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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)


Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsteht oft schneller, als vielen Beteiligten bewusst ist, denn der Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks kann bereits zur Gründung einer GbR ausreichen. Da die Gründung unkompliziert ist und kein Mindestkapital verlangt, wird die GbR häufig für kleinere Unternehmen, freie Berufe, Arbeitsgemeinschaften oder familiäre Vermögensverwaltung genutzt. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 gelten jedoch wichtige neue Regeln, insbesondere zur Rechtsfähigkeit der GbR und zur Eintragung als eGbR im Gesellschaftsregister.

Der folgende Überblick zeigt, worauf bei Gründung, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführung, Vertretung, Haftung und Ausscheiden eines Gesellschafters zu achten ist. Er ordnet zugleich ein, wann die einfache GbR an ihre Grenzen stößt und welche praktischen Pflichten Gründer kennen sollten.

Die Gründung einer GbR und deren Vorteile

Die GbR entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Dieser Vertrag muss grundsätzlich nicht schriftlich geschlossen werden, er kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Entscheidend ist, dass sich mindestens zwei Personen über einen gemeinsamen Zweck und ihre Beiträge zur Gesellschaft einig sind. Eine Ein-Personen-GbR ist daher nicht möglich.

Diese einfache Gründungsweise ist ein großer Vorteil der GbR. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich und auch der formale Gründungsaufwand ist gering. Wer gemeinsam ein kleines Gewerbe betreiben, eine freiberufliche Tätigkeit organisieren oder ein einzelnes Projekt abwickeln möchte, kann mit einer GbR schnell handlungsfähig werden.

Seit dem MoPeG unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR. Die rechtsfähige GbR nimmt am Rechtsverkehr teil und kann selbst Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und verklagt werden.

Diese Einfachheit hat aber eine zweite Seite. Eine GbR kann schneller entstehen, als den Beteiligten bewusst ist. Wer gemeinsam nach außen auftritt, Angebote abgibt oder Verträge vorbereitet, kann bereits gesellschaftsrechtliche Pflichten auslösen. Im Ernstfall haften die Gesellschafter dann nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch persönlich. Auch zwischen Ehegatten kann im Einzelfall eine gesellschaftsrechtliche Innengesellschaft entstehen (BGH, Beschluss vom 6. März 2024 – XII ZB 159/23). Dafür genügt die bloße Mitarbeit in der Ehe oder die gemeinsame Nutzung eines Vermögenswerts nicht. Erforderlich sind vielmehr konkrete Umstände, aus denen sich eine vertragliche Zusammenarbeit zu einem über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden gemeinsamen Zweck ergibt.

GbR ohne Schriftform: Warum ein Vertrag trotzdem wichtig ist

Da die GbR weder einen notariellen Gründungsakt noch eine Eintragung benötigt, um zu entstehen, sollte früh schriftlich festgehalten werden, wer welche Aufgaben übernimmt, wer Geld einbringt und wer nach außen Verträge schließen darf.


Was gehört in einen GbR-Gesellschaftsvertrag?

Auch wenn ein schriftlicher Vertrag nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte eine GbR nicht ohne klare Vereinbarung geführt werden. Fehlen schriftlich dokumentierte oder individuell vereinbarte Regelungen, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des BGB. Ein Gesellschaftsvertrag ist für die Entstehung der GbR gleichwohl erforderlich. Er kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Ein Gesellschaftsvertrag sollte insbesondere den Gesellschaftszweck, den Sitz, die Beiträge der Gesellschafter, Geschäftsführung und Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen, Tätigkeitsvergütung, Informationsrechte, Wettbewerbsverbote, die Übertragung von Anteilen, das Ausscheiden eines Gesellschafters, den Tod eines Gesellschafters und eine mögliche Abfindung regeln.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Grundstücke betroffen sind. Wird ein Grundstück in die Gesellschaft eingebracht oder übertragen, kann eine notarielle Beurkundung erforderlich sein.


Wichtig ist außerdem die Grenze zur offenen Handelsgesellschaft. Eine GbR ist nur so lange die passende Rechtsform, wie kein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs betrieben wird. Dabei geht es nicht darum, ob mit Waren gehandelt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob Art und Umfang des Betriebs einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Ist diese Schwelle erreicht, kommt regelmäßig die OHG ins Spiel.

eGbR und Gesellschaftsregister: Wann ist die Eintragung nötig?

Eine der wichtigsten Neuerungen seit 2024 ist das Gesellschaftsregister, denn eine rechtsfähige GbR kann sich dort eintragen lassen. Nach der Eintragung führt sie den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz „eGbR“.

