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Social Media Recht


SBS Legal - Anwälte für Social Media Recht

Für einen Sicheren Auftritt Ihres Unternehmens auf Social Media

Schön, dass Sie heute hier bei uns, SBS Legal Kanzlei für Social Media Recht, sind! Auch wenn uns Social Media ein nahezu unbegrenzbares Netzwerk an Informationen und Kontakten zur Verfügung stellt, ist es doch ein wirklich komplexes und nicht leicht zu durchschauendes Feld. An vielen Ecken und Enden gibt es juristische Fallstricke beim Umgang mit Facebook, Google und Co., die vor allem aufgrund von Unwissenheit übersehen werden. Selbstverständlich ist auch im Social Media Recht zwischen juristischen Regelungen zu unterscheiden die für Privatpersonen, Unternehmen oder beide gelten. Bei dem Ganzen ist es nicht so leicht den Durchblick zu behalten? Das haben wir uns auch gedacht. Aus diesem Grund haben wir es uns schon vor Jahren zur Aufgabe gemacht unsere Mandanten wie etwa Influencer, YouTuber, Blogger oder Instagram-Vermarkterinnen, so angenehm wie möglich über alle rechtlichen Hürden hinweg zu führen und unseren Kreativ-Vermarktern richtiges Auftreten auf Social Media Plattformen zu ermöglichen. Sehen Sie im Folgenden einen Einblick, mit welchen Themen sich die Anwälte von SBS Legal für Social Media Recht, Medienrecht und Reputationsrecht tag täglich beschäftigen.

SBS Legal Anwalt für Social Media Recht in Hamburg - unser Leistungsangebot für Ihren Erfolg

  • Gestaltung, Überprüfung und Überarbeitung von Vermarkter-Verträgen und Influencer-Verträgen
  • Rechtliche Prüfung und Absicherung von Social Media Präsenzen
  • Kompetente Prüfung und Bewertung von Werbekampagne, Sales Funnel Systemen und anderen Online Marketing Tools;
  • Anwaltliche Begleitung in Gerichtsverfahren vor ordentlichen Gerichten, im Bereich des Social Media Rechts;
  • Durchsetzung und der Abwehr von Verletzung der Reputation im Social Media Recht;
  • Erstellung individueller Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) und Prüfung bestehender AGB auf ihre Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit
  • Durchsetzung des Schutzes der Persönlichkeit bei negativen Social Media Posts.

Sie brauchen Hilfe im Social Media Recht. Wir als Kanzlei für Social Media Recht sind für Sie telefonisch, per Mail oder über unser Direktkontaktformular da.

Social Media Recht – worum es geht?

Als Rechtsanwälte für Social Media Recht wissen wir, dass das Social Media Recht ein Querschnittsrecht ist, dass im Wesentlichen im Bereich des Zivilrechts anzusiedeln ist.  Nachfolgend möchten wir Ihnen ein paar Rechtsfelder aus dem Bereich des Social Media Recht erläutern:

Werbung und Social Media – Der Wolf im Schafspelz?

Besonders auf Social-Media-Kanälen, kann es passieren, dass man als Unternehmer hin und wieder auch Nachrichten mit privaten und geschäftlichen Inhalten vom selben Account schickt. Hier ist jedoch Achtung geboten. Sollte Werbung als Information getarnt sein, ist sie nach dem Wettbewerbsrecht nicht mehr in Ordnung. Aus diesem Grund ist es ganz besonders wichtig, dass die Unternehmen und deren beauftragte Influencer, YouTuber und Co. Werbeinhalte auch immer als solche kennzeichnen und ihre Zulässigkeit prüfen.

Beachtet ein Unternehmen dies nicht so kann, dies nicht nur rechtliche sondern auch wirtschaftlich sehr negative Folgen haben, wie nachfolgendes Beispiel aus Großbritannien aufzeigt. Der Sportbekleidungs-Hersteller NIKE hatte vor einiger Zeit zu Jahresbeginn eine Kampagne gestartet. Dabei twitterten zahlreiche (bezahlte) Influencer  ihre Neujahresvorsätze und verlinkten ihre Posts mit der NIKE-Kampagne. Nur kurze Zeit später forderte die britische Wettbewerbsaufsicht eben diese Influencer auf ihre(Werbe-)Posts mit den Verlinkungen zur NIKE-Kampagne zu löschen. Bang – eine treuere Werbekampagne wurde hierdurch nicht nur gestoppt sondern deren Wirkung ins Negative umgekehrt. Daher ist es sehr wichtig auch im Bereich des Social Media Aktivität das geltende Recht stets im Auge zu behalten und werbende Posts als DAS zu kennzeichnen was sind, nämlich als WERBUNG.

