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Der Tod eines Unternehmers beeinflusst nicht nur das familiäre Gefüge, sondern auch die Struktur seines Unternehmens. Insbesondere bei inhabergeführten Betrieben sind die persönliche Verantwortung des Unternehmers einerseits und die wirtschaftliche Stabilität des Betriebs andererseits eng miteinander verflochten und nach dem Todesfall gerät das operative Geschäft oftmals ins Stocken, wenn die Entscheidungen gemeinsam durch die Erben erfolgen müssen. Doch geht das Unternehmen automatisch auf die Kinder über? Was passiert, wenn sich die Erben nicht einigen können oder das Finanzamt mit Erbschaftsteuerforderungen vor der Tür steht?
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, was bei einer Unternehmensnachfolge durch Erbschaft rechtlich tatsächlich passiert, welche Risiken hinter der vermeintlich natürlichen Nachfolge lauern und welche Stellschrauben der Unternehmer zu Lebzeiten nutzen sollte, um den Fortbestand seines Betriebs zu sichern.
Aus juristischer Sicht ist der Erbfall ein gesetzlich definierter Vorgang: Mit dem Eintritt des Todes des Unternehmers tritt der Erbfall ein und das Vermögen des verstorbenen Erblassers geht nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Wege der Universalsukzession als Gesamtheit auf den oder die Erben über. Zu diesem Vermögen gehört sowohl das Unternehmen als auch das Privatvermögen de Erblassers. Dieser Übergang erfolgt kraft Gesetzes, ohne dass es eines gesonderten Übertragungsakts bedarf. Die Erben treten damit in die Stellung des Erblassers ein, soweit dies aus ihrer Position heraus möglich ist. Ist nur ein Erbe vorhanden, sind die Strukturen zunächst überschaubar, denn das gesamte Vermögen, mitsamt allen Chancen und Risiken, bündelt sich in der Hand einer Person. Eine Erbauseinandersetzung findet nicht statt, es gibt keinen Mitspracherecht anderer Familienangehöriger, solange sie nicht ebenfalls Erben sind oder Pflichtteilsrechte geltend machen.
Komplex wird es, sobald mehrere Erben vorhanden sind. Dann entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft im Sinne von § 2032 BGB. Diese Gemeinschaft ist gewissermaßen Gesamthandsträger des Unternehmensvermögens, denn kein Erbe kann alleine über einen einzelnen Gegenstand verfügen, alle Entscheidungen mit Bezug auf den Nachlass erfordern grundsätzlich ein gemeinsames Vorgehen. Gehört ein Einzelunternehmen zum Nachlass, werden alle Miterben zu Mitunternehmern, ungeachtet dessen, ob sie über eine fachliche Eignung oder über den Willen, Unternehmer sein zu wollen oder nicht, verfügen.
Diese Erbengemeinschaft besteht so lange, bis sie durch Erbauseinandersetzung nach § 2042 Absatz 1 BGB aufgehoben wird. Erst dann werden die einzelnen Vermögensgegenstände, das Unternehmen oder Geschäftsanteile, konkreten Personen zugewiesen. Für einen laufenden Betrieb bedeutet diese Zwischenphase, dass zentrale Entscheidungen von einer Gruppe von Miterben abhängig sind, deren Interessen und Vorstellungen häufig weit auseinandergehen.
Wichtig ist die Trennung zwischen dem Erbfall selbst und der nachfolgenden Auseinandersetzung, denn juristisch und steuerlich handelt es sich um zwei eigenständige Vorgänge. Der Erbfall ist einkommensteuerlich ein unentgeltlicher, außerbetrieblicher Vorgang: Das Unternehmen wechselt den Inhaber, ohne dass aus Sicht des Erben ein entgeltlicher Erwerb vorliegt.
Die Erbauseinandersetzung kann jedoch einen entgeltlichen Charakter haben. Erhält etwa ein Miterbe den Betrieb und zahlt die übrigen Miterben gegen Abfindung aus, liegt bei den weichenden Erben ein Veräußerungsvorgang vor, während der übernehmende Erbe Anschaffungskosten für den Betrieb begründet. Die Rechtsprechung hat dieses Spannungsfeld herausgearbeitet und entschieden, dass Erbfall und Auseinandersetzung keine rechtliche Einheit bilden, sondern nebeneinander stehen.
