Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Die Meinungsfreiheit ist eines der grundlegendsten Bausteine der Demokratie. Erst durch das Recht auf freie Äußerung der eigenen Meinung entsteht eine Basis, in der jeder Einzelne gehört werden kann.
Das eigene Recht hat aber auch seine Grenzen, nämlich dort, wo das Recht anderer tangiert wird. Doch wie weit kann man gehen?
Viele Internetplattformen wie Facebook, Instagram und Co verleiten zur schnellen Veröffentlichung von Kommentaren und Texten. Durch die virtuelle Welt birgt dies viel Streitpotenzial. Wo hört eine Meinungsäußerung auf und wann findet sich die eigene Äußerung eher als Tatsachenbehauptung oder gar Hasskommentar wieder? Und wieso ist das überhaupt wichtig?
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen, wenn die Äußerung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Hier kommt es also maßgeblich darauf an, ob etwas wahr oder unwahr ist. Diese Aussage kann also aus objektiver Sicht als richtig oder falsch eingestuft werden. Es wird dem jeglicher Einschätzungsspielraum genommen.
Beispiel:
„X hat an der Universität die Leitung ihrer Abteilung übernommen“
Eine Meinungsäußerung wird angenommen, wenn die Äußerung nicht dem Beweis zugänglich, sondern von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist. Daher wird sie auch als „Werturteil“ bezeichnet. Hier kommt es also maßgeblich auf die subjektive Stellungnahme an. Durch diesen subjektiven Bezug der Äußerung zu der Person, die es gesagt hat, lässt sich die Äußerung nicht objektiv überprüfen. Sie kann nicht als „wahr“ oder „falsch“ eingestuft werden.
Beispiel:
„X macht einen schlechten Job, da habe ich mehr erwartet“
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. Beschluss des BVerfG vom 04.08.2016, Az.: 1 BvR 2619/13).
Grundsätzlich sind alle Meinungen durch das Grundrecht in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz geschützt. Dabei ist es unwichtig, wie diese begründet ist. Diese kann emotionaler oder rationaler Herkunft sein, aber auch gänzlich grundlos geäußert sein.
Dabei können sogar verletzende Meinungen geschützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91 – Soldaten sind Mörder; BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 BvR 3217/14).
Obwohl die Meinung grundsätzlich großen Schutz erfährt, so hat dieser Schutz auch seine Grenzen. Die sogenannten „Schranken“ finden sich in Art. 5 Abs. 2 GG, wonach „diese Rechte ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre finden“. So hat man gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung oder Geldentschädigung. Besonders geschützt sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die persönliche Ehre. Besonders wenn lediglich der Ruf oder das Image der Person diffamiert werden soll.
Diese allgemeinen Gesetze, die sich zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch wiederfinden, müssen aber wiederum mit der Meinungsfreiheit abgewogen werden. Die Einschränkung darf nicht zu groß sein. (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.1958, Az. 1 BvR 400/51 – Lüth-Urteil; BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015, Az. 1 BvR 3362/14)
Besonders im Internet läuft man Gefahr durch die schützende Anonymität und Gruppendynamik kränkende oder grenzwertige Aussagen zu treffen.
Hier ist es besonders wichtig zu wissen, wo das Recht der Meinungsäußerung seine Grenzen hat. Die sogenannten Hasskommentare zeichnen sich dadurch aus, dass die Aussage durch Hass motiviert ist. Diese Aussage richtet sich gegen Gruppen oder Einzelpersonen, kann sich aber auch gegen allgemein anerkannte abstrakte gesellschaftliche Werte richten.
Hier kann die Grenze zwischen Kundtun der eigenen Meinung und gezieltem Angreifen von Werten schnell verwischen. Es wird oftmals gezielt der Ruf der Person angegriffen oder Aussagen mit dem Willen getätigt, das Image der Person zu ruinieren.
Schmähkritik zählt zu den Aussagen, die in jedem Fall nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind. Unter Schmähkritik versteht man die Aussagen, die ihren Hauptzeck allein in der Diffamierung der angegriffenen Person hat. Es geht nicht mehr um die Auseinandersetzung mit der Sache an sich.
Eine Fernsehansagerin wird als „ausgemolkene Ziege“ bezeichnet (BGH, Urteil vom 05.03.1963, Az. VI ZR 55/62 – Fernsehansagerin)
„alle Soldaten sind Mörder“ (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91 – Soldaten sind Mörder)
Auch werden Aussagen, die einen Angriff auf die Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG darstellen, grundsätzlich als unzulässig eingestuft. Die Menschenwürde ist als unantastbares Grundrecht ein wichtiger Baustein der Gesellschaft, somit muss die Meinungsfreiheit dahinter zurücktreten.
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