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Mit dem Einfühlungsverhältnis, auch bekannt als Schnuppertage, sollen Bewerber die Möglichkeit erhalten, sich erste Eindrücke von einem Arbeitgeber, einem bestimmten Beruf und/oder einer Branche zu machen. Weit verbreitet ist das Einfühlungsverhältnis bei Schülern, Auszubildenden und Studierenden, die noch vor dem großen Einstieg ins Berufsleben Einblicke in gewissen Berufsfeldern und Bereichen machen wollen.
Dieses Verhältnis ist nur auf wenige Tage begrenzt und kann nicht als Arbeitsverhältnis im herkömmlichen Sinne verstanden werden, denn während bei einem Arbeitsverhältnis eine Leistungspflicht des Arbeitnehmers und eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers besteht, werden diese zwei Elemente beim Einfühlungsverhältnis nicht verlangt, es sei denn, beide Parteien vereinbaren dies ausdrücklich. Beim Einfühlungsverhältnis steht vielmehr das Kennenlernen eines möglichen neuen Arbeitsplatzes im Vordergrund und nicht das selbstständige Abarbeiten von Aufgaben, die der Arbeitgeber vorgibt. Somit besteht auch nicht das Direktionsrecht des Arbeitsgebers, sondern lediglich das Hausrecht.
Das Direktionsrecht ist ein arbeitsrechtlich anerkannter Grundsatz, der einem Arbeitgeber die Rechte einräumt, die zu erfüllende Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsweise zu konkretisieren und diesem diesbezüglich Anweisungen zu geben. Dies gilt selbstverständlich nicht grenzenlos, denn das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird durch die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und weiteren gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen begrenzt. Somit müssen die Anweisungen des Arbeitgebers stets rechtmäßig und dürfen nicht gegen das geltende Recht verstoßen. In diesem Zusammenhang muss noch erwähnt werden, dass den Arbeitnehmern ein Mitwirkungsrecht, insbesondere durch die Gewerkschaften und Betriebsvereinbarungen, zusteht.
Als Hausrecht bezeichnet man die Kontroll- und Regelungsbefugnis eines Eigentümers oder rechtmäßigen Besitzers zu einem Grundstück oder sonstigem Bereich. Dem Rechtsinhaber steht es frei, darüber zu entscheiden, wer und in welchem Zeitraum den Zugang zu einem geschützten Bereich erhält. Ebenso darf er Verhaltensregeln, dir für diesen Bereich gelten, aufstellen und auch den Zugang von einem bestimmten Personenkreis verweigern. Das Hausrecht soll die Sicherheit des Eigentums gewähren und eine Ordnung für den geschützten Bereich schaffen. Das Hausrecht im arbeitsrechtlichen Sinne wird vom Arbeitgeber ausgeübt, der den Arbeitnehmern das Betreten von den Geschäfts- und Betriebsräumen gestattet. Im Grunde ist die Ausübung des Hausrechts des Arbeitgebers nach ständiger Rechtsprechung dahingehend eingeschränkt, dass der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung hat, sodass es dem Arbeitgeber nicht freisteht, ihm den Zutritt zum Betrieb zu verweigern. Dies kommt aber auf den Einzelfall an und bedarf dann einer Interessenabwägung.
Mangels Direktionsrecht des Arbeitgebers ist der „Schnuppernde“ nicht dazu verpflichtet, eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Während es normal sein kann, dass gewisse Aufgaben übernommen werden, dürfen diese nicht solche sein, die betrieblich notwendigerweise erbracht werden müssen, also einer bestimmten Notwendigkeit und Bedeutung unterliegen. Gestattet sind lediglich kleinere Aufgaben, die freiwillig erbracht werden. Aufgrund dessen trifft den Arbeitnehmer auch nicht die Pflicht, diesen während des Einfühlungsverhältnisses zu entlohnen. Somit schuldet er dem Schnuppernden auch keinen Mindestlohn, da dieser kein Arbeitnehmer im Sinne des § 22 Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist.
Was allerdings durch den Arbeitgeber auf Antrag gezahlt werden kann, sind Aufwandsentschädigung, beispielsweise Fahrtkosten, die im Rahmen des Schnuppertags getätigt wurden, oder Ausgaben für spezielle Sicherheitskleidung, die für die Schnuppertage notwendig sind.
Aufgrund dessen, dass kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne vorliegt, ist das Einfühlungsverhältnis keine sozial- und unfallversicherungspflichtige Beschäftigung, sodass weder eine Sozialversicherungs- noch eine Unfallversicherungspflicht des Arbeitgebers besteht. Anders ist es bei Letzterem: Sollten die Schnuppertage durch der Bundesagentur für Arbeit für einen Leistungsempfänger veranlasst worden sein, besteht für diesen ein Unfallversicherungsschutz.