Eine Sonderrolle nimmt die reine Real- oder Naturalteilung ein. Wird der Nachlass so aufgeteilt, dass jeder Erbe bestimmte Gegenstände zugeteilt bekommt, ohne dass Ausgleichszahlungen fließen, kann es sich um einen unentgeltlichen Direkterwerb vom Erblasser handeln. In dieser Konstellation bleibt der Vorgang einkommensteuerlich neutral. Sobald jedoch Geld fließt, rückt die Frage nach Veräußerungsgewinnen und Anschaffungskosten in den Vordergrund.
Insbesondere im Umfeld von Unternehmen ist diese Differenzierung praktisch relevant. Ob Abfindungen als Veräußerungserlös zu versteuern sind oder ob ein Erbe einen Betrieb mit Anschaffungskosten übernimmt, beeinflusst die steuerliche Belastung erheblich und sollte bei der Gestaltungsplanung mitgedacht werden.
Im privaten Bereich mag die gesetzliche Erbfolge in vielen Fällen ausreichende Ergebnisse liefern, für einen Betrieb jedoch stellt sie ein Risiko dar. Wer kein Testament errichtet und keine besondere Gestaltung vornimmt, überlässt die Verteilung seines Lebenswerks einer abstrakten Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die Praxis zeigt, wie problematisch das sein kann. Der Erbfall tritt ein, mehrere Kinder, der überlebende Ehegatte und gegebenenfalls weitere Verwandte werden gesetzliche Erben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft, die plötzlich gemeinsam über die Unternehmensfortführung entscheiden muss. Vielleicht will ein Kind das Unternehmen fortführen, ein anderes bevorzugt die schnelle Auszahlung seiner Erbquote, der Ehegatte denkt vor allem an Sicherheit und Altersversorgung. In dieser Gemengelage ist es nur eine Frage der Zeit, bis Blockaden entstehen.
Im Extremfall kommt es dazu, dass keine handlungsfähige Geschäftsführung mehr vorhanden ist oder Beschlüsse blockiert werden, weil die Erbengemeinschaft sich nicht einigen kann. Lieferanten, Banken und Mitarbeiter reagieren sensibel auf solche Unsicherheiten. Was aus Sicht der Erben wie ein reiner innerfamiliärer Konflikt erscheint, kann in der Unternehmenswirklichkeit binnen kurzer Zeit existenzgefährdend werden.
Wer ein Unternehmen führt, sollte die eigene Nachfolge nicht dem Zufall der gesetzlichen Erbfolge überlassen. Sobald der Betrieb eine gewisse wirtschaftliche Relevanz erreicht hat, ist ein maßgeschneidertes Unternehmertestament kein Luxus, sondern Risikomanagement.
Kerninstrument einer durchdachten Nachfolge über Erbschaft ist das Unternehmertestament. Anders als ein Standardtestament zielt es nicht nur darauf ab, das Familienvermögen zu verteilen, sondern ganz konkret den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.
Typischerweise verfolgt ein Unternehmertestament mehrere Ziele gleichzeitig: Der Unternehmer bestimmt eine Person oder einen klar begrenzten Personenkreis als Unternehmensnachfolger. Gleichzeitig verhindert er, dass sich eine unübersichtliche Erbengemeinschaft in der Gesellschafterposition wiederfindet. Er benennt, wer die Entscheidungsbefugnis erhalten soll, und ordnet die übrigen Erben so zu, dass deren Ansprüche auf andere Vermögenswerte gelenkt werden.
Dabei geht es nicht nur um fachliche Eignung, sondern auch um Persönlichkeitsstruktur, Verlässlichkeit und den Willen, Verantwortung zu tragen. Es gehört zur Realität, dass nicht alle Kinder denselben Bezug zum Unternehmen haben. Ein gutes Unternehmertestament bildet diese Unterschiede ab, statt alle Erben gleich zu behandeln und damit Konflikte geradezu vorzuzeichnen.
