Steuerberater beim Kooperationspartner SBS Tax
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15.09.2023
Deutsche Finanzämter haben nun Post an Anleger verschickt. Dabei geht es um Gewinne mit Kryptowährungen, die nicht versteuert wurden.
Mehr erfahren11.09.2023
Nach Vertragsbeendigung wollen sich viele Handelsvertreter ihren Ausgleichsanspruch sichern. Diese Regelungen des HGB sollten Sie beachten:
Mehr erfahren07.09.2023
Gewinne mit Kryptowährungen müssen unter bestimmten Umständen versteuert werden. Passieren Fehler, kann eine Selbstanzeige sinnvoll sein.
Mehr erfahrenDas deutsche und internationale Steuerrecht wird ständig komplizierter, vernetzter und damit anspruchsvoller. Egal ob Sie Einzelunternehmer, Privatperson oder GmbH-Geschäftsführer einer größeren Gesellschaft sind: erst im Zusammenspiel zwischen zielorientierter Beratung im Steuerrecht durch einen Anwalt für Steuerrecht und fundierter Steuerberatung durch einen Steuerberater kommen Sie ans Ziel. Oft ist eine versierte Steuerberatung entscheidend für die gesamte Gestaltung ihres Unternehmens oder Vorhabens. SBS LEGALin Zusammenarbeit mit SBS TAX mit unserem interdisziplinären Team von Steuerberatern und Anwälten für Steuerecht steht Ihnen mit vielfältigen Beratungsangeboten zur Verfügung. Hier kommt es darauf an, ob sie uns als Unternehmer oder als Privatperson beauftragen.
Sie brauchen eine Steuerberatung oder einen Anwalt für Steuerrecht - dann sind Sie bei uns richtig und können unsere Anwälte für Steuerrecht und unsere Steuerberater direkt telefonisch (040 / 7344086-0), per WhatsApp, via E-Mail (mail@sbs-legal.de oder beratung@sbs-tax.de) oder durch Verwendung unseres Kontaktformular am Ende dieser Seite für eine kostenneutrales Erstgespräch erreichen.
Wenn Sie den ersten Schritt in die Selbstständigkeit erfolgreich umgesetzt haben oder bereits länger als Unternehmen am Markt tätig sind, müssen Sie in den verschiedensten Steuergebieten Steuererklärungen für Ihr Unternehmen abgeben. Je nach Rechtsform sind das am Jahresende die Körperschaftssteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung, die Einkommensteuererklärung mit dem Sonderbereich der gewerblichen Einkünfte, in jedem Falle eine Umsatzsteuererklärung. Jede dieser betrieblichen Steuererklärungen ist verbunden mit den im laufenden Jahr erledigten Buchhaltungs- und Jahresabschlusstätigkeiten für Ihr Unternehmen, so dass sich diese steuerlichen Verpflichtungen logisch aus den erarbeiteten Zahlenwerken ergeben. Auf diesen Grundlagen werden wir sie dann adäquat steuerlich beraten. Auch als Start-up oder Kleinunternehmen müssen Sie sich nach der Gewerbeanmeldung mit der Buchhaltung, der Umsatzsteuer oder der Befreiung von der Umsatzsteuer befassen.
> Blogbeitrag zum Thema: Online-Vermarkter betreiben anmeldepflichtiges Gewerbe
Hinter jedem Unternehmen steht ein Eigentümer oder ein oder mehrere Gesellschafter, also Sie als Privatperson. Als Unternehmer sind Sie auch privat verpflichtet neben ihrem Unternehmen eine jährliche Steuererklärung abzugeben. Für die Steuererklärung gibt es die Möglichkeit Gewinne mit Verlusten zu verrechnen, um so den zu versteuernden Gewinn in rechtlich zulässiger Weise zu senken. Außerdem gibt es auch eine Reihe gesetzlicher Gestaltungmöglichkeiten für Unternehmer, die wir Ihnen als Kanzlei für Steuerberatung sehr gerne aufzeigen. Auch wenn Sie kein Unternehmen betreiben, sondern als Angestellter tätig sind, unterliegen Sie möglicherweise steuerlichen Erklärungspflichten. Hierfür sind im Einkommensteuergesetz klare Vorgaben gemacht worden. Während ein Angestellter nicht zwingend eine Steuererklärung abgeben muss, da er bereits seine Lohnsteuer gezahlt hat, ändert sich diese Situation für Sie möglicherweise, wenn Sie ein Mietobjekt erwerben und hier eine gesonderte Anlage, Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt alljährlich einreichen müssen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie einer steuerlichen Erklärungspflicht unterliegen, kommen Sie bitte gerne auf uns zu. Unser Ziel ist es, Ihre Steuererklärung optimal so zu gestalten, dass alle Steuer-Sparmöglichkeiten für Sie legal und effizient ausgenutzt werden. Der Bundesfinanzhof hat mehrfach entschieden, dass die Zielsetzungen Steuern zu sparen mit den Vorschriften der deutschen Abgabenordnung im Einklang stehen. Entscheidend ist immer, dass die gewählte Gestaltung nicht gesetzeswidrig ist. Hier stehen wir für Ihre proaktive legale Steuerberatung jederzeit gern zur Verfügung.