Es ist zudem wichtig, dass Sie Ihre Kunden stets um Erlaubnis fragen, wenn Sie ihnen Werbung zukommen lassen möchten. Denn auch über Social-Media-Kanäle kann man Kunden direkt zu Werbezwecken ansprechen, Geschieht dies ohne deren Einverständnis, handelt es sich dabei jedoch um unaufgeforderte und somit rechtwidrige Werbung. Gemeint ist hier jeder Inhalt, der im Posteingang des Kunden landen kann. Alleine das „folgen“ auf einem Social-Media-Kanal ist KEINE Einwilligung zum Erhalt von Werbung.

Der Datenschutz im Social Media Recht – Ein Fass ohne Boden?

Besonders seit der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als neue Regelung im Datenschutzrecht herrscht bei den Unternehmen helle Aufregung bei der Frage wie mit Daten umzugehen ist. Es steht zumindest auf jeden Fall fest, dass bei fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärungen die Gefahr besteht, dass die entsprechenden Unternehmen abgemahnt werden. [OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12]

Problematisch für Unternehmen ist im Hinblick auf den Datenschutz auch die Einbindung von „Like“ Buttons. Ist ein Nutzer in einem sozialen Netzwerk eingeloggt und befinden sich gleichzeitig auf der besuchten Webseite Social-Media-Buttons, werden dem jeweiligen sozialen Netzwerk eine Vielzahl an Nutzungsinformationen übermittelt. Ein datenschutzkonformer Umgang mit den Daten der Besucher des Social Media Profils des Unternehmens oder der Influencer ist so nicht mehr ohne weiteres möglich.

Unsere Rechtsanwälte für Datenschutzrecht unterstützen Sie unter anderem bei der Gestaltung individueller Datenschutzerklärungen. Wir betreuen Sie bei der datenschutzrechtliche Prüfung Ihres Social Media Auftritte oder Ihrer Online-Werbekampagne.

Impressum

Auch im Social Media Recht gibt es Pflichtangaben

Da es seit geraumer Zeit eine Impressumspflicht für den Online Auftritt gibt, hatten Verstöße in den letzten Jahren auch immer teure Abmahnungen zur Folge. Viele Unternehmen haben zwar auf der eigenen Website ein Impressum erstellt, vergessen aber trotzdem, dass sie gem. §5 Telemediengesetz (TMG) auch verpflichtet sind ein solches zu erstellen, wenn das Unternehmen eine Onlinepräsenz auf Social Media Plattformen hat. Dabei ist es völlig nebensächlich um welche Social Media Plattform es sich handelt: Egal ob LinkedIn, Blogs, Google, YouTube, Twitter oder XING-Profilen. [LG München I, Urteil vom 03.06.2014, Az. 33 O 4149/14]

Aber natürlich ist ein solches Impressum nicht notwendig, wenn das Social Media Profil nur und ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wird.

Es ist allerdings wichtig, dass Sie nicht leichtsinnig dem Motto folgen: lieber ein Impressum nutzen, wenn man es nicht unbedingt braucht, als keines zu haben, wenn man es benötigt. Denn wenn es darauf ankommt kann ein Gericht im Zweifelsfall beim Vorliegen eines Impressums ein geschäftliches Auftreten bejahen, auch wenn das grundsätzlich nicht Ihre Intention ist.

Beachten Sie außerdem, dass laut der gesetzlichen Vorgaben für ein „unmittelbar erreichbares“ Impressum das Impressum mit bestmöglichen in einem maximal jedoch durch zwei Klicks erreichbar sein sollte.

Unsere Anwälte für Medienrecht und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz von SBS Legal haben jahrelange Erfahrung und können Ihnen genau sagen in welchen Situationen ein Impressum für Sie notwendig ist. Vor allem helfen wir Ihnen bei der Frage, wie Sie ein Impressum sicher in Ihren Social Media Auftritt einbinden können und welche Pflichtangaben Sie dringend machen müssen.

