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Das Selbstbestimmungsrecht


Recht auf Selbstbestimmung

Der Ausdruck Selbstbestimmungsrecht ist eher ein Menschenrechtskonzept und kein expliziter Teil einer Rechtsstruktur. Jeder Mensch, auch Kinder und Jugendliche, hat das Recht, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Das gilt ohne Einmischung von anderen, besonders von staatlichen Stellen. Dies ist nur möglich, wenn sie sich an die anerkannten Regeln der Gemeinschaft halten.

In Deutschland schützt das Grundgesetz dieses Recht. Besonders wichtig sind Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1.

Jeder Mensch besitzt das Recht auf die „freie Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit“. Dieses Recht gilt, solange er die Rechte anderer respektiert.

Außerdem darf er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen.

Durch die Separation von Kirche und Staat, anerkennt das Grundgesetz in Art. 140 in Kombination mit Art. 137 Abs. 3 WRV beinhaltet auch ein Recht auf kirchliche Selbstbestimmung.

Dieser Terminus entstand aus Debatten über das Recht, die Zugehörigkeit zur eigenen Religion selbst festzulegen. Bis ins 17. Jahrhundert hinein.

Im Verlauf des Jahrhunderts war es ein Prinzip, dass die Glaubensrichtung des herrschenden Fürsten die Religion seiner Bürger festlegt. Dieser Grundsatz hieß "Cuius regio, eius religio". Im 18. Jahrhundert entstand die Idee eines universellen, individuellen Rechts auf Selbstbestimmung.

Heutzutage wird der Begriff hauptsächlich in den folgenden Kontexten angewendet:

  • Recht auf Kontrolle der eigenen Informationen
  • Recht auf sexuelle Autonomie
  • Recht auf physische Unversehrtheit
  • Recht auf persönliche Freiheit
  • sexuelle Selbstentscheidung
  • reproduktive Autonomie (auch Selbstbestimmungsrecht der Frau, siehe auch: Schwangerschaftsabbruch)
  • Recht auf einen selbstbestimmten Ableben (Referenz: Sterbehilfe, Patientenverfügung, Behandlungspräferenz)
  • Im internationalen Recht im Kontext des Selbstbestimmungsrechts der Nationen
  • Selbstversorgung
  • Selbstbestimmung
  • Eigenverantwortlichkeit
  • Staatliche Unabhängigkeit
  • Territoriale Selbstverwaltung

Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf die Medizin

Die Patientenautonomie ist wichtig für medizinische Entscheidungen. Das bedeutet, dass ein Patient das Recht hat, jeder Untersuchung zuzustimmen. Das gilt auch für Operationen, Medikamente und andere Therapien. Zustimmung oder Ablehnung einer Pflegemaßnahme.

Sein Wunsch übertrifft das, was der Mediziner als das Optimalste für seinen Patienten betrachtet. Ein Arzt darf einen Patienten nicht gegen dessen Willen behandeln. Tut er das, kann er nach deutschem Gesetz strafrechtlich belangt werden.

ihm könnte eine Körperverletzung zur Last gelegt werden. Der Arzt muss seine Patienten gut informieren. Er soll dies so tun, wie es die Patienten wünschen.

Die Informationen sollten leicht verständlich sein. Dies ist eine Aussage über die beste Methode für die Situation. Dabei werden zunächst keine finanziellen Einschränkungen berücksichtigt. Basierend auf diesen Informationen kann der Patient dann selbstständig seine Entscheidung fällen.

Die Selbstbestimmung hat dann ihre Grenze, wenn dem Betroffenen die Einsichtsfähigkeit fehlt, d.h. Er kann die Informationen des Arztes nicht verstehen. Außerdem kann er keine klare Entscheidung treffen. Dies ist besonders bei einer Vielzahl von psychischen Störungen der Fall.

Wenn der Arzt sieht, dass sein Patient nicht einsichtig ist, muss er einen gesetzlichen Vormund beim Gericht beantragen. Bei Unsicherheiten könnte ein psychiatrisches oder neurologisches Expertenurteil notwendig werden.

Optionen zur Äußerung des Willens

Die Äußerung der autonomen Entscheidung kann auf den folgenden Pfaden erfolgen:

  • Bei Entscheidungskompetenz durch den Patienten selbst, mündlich oder in schriftlicher Form
  • Ist der Patient nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen, durch seine in gesunden Zeiten verfasste schriftliche Patientenverfügung

Wenn der Patient keine Entscheidungen treffen kann und keine Patientenverfügung vorliegt, entscheiden andere für ihn.

  • Durch eine in einer Vorsorgevollmacht genannte Person
  • Gibt es keine Vollmacht, durch einen gerichtlich ernannten Betreuer
  • Andernfalls wird der vermutete Wille des Patienten bei den Verwandten oder anderen engen Bezugspersonen erfragt
  • Ist schließlich auch dies nicht möglich, entscheidet der Arzt nach bestem medizinischen Urteilsvermögen

Die Grundlagen für Entscheidungen müssen in der Patientenakte festgehalten werden. Diese wird auch Krankenakte genannt. Patienten haben das Recht, ihre Krankenunterlagen einzusehen.

Die Nummer der TelefonSeelsorge: 0800 1110111


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