Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Das Telekommunikationsrecht umfasst die rechtlichen Rahmenbedingungen für sämtliche Arten der Telekommunikation. Die wichtigsten Regelungen finden sich im Telemediengesetz (TMG) oder im Telekommunikationsgesetz (TKG), auf dessen rechtlicher Grundlage im Jahr 1996 auch die Liberalisierung des Telekommunikationssektors in Deutschland erfolgte. Das Telekommunikationsgesetz soll vor allem dazu dienen, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähigen Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten, vgl. § 1 TKG.
Allgemein ausgedrückt ist unter dem Begriff „Telekommunikation“ der Austausch von Informationen über eine gewisse räumliche Distanz zu verstehen. In § 3 Nr. 22 TKG wird der Begriff legaldefiniert als technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangen von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen.
Unter Telekommunikationsanlagen sind gemäß § 3 Nr. 23 TKG technische Einrichtungen oder Systeme zu verstehen, die als Nachrichten identifitierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können.
Die Regulierung der Telekommunikation ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz (GG) eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. Hierdurch sollen die fortbestehenden Defizite des ehemaligen Monopolmarktes geheilt werden, insbesondere ein chancengleicher Wettbewerb sichergestellt und nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte gefördert werden, vgl. § 2 Abs. 2 TKG. Von Bedeutung ist ferner die Wahrung von Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation sowie die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, § 2 Nr. 1 TKG. Zuständige Bundesbehörde ist die Bundesnetzagentur.
Das mehrstufige Verfahren der Marktregulierung ist in §§ 9-15 TKG geregelt. Den Beginn stellt die Marktdefinition nach § 10 TKG dar, d.h. die Festlegung von Telekommunikationsmärkten, die für eine Regulierung in Betracht kommen. Im Rahmen eines Marktanalyseverfahrens wird dann geprüft, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht und dieser deshalb der Marktregulierung unterliegt. Gemäß § 11 Abs. 1 TKG besteht kein wirksamer Wettbewerb, wenn ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen.
Im Folgenden gibt die Bundesnetzagentur den interessierten Parteien Gelegenheit, zu dem Entwurf der Ergebnisse Stellung zu nehmen (sog. Konsultationsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 TKG). Nach dem Konsultationsverfahren wird das sog. Konsolidierungsverfahren eingeleitet, bei dem die Kommission, das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), nationale Regulierungsbehörden und andere Mitgliedsstaaten einbezogen werden, vgl. § 12 Abs. 2 TKG.
„Zugang“ ist gemäß § 3 Nr. 32 TKG die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten. Die Zugangsregulierung gehört neben der Entgeltregulierung zu den zentralen Bestandteilen der sektorspezifischen Regulierung. Vorschriften zur Regulierung des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie ihrer Zusammenschaltung finden sich in den §§ 16-26 TKG.
Die Entgeltregulierung soll eine missbräuchliche Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung von Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispolitische Manßnahmen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verhindern, vgl. § 27 Abs. 1 TKG. Zu diesem Zweck finden sich in den §§ 27 ff. TKG zahlreiche Vorschriften, die sowohl die Entgelte für die Zugangsleistungen als auch die Entgelte für die Endnutzerleistungen betreffen.
Für den Fall, dass andere Abhilfemaßnahmen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, enthält § 40 Abs. 1 TKG eine ultima ratio: Die Bundesnetzagentur kann vertikal integrierten Unternehmen auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.
Der Einsatz von Telekommunikation kann verschiedene Rechtsfragen aufwerfen, die aus den Gebieten des Zivil- oder Strafrechts, aber auch des öffentlichen Rechts stammen. Je nach Fallkonstellation können daher u.a. Rechtsgrundlagen aus dem Wettbewerbs- und Kartellrecht, dem Urheber- und Markenrecht, des Persönlichkeitsrechts oder aber des Rundfunk- und Medienrechts von Bedeutung sein.
Wir stehen auch Ihnen gern als Partner in allen Belangen des Telekommunikations- und Medienrechts zur Seite. Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.