etwa wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen einer sogenannten „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erfüllt.

Wann besteht der Unfallversicherungsschutz?

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz kann in Fällen bestehen, in denen kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Übernimmt der Bewerber Aufgaben, die dem Betrieb dienen und einer normalen Beschäftigung ähneln, kann er als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Absatz 2 SGB VII gesetzlich unfallversichert sein. Das Bundessozialgericht hat einen solchen Fall am 20. August 2019 entschieden (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R) und den Versicherungsschutz für den Betroffenen bejaht, der an einem unentgeltlichen Probearbeitstag tatsächlich im Betrieb mitgearbeitet hat. Auch ohne Mitarbeit kann im Einzelfall Versicherungsschutz bestehen. So hat das Bundessozialgericht am 31. März 2022 entschieden, dass die betroffene Person während einer Betriebsbesichtigung als versichert gilt, weil die Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers Teilnehmer an Unternehmensbesichtigungen in den Versicherungsschutz einbezog (Aktenzeichen B 2 u 13/20 R). Demnach können im Einzelfall auch bei Schnuppertagen Versicherungsschutz bestehen.

Versicherungsschutz kann außerdem in bestimmten Fällen bestehen, wenn der Termin von der Bundesagentur für Arbeit oder einem Jobcenter veranlasst oder im Rahmen einer entsprechenden Maßnahme durchgeführt wird.


Probearbeit oder Schnuppertage – wann liegt was vor?

Schnuppertag und Probearbeit lassen sich in der Praxis nicht immer eindeutig voneinander trennen. Beide Begriffe sind gesetzlich nicht fest definiert. Für die rechtliche Einordnung kommt es auf den tatsächlichen Ablauf an.

Für ein Einfühlungsverhältnis spricht, dass der Bewerber keine Arbeitspflicht übernimmt und nicht in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert wird. Er kann sich den Arbeitsplatz ansehen, Abläufe kennenlernen und Fragen stellen. Feste Arbeitszeiten, konkrete Arbeitsanweisungen, eine Einbindung in den normalen Betriebsablauf oder wirtschaftlich verwertbare Tätigkeiten können dagegen für ein Arbeitsverhältnis sprechen. Keines dieser Merkmale entscheidet allein. Es kommt darauf an, wie der Termin insgesamt ausgestaltet ist.

Bei der Probearbeit kann der Bewerber dagegen stärker in die praktische Tätigkeit einbezogen werden. Werden ihm feste Arbeitszeiten und Arbeitsabläufe vorgegeben, übernimmt er betriebliche Aufgaben nach Weisung und arbeitet er wie die übrigen Beschäftigten mit, spricht dies für ein Arbeitsverhältnis. Bleibt es dagegen bei einer kurzen Erprobung ohne verbindliche Arbeitspflicht, kann weiterhin ein Einfühlungsverhältnis vorliegen.

Beide Formen geben Arbeitgeber und Bewerber die Möglichkeit, sich besser kennenzulernen. Beim Schnuppertag steht der erste Eindruck vom Betrieb und vom möglichen Arbeitsplatz im Vordergrund. Im Probearbeitsverhältnis wird die vorgesehene Tätigkeit dagegen bereits tatsächlich ausgeübt. So können beide Seiten besser beurteilen, ob eine weitere Zusammenarbeit infrage kommt.

Abgrenzung Schnuppertag und Probearbeit:

  • Steht das Kennenlernen im Vordergrund oder arbeitet der Bewerber tatsächlich im Betrieb mit?
  • Werden feste Arbeitszeiten vorgegeben?
  • Erteilt der Arbeitgeber fachliche Weisungen?
  • Werden Aufgaben erledigt, die für den Betrieb wirtschaftlich verwertbar sind?
  • Ist die Person in Arbeitsabläufe, Team oder Dienstplan eingebunden?
  • Wurde für die Arbeitsleistung eine Vergütung vereinbart?


SBS LEGAL – Kanzlei für Arbeitsrecht

SBS LEGAL berät Unternehmen und Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Fragen rund um Schnuppertage, Probearbeit und die rechtssichere Gestaltung von Beschäftigungsverhältnissen. Dabei unterstützen wir insbesondere bei der Abgrenzung zwischen Einfühlungsverhältnis und Arbeitsverhältnis sowie bei Fragen zu Vergütung und Beschäftigungsstatus.

Rechtssichere Gestaltung von Schnuppertag und Probearbeit

Gerade bei Probearbeit und betrieblichen Kennenlerntagen hängt die rechtliche Einordnung wesentlich von der tatsächlichen Durchführung ab. SBS LEGAL unterstützt Arbeitgeber dabei, geeignete Vereinbarungen und betriebliche Abläufe so zu gestalten, dass Arbeitspflichten, Weisungsbefugnisse, Vergütung sowie sozialversicherungsrechtliche Folgen von Beginn an möglichst klar eingeordnet werden können.

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