Disclaimer

Ferner möchten wir Sie noch auf einen Fall hinweisen, den es so eigentlich gar nicht gab und Sie so vor unangenehmen Situationen schützen. Regelmäßig liest man auf zahlreichen Social Media Auftritten einen so genannten „Disclaimer“, welcher den Betreiber des Social Media Auftritts von den Inhalten der Verlinkten Seiten lossagt. Dabei wird sich regelmäßig auf ein Gerichtsurteil vom Landgericht Hamburg vom 12. September 1998 berufen. Die Krux an der Sache ist, dass das entsprechende Urteil inhaltlich geradezu das Gegenteil behauptet und demnach völlig ungeeignet als Quelle ist und daher auch ein solcher Disclaimer seine rechtliche Basis verliert. Verzichten Sie also lieber auf einen solchen für Belustigung sorgenden Disclaimer.

Die Meinungsfreiheit

Nicht selten eine Frage für Experten des Social Media Rechts

Schließlich noch das hohe Gut der Meinungsfreiheit: In Deutschland haben wir das Glück uns immer auf unsere Meinungsfreiheit, welche fest in den Grundrechten verankert ist, berufen zu können. Dennoch muss man auch immer im Blick haben, dass besonders das Internet eine sehr freie Form der Meinungsäußerung darstellt. Oftmals sind die Hemmschwellen sehr gering und direkte Konfrontationen mit dem Resultat des Gesagten oder Geschriebenen sind nicht notwendig. Und so wertvoll das Recht der freien Meinungsäußerung in unserer Gesellschaft ist, so sehr muss man allerdings auch aufpassen, dass man keine Anderen Rechte durch die Ausübung der Meinungsfreiheit verletzt.

Schutz der Persönlichkeit

Auch im Social Media Recht sollte sich nicht jeder selbst der Nächste sein

Vor allem der Schutz einer jeder Persönlichkeit, die auch unter das Reputationsrecht fällt, sollte bei einer scheinbar nicht verfolgbaren, risikolosen und letztlich zügellosen Mitteilungsfreiheit nicht in Vergessenheit geraten. Viel mehr möchten wir Sie von SBS Legal darauf hinweisen, dass Verletzungen der Persönlichkeitsrechte sogar noch schwerer wiegen, wenn sie im Netz stattfinden, da es eine scheinbar uferlose Verbreitungs- und Abrufmöglichkeit gibt und die Hemmschwelle für Pöbeleien aufgrund des Deckmantels der Anonymität in den Sozialen Medien merklich niedriger als in der „realen Welt“ ist. Der Schutz der Persönlichkeit gilt im Bereich des Social Media Rechts sowohl für Unternehmen, als auch für Privatpersonen.

Unter das Persönlichkeitsrecht fallen:

  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
  • Die Ehre
  • Der Wirtschaftliche Ruf
  • Das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG)
  • Das Recht am eigenen Wort
  • Postmortales Persönlichkeitsrecht


Die Frage ist jetzt natürlich: Was darf man sagen und schreiben und was sollte man lieber sein lassen?

Ganz besonders interessant ist diese Frage für Unternehmen, wenn es darum geht, wie man mit Kritik und öffentlichen Nachrichten bezüglich des Unternehmens umgehen soll. Unter Umständen ist es angemessen und notwendig, gegen Verleumdungen oder falsche Behauptungen mit Nachdruck vorzugehen. Ob in einem Kommentar oder einer Bewertung eine Rechtsverletzung liegt, hängt natürlich von den Umständen im Einzelfall ab. Zu unterscheiden sind Tatsachenbehauptungen von bloßen Werturteilen.

Selbstverständlich gibt es auch im Rahmen des Social Media Rechts keine pauschale Antwort, die immer und auf jede Situation anwendbar ist. Als auf das Social Media Recht ausgerichtete Kanzlei, geben Ihnen gerne ein paar Orientierungen an die Hand. Wichtig ist, dass Ihnen die Unterscheidung zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung kennen.