Die Probearbeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen des Arbeitgebers und des potenziellen Arbeitnehmers. Dabei kann der potenzielle Arbeitnehmer einen ersten Eindruck vom erwarteten Leistungsumfang, dem Betrieb und Betriebsklima gewinnen und der Arbeitgeber kann sich ein weiteres Bild vom Bewerber außerhalb des Bewerbungsgesprächs machen. Durch dieses gegenseitiges Kennenlernen können beide Parteien am Ende des Probearbeitsverhältnisses feststellen, ob eine langfristige Zusammenarbeit infrage kommt. Wenn beide Parteien zufrieden sind, können sie dann einen Arbeitsvertrag schließen. Somit ist das Probearbeitsverhältnis auf ein echtes Arbeitsverhältnis ausgerichtet und übersteigt dadurch die Grenze eines Schnuppertags.
Im Rahmen des Probearbeitsverhältnisses werden dem potenziellen Arbeitnehmer berufsspezifische Aufgaben erteilt, die er dann innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erledigt. Er wird somit in den Betrieb eingegliedert, arbeitet weisungsgebunden und unterliegt dadurch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Hieraus ergibt sich dann auch ein Anspruch auf Vergütung, da sich der Probearbeiter hinsichtlich seiner Tätigkeit nicht von den angestellten Arbeitnehmern des Arbeitgebers unterscheidet. Insofern treten für das Probearbeitsverhältnis auch die Sozial- und Unfallversicherungspflichten ein.
Da sich die Probearbeit und das Einfühlungsverhältnis („Schnuppertage“) rechtlich unterscheiden, muss in der Praxis eine Grenze zwischen beiden Verhältnissen gezogen werden. Dies ist oft ungenau und schwammig ausgestaltet, oft ist der Ablauf entscheidend.
Die Rechtsprechung bejaht immer dann das Vorliegen eines Einfühlungsverhältnisses, wenn es an einer gegenseitigen Vereinbarung beider Parteien über Rechte und Pflichten mangelt. Der Schnuppernde erbringt also keine konkreten Arbeitsleistungen, die er im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erbringen würde und müsste, seine Aufgaben sind lediglich begrenzt auf kleinere, vom Betrieb nicht notwendigerweise zu erbringenden Tätigkeiten. Im Vordergrund steht somit nur, dass dem Bewerber ein Überblick über die berufsspezifischen Aufgaben, dem Berufsfeld, der Branche und/oder dem Arbeitgeber gegeben werden soll. Der Arbeitgeber übt in diesem Verhältnis nicht sein Direktionsrecht aus, sondern lediglich das Hausrecht und gewährt dem Schnuppernden also nur den Zugang zum Betrieb und gewissen Bereichen.
Bei der Probearbeit sieht es anders aus: Hier hat sich der Probearbeiter auf eine bestimmte Position im Betrieb des Arbeitgebers beworben und interessiert sich somit für eine bestimmte Position. Meist wurde auch schon ein Vorstellungsgespräch durchgeführt, dies ist aber nicht unbedingt zwingend. Der potenzielle Arbeitnehmer und der Arbeitgeber möchten noch vor Abschluss des verbindlichen Arbeitsvertrags ein Probearbeitsverhältnis vereinbaren, im Rahmen dessen der Bewerber zukünftige Aufgaben der in Betracht kommenden Position wahrnehmen und auch erste Eindrücke vom Betrieb und seinem zukünftigen Team gewinnen kann. Im Gegenzug kann sich auch der Arbeitgeber ein genaueres Bild von ihm machen und darüber entscheiden, ob der Bewerber tatsächlich zu der vakanten Stelle passt. Der Arbeitgeber übt sein Direktionsrecht aus und gibt dem Bewerber bestimmte Anweisungen zur Tätigkeit, Arbeitszeit und Arbeitsort. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Probearbeit ist nicht die Bezeichnung, sondern die inhaltliche Gestaltung des vereinbarten Zeitraums.
Während beide Verhältnisse die Gemeinsamkeit aufweisen, das nähere, gegenseitige Kennenlernen zu ermöglichen, konzentriert sich dieses Kennenlernen bei der Probearbeit vielmehr auf die praktische Erfahrung im Betrieb und das zukünftige Arbeitsumfeld bzw. das Team, während das Einfühlungsverhältnis eher den Einblick in die Unternehmenskultur und die Branche gestatten soll. Nichtsdestotrotz dienen beide Verhältnisse dazu, leichter eine Entscheidung zu treffen: Für Schnuppernde, ob sie zukünftig in dieser Branche und dem Berufsfeld arbeiten möchten und für Bewerber, ob ihnen der Aufgabenbereich zusagt und sie sich vorstellen können, gemeinsam mit dem Team zu arbeiten.
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