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Das Steuerstrafrecht wird in der Öffentlichkeit begrifflich aufgrund von Verfehlungen prominenter Personen durch den Straftatbestand der Steuerhinterziehung dominiert. Zu den prominentesten Steuersündern zählen Uli Hoeneß, Boris Becker oder Alice Schwarzer. Doch nicht nur Prominente auch Unternehmen und vermögende Privatpersonen werden immer wieder mit der Steuerhinterziehung oder einer anderen Tat aus dem Steuerstrafrecht konfrontiert. Als Synonym für Steuerhinterziehung werden in den Medien übrigens häufig auch die Begriffe Steuerbetrug oder Steuerverkürzung verwendet. Stets im Schlepptau des Steuerstrafrechts taucht dabei die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung auf, damit die Steuersünder doch noch einer Bestrafung entgehen können.
Sie brauchen eine Beratung oder einen Anwalt für Steuerstrafrecht für die Entkräftigung des Vorwurfs der Steuerhinterziehung? Oder benötigen Sie Hilfe bei einer Selbstanzeige wegen Steuerverkürzung?
Dann sind Sie bei uns richtig! Unser Anwaltsteam ist über viele Kanäle erreichbar!
Die Steuerhinterziehung ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Sie stellt eine erhebliche Straftat dar. Daher kann die Steuerverkürzung mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitstrafe bestraft werden. Der Aufenthalt hinter „schwedischen Gardinen“ für diesen Steuerbetrug kann bis zu unerfreuliche 5 Jahren dauern. Bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung kann Sie sogar mit bis zu 10 Jahren bestraft werden.
Ganz einfach – man handelt als Bande (also mit mehreren Personen gemeinsam), man fälscht gleich mehrfach Belege, schafft es einen Amtsträger für seine Tat als Unterstützer zu gewinnen oder hinterzieht im besonderes hohem Maß Steuern. Das besonders hohe Ausmaß der Steuerhinterziehung kann schon bei einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 Euro vorliegen. Hier noch von einem Kavaliersdelikt zu reden, ist daher verfehlt. Steuern hinterzieht - einfach erklärt - wer gegenüber den Finanzbehörden zu „steuerlich erheblichen Tatsachen“ falsche, unvollständige oder gar keine Angaben macht und hierdurch seine Steuerlast verkürzt oder sonstige rechtswidrige Steuervorteile erlangt. Wichtig zu wissen ist, dass eine solche Täuschung der Finanzbehörden auch durch ein Unterlassen verübt werden kann.
Die strafbefreiende Selbstanzeige wird oft als wahre Wunderwaffe bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung angepriesen. Doch stimmt das überhaupt? Geregelt ist die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in § 371 der Abgabenvorordnung (AO). Eine genauere Betrachtung des Gesetzes zeigt schnell auf, dass die Selbstanzeige nur bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen strafbefreiend ist.
a) Es werden bei der Selbstanzeige vollständige Angaben zu allen Steuertatbeständen gemacht.
b) Die Selbstanzeige erfolgt rechtzeitig und es liegen keine Ausschlussgründe vor.
c) Die verkürzte Steuer wird unverzüglich fristgemäß nachgezahlt. Möglich ist eine Selbstanzeige nur, wenn die Steuerhinterziehung unentdeckt ist.
Dies ist nicht mehr der Fall, wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamtes vorliegt, eine Information über die Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgte oder die Finanzbehörde sonst Kenntnis über die Tat erhalten hat und der Steuerbetrüger dies wusste oder hätte wissen müssen.
Wenn Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige bei einer Steuerverkürzung erwägen, gibt es leider eine ganze Reihe an Fallstricken, die ihr Ziel der Entkriminalisierung ihrer Steuerstraftat gefährden. Daher sollten sie folgende 7 Tipps für eine strafbefreiende Selbstanzeige unbedingt beachten:
Tipp 1: Wenn Sie in einer der berühmten Steuer-CDs aufgeführt werden, lassen Sie vor einer Selbstanzeige anwaltlich prüfen, ob diese Benennung auf der Steuer-CD für die zuständige Ermittlungsbehörde bereits ein Entdecken der Straftat darstellt.
