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Die Zahl der Firmenpleiten steigt: Im Jahr 2025 haben die deutschen Amtsgerichte 24.064 Unternehmensinsolvenzen registriert, 10,3 Prozent mehr als im Vorjahr und so viele wie seit 2014 nicht mehr (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13. März 2026). Hinter jeder dieser Zahlen steht ein Unternehmen, das zu spät oder gar nicht saniert wurde. Dabei bietet das Sanierungsrecht heute mehr Möglichkeiten als je zuvor. Eine Unternehmenssanierung kann außergerichtlich, mit Hilfe des StaRUG oder innerhalb eines Insolvenzverfahrens gelingen – wenn die Geschäftsführung rechtzeitig handelt.
Wir beraten bundesweit Unternehmen, Geschäftsführer, Gesellschafter und Gläubiger im Sanierungsrecht und Insolvenzrecht. Mit unseren Fachexperten aus dem Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Wirtschaftsrecht stehen wir Ihnen direkt und mit transparenten Beratungsangeboten zur Seite.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick: Er erklärt, wann ein Unternehmen rechtlich in der Krise ist, welche Sanierungswege das Gesetz eröffnet, wie das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) funktioniert und worauf Geschäftsführer achten müssen, um persönliche Haftung zu vermeiden. SBS LEGAL berät Unternehmen bei der Unternehmenssanierung bundesweit – vom Hamburger Stammsitz aus und überall dort, wo Mandanten und Restrukturierungsgerichte sitzen.
Unternehmenssanierung ist der Oberbegriff für alle Maßnahmen, mit denen ein Unternehmen in der Krise wieder dauerhaft leistungs- und zahlungsfähig gemacht wird. Juristen unterscheiden zwei Ebenen. Die leistungswirtschaftliche Sanierung betrifft das operative Geschäft: Kosten senken, unrentable Bereiche schließen, Produkte und Prozesse anpassen. Die finanzwirtschaftliche Sanierung betrifft die Passivseite der Bilanz: Verbindlichkeiten stunden, kürzen oder in Eigenkapital umwandeln, neue Finanzierungen sichern.
Das Sanierungsrecht ist kein eigenes Gesetzbuch. Es setzt sich aus mehreren Regelwerken zusammen: der Insolvenzordnung (InsO), dem StaRUG, dem Gesellschaftsrecht, dem Arbeitsrecht und dem Steuerrecht. Wer ein Unternehmen sanieren will, muss diese Ebenen zusammen denken. Ein Schuldenschnitt etwa hilft wenig, wenn der daraus entstehende Sanierungsertrag versteuert werden müsste – deshalb stellt § 3a EStG solche Erträge unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Ob ein Unternehmen nur schwächelt oder rechtlich in der Krise steckt, entscheidet die Insolvenzordnung. Sie kennt drei Stufen mit jeweils eigenen Rechten und Pflichten.
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt nach § 18 Abs. 2 InsO in aller Regel 24 Monate. Dieses Stadium ist der Schlüssel zur präventiven Sanierung: Nur hier steht der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen des StaRUG offen. Eine Pflicht zum Insolvenzantrag besteht noch nicht, wohl aber ein Antragsrecht.
Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, das seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Die Rechtsprechung nimmt das regelmäßig an, wenn eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann. Tritt Zahlungsunfähigkeit ein, müssen die Geschäftsleiter einer GmbH, UG oder AG nach § 15a InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen später, einen Insolvenzantrag stellen.
Überschuldung bedeutet, dass das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich. Diese positive Fortführungsprognose ist in der Praxis der entscheidende Hebel. Fehlt sie, gilt eine Antragsfrist von höchstens sechs Wochen. Drei beziehungsweise sechs Wochen sind Höchstfristen, keine Bedenkzeit: Steht fest, dass eine Sanierung in dieser Zeit nicht gelingt, muss der Antrag sofort gestellt werden.
Das Sanierungsrecht kennt drei Wege. Welcher passt, hängt vom Krisenstadium, von der Gläubigerstruktur und von den Ursachen der Krise ab.
Die freie Sanierung ist der leiseste Weg. Das Unternehmen verhandelt direkt mit Banken, Lieferanten, Vermietern und dem Finanzamt über Stundungen, Teilverzichte, Rangrücktritte oder einen Besserungsschein. Investoren steigen ein, Gesellschafter schießen Kapital nach. Der Vorteil: Nichts wird öffentlich, das Vorgehen ist flexibel und vergleichsweise günstig. Der Nachteil: Jeder Gläubiger muss zustimmen. Ein einziger Verweigerer kann die gesamte Sanierung blockieren. Genau für dieses Problem wurde das StaRUG geschaffen.
Das StaRUG schließt die Lücke zwischen freier Sanierung und Insolvenz. Es erlaubt, einen Restrukturierungsplan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchzusetzen – ohne Insolvenzverfahren, ohne Insolvenzverwalter und weitgehend ohne Öffentlichkeit. Die Details folgen unten.