Eine allgemeine Pflicht zur Eintragung besteht nicht. Für viele kleinere GbRs bleibt die Registrierung daher freiwillig. In bestimmten Fällen wird sie aber praktisch notwendig. Das betrifft vor allem Situationen, in denen die GbR Rechte erwerben oder verändern möchte, die in öffentlichen Registern eingetragen werden.


Besonders relevant wird die Eintragung beim Immobilienerwerb. Soll eine GbR als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden, muss sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Auch bei bestimmten Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder sonstigen registergebundenen Rechten kann eine Eintragung erforderlich sein, wenn diese Beteiligung wiederum in einem Register eingetragen werden muss.

Die eGbR hat aber auch zusätzliche Pflichten. Änderungen beim Namen, Sitz, bei der Anschrift, im Gesellschafterbestand oder bei der Vertretungsbefugnis müssen zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden. Außerdem unterliegt die eGbR den Pflichten zum Transparenzregister. Für eine nicht eingetragene GbR gilt diese zusätzliche Registerpflicht grundsätzlich nicht.

Name der GbR und eGbR: Welche Regeln gelten?

Eine nicht eingetragene GbR führt keine Firma im handelsrechtlichen Sinn. Sie sollte im Geschäftsverkehr deshalb so auftreten, dass klar erkennbar ist, wer hinter ihr steht. Üblich ist die Nennung der Vor- und Nachnamen der Gesellschafter mit dem Zusatz „GbR“. Zusätzliche Branchen- oder Tätigkeitsbezeichnungen sind möglich, solange sie nicht irreführend sind. Problematisch sind dagegen Bezeichnungen, die eine andere Rechtsform oder eine Haftungsbeschränkung nahelegen. Begriffe wie „mbH“, „AG“ oder missverständliche Zusätze sollten daher vermieden werden. Auch bestehende Marken- und Namensrechte Dritter müssen beachtet werden.

Bei einer eGbR ist der Name freier gestaltbar. Er muss nicht zwingend aus den Namen der Gesellschafter bestehen. Auch eine Fantasiebezeichnung ist möglich. Der Name muss aber unterscheidungskräftig sein, darf nicht irreführen und muss den Zusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ enthalten. Auf Geschäftsbriefen, Rechnungen und Webseiten sollten Name, ladungsfähige Anschrift und die wesentlichen Angaben zur Gesellschaft klar erkennbar sein. Bei geschäftlichen Internetauftritten sind außerdem die Informationspflichten nach dem Digitale-Dienste-Gesetz zu beachten.

Geschäftsführung und Vertretung der GbR

Bei der GbR muss zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden werden. Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis. Es geht also darum, wer innerhalb der Gesellschaft Entscheidungen trifft und die laufenden Geschäfte führt. Die Vertretung betrifft das Außenverhältnis. Sie entscheidet darüber, wer die GbR gegenüber Kunden, Lieferanten oder sonstigen Vertragspartnern wirksam verpflichten kann.

Nach dem gesetzlichen Grundmodell sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Nach der gesetzlichen Grundregel steht die Geschäftsführungsbefugnis allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen. So kann etwa vereinbart werden, dass einzelne Gesellschafter bestimmte Bereiche allein führen oder dass Entscheidungen mit Mehrheit getroffen werden.

Auch die Vertretung sollte ausdrücklich geregelt werden. Gesetzlicher Ausgangspunkt ist die gemeinsame Vertretung durch alle Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Für den Alltag kann das unpraktisch sein. Eine GbR, die laufend Verträge schließen muss, sollte daher genau festlegen, wer allein, gemeinsam oder nur für bestimmte Geschäfte handeln darf.

Auch Gesellschafter, die nicht zur Geschäftsführung berufen sind, behalten Informations- und Kontrollrechte. Grundlegende Entscheidungen, etwa Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Aufnahme neuer Gesellschafter oder besonders weitreichende Strukturentscheidungen, sollten im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden. Verletzt ein geschäftsführender Gesellschafter seine Pflichten, können der Gesellschaft Schadensersatzansprüche zustehen. Aus wichtigem Grund kann ihm die Geschäftsführungsbefugnis auch wieder entzogen werden.

Ausschluss und Ausscheiden aus der GbR

Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts gilt: Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt nicht schon bei jeder Meinungsverschiedenheit vor, denn erforderlich ist ein Umstand, der die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Das kann etwa bei schweren Pflichtverletzungen, nachhaltiger Blockade oder grob gesellschaftsschädigendem Verhalten der Fall sein. Der Ausschluss bleibt aber ein letztes Mittel. Wenn mildere Maßnahmen ausreichen, ist ein Ausschluss regelmäßig nicht gerechtfertigt.