Das Pflichtteilsrecht sorgt dafür, dass bestimmte nahe Angehörige, insbesondere Ehegatte und Abkömmlinge, trotz Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, der sich wertmäßig an der gesetzlichen Erbquote orientiert und sich auf die Hälfte dieser Quote beläuft.
Überträgt der Unternehmer das Unternehmen per Testamentsgestaltung auf einen Alleinerben oder auf nur einen seiner Abkömmlinge, bleiben die übrigen pflichtteilsberechtigt. Sie können im Erbfall ihren Pflichtteil in Geld verlangen. Genau darin liegt das Problem für den Fortbestand des Betriebs, denn die Liquidität, die erforderlich ist, um Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, ist im Unternehmen oft gebunden in Maschinen, Immobilien, Lagerbeständen oder Forderungen.
Ein Unternehmer, der sein Lebenswerk gezielt auf einen Nachfolger konzentrieren möchte, sollte deshalb frühzeitig über Pflichtteilsverzichte oder Erbverzichte nachdenken. Im Rahmen notarieller Vereinbarungen können pflichtteilsberechtigte Angehörige gegen angemessenen Ausgleich auf ihre Rechte verzichten.
Der Unternehmensnachfolger erhält den Betrieb ohne späteren Pflichtteilsdruck, die „weichenden“ Angehörigen erhalten bereits zu Lebzeiten eine klar definierte Kompensation.
Wo ein solcher Verzicht nicht erreichbar ist, kommen andere Maßnahmen zur Pflichtteilsreduzierung in Betracht, wie rechtzeitige Vermögensübertragungen, die nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr voll in die Pflichtteilsberechnung einfließen. Dabei ist allerdings Feingefühl gefragt, denn reine Pflichtteilsgestaltungen auf dem letzten Drücker sind rechtlich schnell angreifbar.
Pflichtteilsansprüche können ein gesundes Unternehmen in die Knie zwingen, wenn die Liquidität fehlt. Wer gezielt einen Unternehmensnachfolger bestimmt, sollte Pflichtteilsfragen nicht ans Ende der Planung stellen, sondern parallel mitdenken und möglichst vertraglich entschärfen.
Nicht jeder Unternehmer erlebt den Moment, an dem seine Kinder vollständig ausgebildet und beruflich angekommen sind. Oft steht die Nachfolgeentscheidung zeitlich früher an. In dieser Konstellation kann eine Testamentsvollstreckung ein sinnvolles Instrument sein.
Der Erblasser kann eine Person seines Vertrauens als Testamentsvollstrecker einsetzen. Diese Person verwaltet im Erbfall den Nachlass und übernimmt speziell die Verantwortung dafür, dass das Unternehmen geordnet fortgeführt wird. Der Testamentsvollstrecker bestellt gegebenenfalls einen Geschäftsführer, überwacht ihn, führt Gesellschafterrechte aus und stellt sicher, dass die im Testament angelegte Struktur tatsächlich umgesetzt wird.
In der Praxis bieten sich hierfür zwei Modelle an. Entweder der Unternehmensnachfolger wird bereits als Erbe eingesetzt, ist aber noch nicht voll belastbar, in diesem Fall fungiert der Testamentsvollstrecker als eine Art Schutzmantel in der Übergangszeit, oder es steht noch nicht fest, welches Familienmitglied tatsächlich nachfolgen wird. In diesem Fall kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker ein Auswahlermessen einräumen, das an bestimmte Kriterien gebunden ist, wie Ausbildung, Engagement im Betrieb und bestimmte Qualifikationen.
So wichtig das Unternehmertestament auch ist, kann es die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht ignorieren. Je nach Rechtsform des Unternehmens greifen unterschiedliche gesetzliche Mechanismen und vertragliche Nachfolgeklauseln.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts droht ohne abweichende Vereinbarung die Auflösung mit dem Tod eines Gesellschafters.
Bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft sieht das Gesetz die Fortsetzung mit den verbleibenden Gesellschaftern als Regelfall vor, während die Erben einen Abfindungsanspruch erhalten.