Auch ein Insolvenzverfahren ist nicht das Ende. § 1 InsO nennt den Erhalt des Unternehmens ausdrücklich als Verfahrensziel. In der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO bleibt die Geschäftsführung im Amt und wird nur von einem Sachwalter überwacht. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine besondere Form der Eigenverwaltung: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erhält das Unternehmen bis zu drei Monate Zeit, um unter gerichtlichem Schutz einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO regelt dann, wie Gläubiger befriedigt werden und wie es weitergeht. Alternativ wird der Betrieb im Wege der übertragenden Sanierung an einen Erwerber verkauft.
Ein Insolvenzverfahren hat zudem einen Vorteil, den das StaRUG nicht bietet: Die Bundesagentur für Arbeit zahlt für bis zu drei Monate Insolvenzgeld. Außerdem lassen sich Arbeitsverhältnisse und Dauerschuldverträge in der Insolvenz leichter anpassen.
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (Richtlinie (EU) 2019/1023) um und war Teil des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG). Der Zugang zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen setzt nach § 29 StaRUG eine drohende Zahlungsunfähigkeit voraus. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, ist der Weg versperrt – dann bleibt nur die Insolvenz.
Schon vor jeder Krise verpflichtet § 1 StaRUG die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen, Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können, fortlaufend zu überwachen und bei Bedarf Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Wer keine Liquiditätsplanung führt, verstößt bereits gegen diese Pflicht. [Geschäftsführer → Lexikon]
Herzstück jeder StaRUG-Restrukturierung ist der Restrukturierungsplan. Das Unternehmen bestimmt selbst, welche Forderungen einbezogen werden. Es kann sich also auf die Finanzgläubiger beschränken und Lieferanten oder Kunden außen vor lassen. Ausgenommen sind nach § 4 StaRUG allerdings Forderungen von Arbeitnehmern einschließlich der betrieblichen Altersversorgung, Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sowie Geldstrafen und Bußgelder.
Die einbezogenen Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt, etwa gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger, nachrangige Gläubiger und Anteilsinhaber. In jeder Gruppe ist nach § 25 StaRUG eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich. Gezählt wird nach Forderungshöhe, nicht nach Köpfen. Stimmt eine Gruppe nicht zu, kann sie nach § 26 StaRUG überstimmt werden – die sogenannte gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung oder Cross-Class Cram-down. Voraussetzung ist, dass die Mitglieder der ablehnenden Gruppe durch den Plan nicht schlechter stehen als ohne ihn, dass sie angemessen am Planwert beteiligt werden und dass die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat.
Das Unternehmen kann den Plan zunächst ganz ohne Gericht zur Abstimmung stellen. Braucht es gerichtliche Hilfe, zeigt es das Restrukturierungsvorhaben nach § 31 StaRUG beim Restrukturierungsgericht an. Zuständig sind nach § 34 StaRUG die Amtsgerichte am Sitz der Oberlandesgerichte, also bundesweit rund zwei Dutzend spezialisierte Gerichte. Mit der Anzeige ruht nach § 42 StaRUG die Insolvenzantragspflicht; tritt während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss das Unternehmen dies dem Gericht allerdings unverzüglich anzeigen.
§29 StaRUG stellt vier Verfahrenshilfen bereit: die gerichtliche Planabstimmung, die gerichtliche Vorprüfung einzelner Planfragen, die Stabilisierungsanordnung und die gerichtliche Planbestätigung. Die Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG ist dabei das schärfste Schwert. Sie untersagt Gläubigern die Zwangsvollstreckung und die Verwertung von Sicherheiten, zunächst für bis zu drei Monate und unter bestimmten Voraussetzungen verlängerbar auf insgesamt bis zu acht Monate. Das verschafft dem Unternehmen die Ruhe, die es für Verhandlungen braucht.
Wird der Plan gerichtlich bestätigt, wirkt er gegenüber allen einbezogenen Gläubigern – auch gegenüber denen, die dagegen gestimmt haben. Die Restrukturierungssache selbst ist grundsätzlich nicht öffentlich, sofern das Unternehmen nicht selbst die Bekanntmachung beantragt.
In bestimmten Fällen bestellt das Gericht nach § 73 StaRUG von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten, etwa wenn Verbraucher oder kleine Unternehmen betroffen sind, wenn eine Stabilisierungsanordnung gegen alle Gläubiger ergehen soll oder wenn ein Cross-Class Cram-down absehbar ist. Der Beauftragte überwacht das Verfahren, ersetzt aber nicht die Geschäftsführung.