Auch das Ausscheiden eines Gesellschafters führt seit der Reform grundsätzlich nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR. Die Gesellschaft besteht im Regelfall mit den übrigen Gesellschaftern fort. Die bis Ende 2023 geltende gesetzliche Auflösung der GbR beim Ausscheiden eines Gesellschafters gehört damit grundsätzlich der Vergangenheit an. Das gilt etwa bei Kündigung der Mitgliedschaft, Tod eines Gesellschafters oder Insolvenz eines Gesellschafters, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.

Bei einer eGbR müssen Veränderungen im Gesellschafterbestand zum Gesellschaftsregister angemeldet werden.

Bei einer eGbR müssen Veränderungen im Gesellschafterbestand zum Gesellschaftsregister angemeldet werden.


Haftung in der GbR

Für Verbindlichkeiten der rechtsfähigen GbR haftet das Gesellschaftsvermögen. Daneben haften die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann also grundsätzlich die Gesellschaft, einzelne Gesellschafter oder mehrere Gesellschafter in Anspruch nehmen. Diese bereits vor dem MoPeG durch die Rechtsprechung entwickelten Haftungsgrundsätze sind mittlerweile ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Wird ein Gesellschafter allein in voller Höhe in Anspruch genommen, kann er im Innenverhältnis Ausgleich von der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern verlangen. Dieses interne Ausgleichsrecht schützt ihn aber nur, wenn die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter zahlungsfähig sind. Eine interne Haftungsbegrenzung im Gesellschaftsvertrag wirkt grundsätzlich nur zwischen den Gesellschaftern. Gegenüber außenstehenden Gläubigern hilft sie nicht. Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten muss mit dem jeweiligen Vertragspartner wirksam vereinbart werden.

Besondere Vorsicht gilt beim Eintritt in eine bestehende GbR. Neue Gesellschafter können auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten haften. Umgekehrt kann ein ausgeschiedener Gesellschafter für Altverbindlichkeiten noch zeitlich begrenzt verantwortlich bleiben.

Meldepflichten und steuerliche Grundlagen

Bei einer gewerblich tätigen GbR muss grundsätzlich jeder Gesellschafter den Beginn des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt anzeigen. Zuständig ist die Behörde am tatsächlichen Verwaltungssitz, also dort, wo die Geschäfte geführt werden. Weitere Pflichten können sich je nach Tätigkeit ergeben, etwa bei erlaubnispflichtigen Gewerben oder handwerklichen Tätigkeiten.

Das Gewerbeamt informiert regelmäßig weitere Stellen, insbesondere das Finanzamt sowie die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer. Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden, müssen aber steuerlich beim Finanzamt erfasst werden.

Ertragsteuerlich wird der Gewinn der GbR auf Gesellschaftsebene ermittelt und anschließend den Gesellschaftern zugerechnet. Die Gesellschafter versteuern ihren Gewinnanteil persönlich. Bei einer gewerblich tätigen GbR kann außerdem Gewerbesteuer anfallen. Für Personengesellschaften gilt dabei ein Freibetrag von 24.500 Euro. Umsatzsteuerlich ist die GbR selbst Unternehmerin. Sie muss auf ihre Leistungen grundsätzlich Umsatzsteuer ausweisen und abführen, soweit keine Befreiung greift. Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent, für bestimmte Leistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.

Bei geringen Umsätzen kann die Kleinunternehmerregelung in Betracht kommen. Seit 2025 gilt: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Maßgeblich ist der Umsatz der GbR insgesamt, nicht der Umsatz jedes einzelnen Gesellschafters.


SBS LEGAL – Kanzlei für Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine häufig gewählte Rechtsform für Gründer, Freiberufler und Projektgemeinschaften. Besonders relevant sind dabei die Keywords GbR gründen, eGbR, Gesellschaftsvertrag GbR und Haftung der Gesellschafter.

Rechtliche Beratung zur GbR, eGbR und zum Gesellschaftsvertrag

SBS LEGAL unterstützt Gründer*innen und Unternehmer*innen im Gesellschaftsrecht bei der rechtssicheren Gestaltung, Prüfung und Anpassung von GbR-Strukturen. Gerade seit der Reform des Personengesellschaftsrechts und der Einführung des Gesellschaftsregisters sollten Gründer, Gesellschafter und bestehende GbRs sorgfältig prüfen, ob ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, eine Eintragung als eGbR oder klare Regelungen zu Geschäftsführung, Vertretung, Haftung und Ausscheiden erforderlich sind. Eine vorausschauende Gestaltung kann spätere Konflikte vermeiden und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr stärken.

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