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SBS | Fachgebiete Überblick über die Erbschafts- und Schenkungsteuer

Erbschaftssteuer & Schenkungssteuer


Überblick über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer betrifft alle Personen die entweder zu Lebzeiten eine Schenkung erhalten oder eine Erbschaft antreten.

Das Gesetz regelt beide Vorgänge einheitlich, was die Werte und deren Besteuerung angeht.

Die Erbschaft- und Schenkungssteuer orientiert sich streng an den zivilrechtlichen Grundlagen: Liegt eine Schenkung vor so stellt sich jetzt die Frage wer schenkt welchen Wert an wen und welcher Freibetrag ist gegeben.

Im Erbfalle wird es dann schon komplizierter: Hier muss genau geprüft werden, wie sich danach das zusammensetzt, ob besondere Steuerbefreiungen vorgegeben sind und möglicherweise auch persönliche Freibeträge wie oben dargestellt einschlägig sind.

Steuerpflicht

Die in § 1 ErbStG geregelten steuerpflichtigen Vorgänge unterliegen allerdings nur dann der persönlichen Steuerplicht, wenn einer der Tatbestände in § 2 ErbStG erfüllt ist: Insbesondere dann, wenn Erblasser oder Erbe, Schenker oder Beschenkter, in Deutschland – dem sogenannten „Inland“ – ansässig sind.

Sonderregelungen für Ehegatten

Im Bereich der Ehegattenbesteuerung sieht das Gesetz vor, dass Zugewinngemeinschaften privilegiert besteuert werden, der Zugewinnausgleichsanspruch des längerlebenden Ehegatten also steuerfrei bleibt – dies ist in § 5 ErbStG geregelt. Außerdem stellt das Gesetz Ehegatten einen besonderen Versorgungsfreibetrag i.H.v. 256.000,00 EUR zur Verfügung.

Lebzeitige Zuwendungen

Für viele Steuerpflichtige dürfte von Interesse sein, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für Schenkungen zu Lebzeiten eine Erneuerung der persönlichen Freibeträge alle 10 Jahre vorsieht. So könnten vermögende Eltern ihren Kindern alle 10 Jahre Vermögen im Wert von 400.000,00 € je Kind steuerfrei übertragen.

Persönliche Freibeträge

Wichtig ist hier festzustellen, dass Ehegatten gem. § 16 ErbStG einen persönlichen Freibetrag von 500.000 € haben, Kinder ein Freibetrag von 400.000 € gegenüber ihren Eltern. Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 € und fremde Dritte einen Freibetrag von 20.000 €.

Betriebsvermögen

Besonders kompliziert wird es beim Betriebsvermögen. Die Regelungen sind so umfangreich, dass sie hier nur kurz skizziert werden können. Kurz gesagt: Sofern bestimmt „Behaltensregeln“ bei Löhnen und Behaltensfristen bei den Betrieben eingehalten werden, können Firmenübernehmer  oder –erben von erheblichen Verschonungsregelungen profitieren. Bei großen Vermögen gelten seit einiger Zeit erhebliche Einschränkungen.

Anzeigepflicht

Niemand sollte sich der Gefahr einer strafbaren Steuerhinterziehung aussetzen. Gem. § 30 ErbStG besteht jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb einer Anzeigepflicht. Binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall des Erbes oder der Schenkung muss zwingend eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt darüber eingereicht werden.

Beratungshinweis

In jedem Falle gilt: Im Schenkungs- und Erbschaftsfalle sollte ein Steuerberater konsultiert werden. Das System der Steuerbefreiungen ist sehr kompliziert und unterscheidet sogenannte sachliche (zum Beispiel zu Hausrat) und persönliche Freibeträge (zum Beispiel der Ehegatten) auf.

Wir empfehlen Ihnen daher in jedem Falle ein Gespräch, um hier von vornherein Fehlerquellen auszuschließen. Die Erbschaftssteuererklärung bedarf ebenfalls großer Sorgfalt, da hier zivilrechtliche Vorschriften mit dem Steuerrecht in engem Zusammenhang geregelt werden. Wir sehen es als unsere Aufgabe an, ihre Steuerlast möglichst gering zu halten und alle verfügbaren Freibeträge für Sie auszuschöpfen.

 

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.

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