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Die GbR entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der grundsätzlich keiner bestimmten Form bedarf und sogar stillschweigend geschlossen werden kann.
Sogar die Zusammenarbeit von Ehegatten kann unter bestimmten Voraussetzungen als eine stillschweigende Einigung über eine Ehegatten-Innen-GbR gewertet werden (BGH v. 03.02.2016 – XII ZR 29/13).
Ein Vorteil der GbR ist damit der schnelle und einfache Weg in die Selbständigkeit mit einem Unternehmen. Die Aufbringung eines Mindest-Stammkapitals ist für GbR-Gründung nicht erforderlich. Auch entfällt mit der GbR bürokratischer Aufwand, da die Buchhaltung in der GbR frei organisiert werden kann. Eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht ist für die GbR von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.
Die GbR kann eine Außen- oder Innengesellschaft sein. Die Außengesellschaft nimmt selbst am Rechtsverkehr teil, kann klagen und verklagt werden und wird durch ihre Gesellschafter organschaftlich vertreten. Die Innengesellschaft tritt hingegen nach außen nicht in Erscheinung. Die Gesellschafter verpflichten sich zwar zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks; sie vereinbaren jedoch, dass die Gesellschaft nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und die Gesellschafter keine Vertretungsmacht haben.
Die Geschäftsführung steht in der GbR den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu, d.h. für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Von diesem Grundsatz kann auf vertraglicher Ebene abgewichen werden. So kann der Gesellschaftsvertrag z.B. ein Mehrheitsprinzip anordnen oder die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen. Sogenannte Grundlagegeschäfte (z.B. Änderung des Gesellschaftsvertrages) bedürfen allerdings stets der Zustimmung aller Gesellschafter. Verletzt der geschäftsführende Gesellschafter seine Pflichten, steht der GbR ein Schadensersatzanspruch zu. Per Gesellschafterbeschluss kann die Geschäftsführungsbefugnis dem Gesellschafter aus wichtigem Grund grundsätzlich auch wieder entzogen werden.
Da die Außen-GbR nach außen auftritt und rechtsfähig ist, muss sie durch Vertreter auch rechtsgeschäftlich handeln können. Generell gilt hierbei, dass ein Gesellschafter, dem nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, auch ermächtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten. Wie so häufig kann im Gesellschaftsvertrag jedoch auch die Vertretungsmacht abweichend geregelt werden.
Enthält der Gesellschaftsvertrag der GbR für den Fall der Kündigung eines Gesellschafters eine Fortsetzungsklausel (§ 736 BGB), so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter zur Kündigung berechtigender Umstand (wichtiger Grund) eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn Abhilfe nicht durch mildere Mittel zu erreichen ist.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe. Der Gesellschafter haftet deshalb mit seinem gesamten Privatvermögen, selbst für die bereits vor seinem Eintritt in die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten. Soweit ein Gesellschafter durch die Befriedigung des Gesellschaftsgläubigers erforderliche Aufwendungen getätigt hat, kann er von der Gesellschaft anschließend Ersatz bzw. von den übrigen Gesellschaftern einen Ausgleich verlangen.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema GbR haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir beraten Sie im Rahmen eines Erstgesprächs und stehen Ihnen bei allen Fragen mit dem gesamten Team und unserer Expertise sehr gerne zur Verfügung.
Unternehmen benötigen, um langfristig erfolgreich zu sein, eine ganzheitliche rechtliche Beratung, die neben gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen vor und während der Geschäftstätigkeit insbesondere auch die wettbewerbsrechtlichen Themen im Auge behält.
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