In Kapitalgesellschaften wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Aktiengesellschaft sind Geschäftsanteile beziehungsweise Aktien grundsätzlich vererblich. Die Gesellschaft wird fortgeführt und die Erben rücken in die Gesellschafter- bzw. Aktionärsposition nach.
Entscheidend für den Erbfall ist hier nur eines: Unternehmertestament und Gesellschaftsvertrag müssen zusammenpassen. Wer im Testament eine Person zum Unternehmensnachfolger bestimmt, die gesellschaftsvertraglich nicht nachfolgeberechtigt ist, produziert Widersprüche, die im Streitfall nicht selten erst in der Gesellschafterversammlung oder vor Gericht gelöst werden.
Neben Erbrecht und Gesellschaftsrecht nimmt auch das Steuerrecht eine wichtige Rolle ein, denn die Erbschaftsteuer knüpft an den Erwerb durch Erbfall an. Insbesondere bei mittelständischen Betrieben reichen die persönlichen Freibeträge selbst im engsten Familienkreis meist nicht aus, um den Unternehmenswert abzudecken.
Die Bewertung des Unternehmens erfolgt im Grundsatz nicht nur auf Basis eines punktuellen Stichtagswertes, sondern orientiert sich an den künftig zu erwartenden Erträgen, die aus Vergangenheitszahlen abgeleitet und kapitalisiert werden. Der so ermittelte Unternehmenswert bildet die Bemessungsgrundlage. Werden die Freibeträge überschritten, greifen je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuersätze, die gerade bei größeren Werten schnell deutlich zweistellige Prozentbereiche erreichen.
Um eine Überforderung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber für begünstigtes Betriebsvermögen besondere Verschonungsregelungen vorgesehen. Wird das Unternehmen vom Erwerber fortgeführt und werden bestimmte Lohnsummen- und Behaltensfristen eingehalten, kann eine weitgehende oder sogar vollständige Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen erreicht werden. Hinter dieser Regelung steckt der Gedanke, dass wer Arbeitsplätze erhält und den Betrieb nicht zerschlägt, soll nicht durch die Erbschaftsteuer in die Insolvenz getrieben werden.
Daneben spielt der Vergleich mit der lebzeitigen Übertragung eine Rolle. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird zwar Schenkungsteuer ausgelöst, aber die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Details zu den konkreten Steuerentlastungen, zur Gestaltung von Übertragungsstufen und zu den jeweiligen Steuerklassen bleiben dem spezialisierten Beitrag zur Schenkungsnachfolge vorbehalten.
Selbst die beste rechtliche Gestaltung hilft nichts, wenn das Testament im Ernstfall nicht gefunden oder nicht eröffnet wird. Notarielle Testamente und Erbverträge werden automatisch in amtliche Verwahrung gegeben und beim Nachlassgericht registriert. Das stellt sicher, dass die Urkunde im Todesfall auftaucht und eröffnet wird.
Privatschriftliche Testamente sind hier anfälliger. Sie können verlegt, vergessen oder bewusst zurückgehalten werden. Deshalb ist es sinnvoll, auch ein handschriftliches Unternehmertestament in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben. Das kostet wenig, erhöht aber die Wahrscheinlichkeit, dass die gewünschte Nachfolgeregelung tatsächlich zur Anwendung kommt.
Parallel dazu sollte der Unternehmer dafür sorgen, dass die Handlungsfähigkeit des Betriebs unmittelbar nach seinem Tod gewährleistet bleibt. In der Praxis dauert es häufig einige Wochen, bis ein Erbschein erteilt wird. In dieser Zeit können Banken, Geschäftspartner und Behörden zögern, wenn unklar ist, wer zeichnungsberechtigt ist. Postmortale Vollmachten zugunsten verlässlicher Personen, wie eines langjährigen Geschäftsführers oder eines familiennahen Bevollmächtigten, können diese Lücke schließen.
Wenn Sie Erbe oder Erbin geworden sind oder Fragen zu Ihrer persönlichen lebzeitigen Vermögensnachfolge, vorweggenommenen Erbfolge oder Gestaltung Ihres Testaments haben, steht Ihnen unser Team von SBS Legal zur Verfügung.
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