Tatsachenbehauptungen und Werturteile

Das Zünglein an der Waage im Social Media Recht

Eine Tatsachenbehauptung lässt sich objektiv direkt nachprüfen. Wenn wir Ihnen sagen: „Draußen regnet es!“ dann können Sie ganz einfach aus dem Fenster sehen und sagen „Ja!“ oder „Nein!“. Oder, wenn wir Ihnen sagen: „Die Olympischen Spiele finden grundsätzlich alle sieben Jahre statt.“ Können Sie gang einfach sagen: „Nein, das stimmt so nicht!“ [vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, Az. 1 BvR 23/94 – Auschwitzlüge, BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017, Az. 1 BvR 3085/15]

Um zu entscheiden, ob Tatsachenbehauptungen von der Meinungsfreiheit geschützt werden, muss auch im Social Media Recht überprüft werden, ob eine solche Behauptung der Wahrheit entspricht. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. [LG Köln, Urteil vom 15.03.2017, Az. 28 O 324/16; BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982, Az. 1 BvR 1376/79 – NPD Europas]

Wahre Tatsachenbehauptungen dagegen sind in der Regel von der Meinungsfreiheit geschützt, weil sie Voraussetzung für die Bildung einer Meinung sind. [vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012, Az. 1 BvR 901/11] Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass auch eine solche mit den Gesetzen, und nicht nur denen bezüglich des Medien-, Reputations- oder Social Media Recht, vereinbar sein muss, damit sie durch die Meinungsfreiheit geschützt wird.

Eine Meinungsäußerung dagegen ist der Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Wenn wir Ihnen zum Beispiel sagen: „Das Auto ist schön!“, dann ist das eine subjektive Meinungsäußerung, die Sie objektiv nicht überprüfen können auf „wahr“ oder „falsch“. [BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015, Az. ] Die in Art. 5 I GG geschützte Meinungsfreiheit bindet erst mal nur den Staat. Dennoch haben sie auch eine ausstrahlende Wirkung auf die Beziehungen zwischen Bürgern, die so genannte mittelbare Drittwirkung, also auch im Bereich des Social Media Rechts. [BVerfG, Beschluss vom 15.01.1958, Az. 1 BvR 400/51 – Lüth-Urteil; BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018, Az. 1 BvR 3080/09]

Aber auch die Meinungsfreiheit eines jeden Einzelnen kann unter Umständen beschränkt werden. Grundsätzlich gilt erst mal, dass jede Meinungsäußerung geschützt wird, egal wie unsinnig, gemein oder unbegründet sie ist, solange sie nicht gegen geltendes Recht verstößt. In einem solchen Fall kann die Meinungsfreiheit jedes Einzelnen eingeschränkt werden. Ein solcher Fall ist zum Beispiel bei einem Angriff auf die Menschenwürde gegeben. [BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91 – Soldaten sind Mörder; BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00 – Babycaust]

Auch im Social Media Recht gibt es das Urheberrecht

Auch das Urheberrecht gilt in beiden Bereichen, sowohl dem geschäftlichen, als auch dem privaten. Das bedeutet, dass jeder, der Social Media nutzt, auch das Urheberrecht im Blick haben muss. Denn nur, weil die technische Möglichkeit gegeben ist sämtliche Inhalte zu teilen, darf dies nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers geschehen.

So besteht zum Beispiel ein enormes Haftungsrisiko im Zusammenhang mit dem „Sharing“ von Videos, Zitaten oder Bildern, schon allein die „Link teilen“ Funktion bei zum Beispiel Facebook kann bereits eine Urheberrechtsverletzung bedeuten.

Beim Teilen von Inhalten gilt es daher auf Nummer sicher zu gehen. Sie sollten nachfragen und sich vergewissern, dass keine Urheberrechte verletzt werden.

SBS Legal - Starke Fachanwälte für Social Media Recht in Hamburg

Haben Sie Fragen zu einem der oben genannten Themen? Wir von der Kanzlei SBS LEGAL, mit unseren Experten für Sozial Media Recht, Anwälten für Medienrecht und Fachanwälten für Gewerblichen Rechtsschutz, verfügen über langjährige Erfahrung bei der Betreuung von Mandanten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise!

Wir freuen uns bereits jetzt auf eine persönliche Nachricht von Ihnen!

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist kostenlos.

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