Tipp 2: Wenn Sie gemeinschaftlich die Steuern verkürzt haben sollten, müssen alle Täter zur gleichen Zeit bei den für sie jeweils zuständigen Behörden die Selbstanzeige einreichen; andernfalls gelten die weiteren Beteiligten als entdeckt und können sich nicht mehr von der Strafe befreien.
Tipp 3: Sie müssen als Steuersünder die Selbstanzeige bei dem für Sie sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt einreichen. Gehen Sie stattdessen zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft, „schießen Sie ein strafrechtliches Eigentor“ und die Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung.
Tipp 4: Sie müssen sich bei dem Finanzamt zu allen Steuerverkürzungen einer Steuerart – wie etwa der Erbschaftssteuer – vollständig erklären und zwar auch zu den verjährten Tatbeständen. Sie sind für die Erlangung der Straffreiheit aber nicht verpflichtet, sich auch zu anderen unentdeckten Steuerhinterziehungsarten wie etwa der Einkommenssteuer zu erklären.
Tipp 5: Reichen Sie die Selbstanzeige schriftlich ein. Hierzu besteht zwar keine Pflicht. Aber durch eine schriftliche Anzeige helfen Sie sich selbst, sich vollständig zu erklären und die Vollständigkeit auch umfassend darzulegen und zu beweisen.
Tipp 6: Nennen Sie die schriftliche Erklärung niemals „Selbstanzeige“, sondern besser „Korrektur meiner Steuererklärung für das/die Jahre/e…“. Andernfalls kann die Behörde gar nicht anders, als umgehend eine strafrechtliche Ermittlung einzuleiten.
Tipp 7: Zahlen Sie nach Eingang der Selbstanzeige nicht nur die hinterzogenen vollständig Steuern nach, sondern informieren Sie sich bei einem Anwalt für Steuerstrafrecht auch, ob Zinsen oder (aufgrund der sehr hohen Steuerhinterziehung) auch Zuschläge zusätzlich zu leisten sind. Andernfalls verfehlen Sie das Ziel der Straffreiheit.
Neben der Steuerhinterziehung gibt es im Steuerstrafrecht noch weitere Straftaten. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Steuerhehlerei, der Bannbruch; der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel, die Steuerzeichenfälschung und Begünstigung einer Person, die eine dieser vorgenannten Taten begangen hat.
Sofern Sie mit einer Steuerstraftat konfrontiert sind, ist es immer wichtig, dass Sie eine Kanzlei für Steuerstrafrecht auswählen, die sich nicht nur mit dem Steuerstrafrecht sondern auch dem Steuerrecht bestmöglich auskennt, eine eigene Steuerberatung für häufig erforderliche nachträglich zu korrigierende Steuererklärungen hat und auch im Gesellschaftsrecht hinreichend Kompetenz aufweist, da das Steuerrecht regelmäßig auch in das Gesellschaftsrecht ausstrahlt. Wir von SBS LEGAL können ihn all dies aus einer Hand anbieten.
Für Steuerbetrüger im Kryptowährungs-Bereich und für Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen könnte >dieser Artikel< und auch das Urteil des Finanzgerichtes Nürnberg aus dem Jahr 2020 wichtig sein.
Sie haben die Steuerfahndung im Haus, möchten die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige anwaltlich prüfen lassen, brauchen Hilfe zur Entkräftigung des Vorwurfs der Steuerhinterziehung oder Umsatzsteuerhinterziehung, wollen sich gegen einen Strafbefehl wegen Steuerhehlerei, gewerbsmäßigen Schmuggel oder Bannbruch zur Wehr setzen oder benötigen anwaltliche Begleitung bei einer Betriebsprüfung. Dann sind Sie bei uns von SBS LEGAL genau richtig.
Für Anfragen zu einer Rechtsberatung im Steuerstrafrecht stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Anwälten für Steuerstrafrecht und Steuerrecht gemeinsam mit unserem Steuerberaterteam sehr gerne zur Verfügung. Unser Team berät Sie fachlich kompetent, effizient und lösungsorientiert. Wir freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.