Für kleinere Unternehmen mit überschaubarer Gläubigerzahl ist zudem die Sanierungsmoderation nach §§ 94 ff. StaRUG interessant. Auf Antrag bestellt das Gericht einen Sanierungsmoderator, der vertraulich zwischen Unternehmen und Gläubigern vermittelt. Eine Einigung kann das Gericht als Sanierungsvergleich bestätigen, was sie später weitgehend vor einer Insolvenzanfechtung schützt.
Wie tief ein Restrukturierungsplan eingreifen kann, hat das Verfahren der VARTA AG gezeigt. Der Plan sah eine Kapitalherabsetzung auf null vor, durch die die Streubesitzaktionäre ohne Entschädigung ausschieden, sowie eine Kapitalerhöhung nur durch den Mehrheitsaktionär und einen Investor. Das Restrukturierungsgericht Stuttgart bestätigte den Plan am 11. Dezember 2024, das Landgericht Stuttgart verwarf die Beschwerden von Aktionären (Beschluss vom 21. Januar 2025, Az. 1 T 12/24), und das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 28. Februar 2025, Az. 1 BvR 418/25). Die Lehre für Gesellschafter: Wer in der Krise kein Kapital zuführt, kann seine Beteiligung im StaRUG-Verfahren vollständig verlieren.
In der Breite ist das StaRUG noch ein Nischeninstrument. Nach Erhebungen des Zentrums für Insolvenzrecht und Sanierungspraxis (Zefis) und des INDat Report gab es 2025 bundesweit 87 Restrukturierungsverfahren, nach 84 im Jahr 2024. Das liegt weniger am Gesetz als an der Praxis: Das Verfahren erfordert belastbare Planung, professionelle Vorbereitung und ein Unternehmen, das seine Krise früh erkennt.
Das StaRUG spielt seine Stärken aus, wenn die Krise vor allem finanzwirtschaftlich ist: zu hohe Schulden bei einem im Kern tragfähigen Geschäftsmodell und einzelne Gläubiger, die eine Einigung blockieren. Auch die Neuordnung der Gesellschafterstruktur, etwa der Einstieg eines Investors gegen den Willen von Altgesellschaftern, lässt sich mit dem Restrukturierungsplan umsetzen.
Weniger geeignet ist das StaRUG, wenn die Krise operativ ist und Personalabbau oder die Kündigung von Miet- und Lieferverträgen im Vordergrund stehen. Arbeitnehmerforderungen bleiben außen vor, laufende Verträge lassen sich nicht wie in der Insolvenz beenden. Dann ist die Eigenverwaltung oft der bessere Weg. Wer bereits zahlungsunfähig ist, hat keine Wahl mehr: Der Zugang zum StaRUG ist geschlossen, der Insolvenzantrag Pflicht.
Die Sanierung ist auch eine Frage der persönlichen Geschäftsführerhaftung. Wer den Insolvenzantrag verspätet stellt, macht sich nach § 15a Abs. 4 InsO wegen Insolvenzverschleppung strafbar; die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, muss der Geschäftsführer nach § 15b InsO grundsätzlich aus eigener Tasche erstatten. Hinzu kommen die Haftung für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Auch im StaRUG-Verfahren steigen die Pflichten. Nach § 32 StaRUG muss das Unternehmen die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers betreiben und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren. Wer das nicht beachtet, riskiert die Aufhebung der Restrukturierungssache und persönliche Schadensersatzansprüche.
Sanierungsrecht belohnt Geschwindigkeit. Je früher ein Unternehmen handelt, desto mehr Optionen bleiben offen. Diese Schritte haben sich bewährt:
Restrukturierungs- und Insolvenzgerichte gibt es in jedem Bundesland, und die Verfahren laufen heute weitgehend digital. Entscheidend ist nicht, wo die Kanzlei sitzt, sondern ob sie das Sanierungsrecht beherrscht und schnell verfügbar ist. SBS LEGAL berät Unternehmen bei der Unternehmenssanierung deshalb bundesweit – ob in Hamburg, München, Frankfurt, Berlin oder im ländlichen Raum. Über die Standorte in Wien, Zürich, Stockholm und Danzig lassen sich zudem Sanierungen mit ausländischen Gläubigern oder Konzerngesellschaften koordinieren.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Welcher Sanierungsweg passt, lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen beurteilen.
SBS LEGAL ist eine Kanzlei für Wirtschaftsrecht mit Sitz in Hamburg und berät Unternehmen, Geschäftsführer, Gesellschafter und Gläubiger im Sanierungsrecht und Insolvenzrecht – bundesweit. Wir prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, entwickeln mit Ihnen das passende Sanierungskonzept und begleiten Sie durch die außergerichtliche Sanierung, das StaRUG-Verfahren oder die Eigenverwaltung. Gläubiger unterstützen wir bei der Durchsetzung ihrer Forderungen in Restrukturierung und Insolvenz.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen zur Unternehmenssanierung, zum Restrukturierungsplan nach dem StaRUG oder zur Haftung der Geschäftsführung in der Krise.