Unsere Steuerberater und Anwälte für Steuerrecht verfügen über eine langjährige Praxis und nachgewiesene Fachkompetenz in den Bereichen der Unternehmensnachfolge und Ihrer privaten Vermögensnachfolge. Das gilt besonders für Ihre testamentarische Verfügung oder für ihre vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten.
Ein noch recht junges Gebiet in der Steuerberatung ist die Besteuerung von Kryptwährungen als sehr neue „Kapitalanlageform“. Erste finanzrechtliche Urteile gibt es durch Finanzgericht Nürnberg und das Finanzgericht Baden-Württemberg aus den Jahren 2020 und 2021.
Wichtig zu wissen: Bei Bitcoin und Co. handelt es sich nicht um eine gesetzliche Währung oder ein sonstiges Zahlungsmittel, auch wenn die Kryptowährungen auf Exchanges „getauscht“ werden können. Gewinne werden nach aktuellem Kenntnisstand steuerrechtlich als Ertragssteuer behandelt. Dabei bewerten die Finanzbehörden Erträge aus dem Kryptowährungshandel als private Spekulationsgewinne, die nach § 23 Einkommensteuergesetz (EstG) besteuert werden. Für die Gewinne gilt eine Freigrenze von 600,00 € und nur darüber hinaus gehende Gewinne sind zu versteuern. Von besonderer Bedeutung ist die Haltefrist der erworbenen und „geminten“ Kryptowährungen. Sofern der Privatanleger eine Kryptowährung mindestens ein Jahr hält, sind die danach entstehenden Veräußerungsgewinne steuerfrei; andernfalls fällt eine Spekulationssteuer an. Vorgenannte Regelung gilt auch, wenn von einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung getauscht wird. Damit ein Privatanleger die Einhaltung der einjährigen Haltefrist nachweisen kann, muss er hinreichend Belege über den An- und Verkauf vorhalten; andernfalls wird die Finanzbehörde die Wahrung der Haltefrist zurückweisen.
Eine weitere aktuelle Frage ist umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Kryptowährungs-Handels. Der EuGH vertrat hierzu bereits im Jahr 2015 die Ansicht vertreten, dass gewerbliche Umsätze aus Bitcoin-Tauschhandel von der Umsatzsteuer befreit seien. Nun sollte man meinen, dass die Finanzbehörden dem EuGH als höchster Europäischer Gerichtsinstanz folgen. Dem ist aber nicht immer so. Verschiedene Finanzbehörden vertreten stattdessen die Ansicht, dass diese Art des Bitcoin-Handels in Deutschland der Umsatzsteuer unterfallen würde. Daher ist davon auszugehen, dass erst die Finanzgerichte und hier wahrscheinlich das Bundesfinanzhof für Rechtssicherheit sorgen werden.
Ebenfalls neu ist die Besteuerung von Erträgen aus dem Bereich des Minings, Pool-Minings, DeFi, Krypto-Tradings, Non-Fungible-Token (NFT) oder Metaverse. Hier ist eine pauschale Beantwortung (noch) nicht möglich und die steuerrechtliche Betrachtung stets von der Art der jeweiligen Kapitalanlage und deren technischer Ausgestaltung abhängig.
Sie möchten ein Unternehmen gründen und brauchen eine Steuerberatung für Startups, sind mit einer steuerlichen Betriebsprüfung oder Umsatzsteuerprüfung konfrontiert, brauchen eine kompetente Steuerberatung für die Erledigung des Jahresabschluss Ihres Unternehmen und die Einreichung der Gewerbesteuererklärung, Steuerberatung für ihre Einkommens- oder Umsatzsteuersteuererklärung, wollen gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegen oder eine Klage beim Finanzgericht einreichen oder benötigen eine fachkundige Beratung zur Fragen der Steuerstrategie oder der Besteuerung von Kryptowerten. Dann sind Sie bei uns von SBS LEGAL und SBS TAX genau richtig. Für Anfragen zu einer Steuerberatung, stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Anwälten für Steuerrecht und unserem Steuerberaterteam sehr gerne zur Verfügung. Unser Team berät Sie fachlich versiert, steueroptimierend und kaufmännisch zielorientiert. Wir freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.