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Wer ist Urheber?


Was genau ist ein Urheber?

emäß § 7 UrhG ist der Schöpfer des Werkes der Urheber. Dieser hat die persönliche geistige Schöpfung erbracht und hat das geistige Eigentum am von ihm geschaffenen Werk inne. Als Schöpfer kommen nur natürliche Personen in Betracht. Juristische Personen und Personengesellschaften können dagegen keine Urheber sein.

Ein auf die Entstehung von Urheberrechten gerichteter Wille des Schöpfers ist nicht erforderlich, diese entstehen mit dem tatsächlichen Schaffensvorgang. Auch eine Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. Minderjährige erwerben bei Werkschöpfung ebenfalls ein Urheberrecht, welches gemäß § 1626 Abs. 1 BGB der Verwaltung der Eltern unterliegt.

Die Werkschöpfung ist nicht anfechtbar und erlaubt auch keine Stellvertretung. Das Urheberrecht ist auch nicht, mit Ausnahme der Erbfolge, übertragbar.

Aufgrund des Schöpfungsprinzips entsteht das Urheberrecht auch bei Dienst-, Auftrags- und Werkverträgen in der Person des Schaffenden. Die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Nutzungsrechte stehen jedoch regelmäßig dem Dienstherrn oder Auftraggeber zu, soweit sich gemäß § 43 UrhG aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

Urheber ist nicht nur derjenige, wer Urheber des Originalwerkes ist, sondern auch der Bearbeiter gemäß § 3 UrhG, der Urheber eines Sammelwerkes gemäß § 4 UrhG oder die Miturheber gemäß § 8 UrhG.


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