Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Das Fotorecht beschreibt einen Unterbereich des Urheberrechts. Hierbei stellt sich die Frage, welchen Schutz man als Fotograf unter dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) genießt. Außerdem sollte man wissen, wann diese Rechte verletzt sind und wie man gegen eine solche Verletzung am besten vorgehen sollte. Bei SBS LEGAL als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht können Sie sich einen Überblick verschaffen und sich anschließend professionell beraten lassen.
Zunächst macht das UrhG eine wichtige Unterscheidung. Lichtbildwerke sind tatsächlich urheberrechtlich geschützt, während Lichtbilder nur den sog. Leistungsschutz genießen. Hier greifen die Leistungsschutzrechte.
Für die Einstufung als Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG kommt es darauf an, ob es sich bei dem Foto um eine persönliche geistige Schöpfung des Fotografen gemäß § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Das Werk muss also die sog. Schöpfungshöhe überschreiten. Bei Fotos sind Indizien dafür, wenn mit Licht, Schärfe oder Anordnung der abgebildeten Objekte bewusst gespielt wurde. Man kann sich das bei einem eher fortgeschrittenen Fotografen vorstellen, der sich Gedanken darüber macht, wie das Foto am Ende zustandekommen soll.
Die meisten Fotos sind allerdings keine Lichtbildwerke, sondern Lichtbilder i.S.d. § 72 UrhG. Diese überschreiten nicht die Schöpfungshöhe und sind deshalb keine urheberrechtlich geschützten Werke. Trotzdem soll die Leistung, so ein Foto zu schießen, geschützt werden. Darum stellt § 72 Abs. 1 UrhG fest, dass hierauf die Vorschriften über Lichtbildwerke entsprechend angewandt werden sollen.
Die Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern scheint unnötig, wenn die Vorschriften am Ende sowieso angewandt werden. Allerdings gibt es doch einen wichtigen Unterschied: Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt gem. § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Im Unterschied dazu erlischt das Leistungsschutzrecht an Lichtbildern nach § 72 Abs. 3 UrhG bereits fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes. Diese Frist beginnt schon früher zu laufen, wenn das Foto schon vor dem Erscheinen (Öffentliches Inverkehrbringen von ausreichend vielen Kopien) öffentlich wiedergegeben wurde. Wird das Foto gar nicht veröffentlicht, erlischt der Schutz fünfzig Jahre nach Herstellung.
Lichtbildwerke sind also deutlich länger geschützt als bloße Lichtbilder. Dies kann vor allem für die Erben des Fotografen irgendwann von Bedeutung sein.
Als Fotograf eines Lichtbildwerkes oder Lichtbildes hat man bestimmte Rechte. Hier unterscheidet das UrhG zwischen körperlichen- und unkörperlichen Verwertungsrechten.
Körperliche Verwertungsrechte beinhalten das Recht, sein Foto zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen (§§ 16 – 18 UrhG). Besonders wichtig ist hier das Vervielfältigungsrecht. Damit ist das unveränderte Reproduzieren des Fotos oder Teilen des Fotos gemeint.
Unkörperliche Verwertungsrechte sind beispielsweise das Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG oder das Recht, das Foto durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (sog. Vorführungsrecht, § 19 Abs. 4 S. 1 UrhG).
Der Fotograf hat aber häufig gar nicht das Interesse, seine Fotos selbst zu verwerten. Stattdessen möchte er sie entgeltlich anderen zur Verfügung stellen. Diese Möglichkeit hat er, indem er Lizenzen für seine Fotos verkauft und damit anderen sog. Nutzungsrechte nach § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG einräumt. Hierbei wird zwischen einfachen- und ausschließlichen Nutzungsrechten unterschieden.
Wird ein einfaches Nutzungsrecht i.S.d. § 31 Abs. 1 UrhG eingeräumt, darf der Lizenznehmer das Foto auf die erlaubte Art nutzen. Dies dürfen dann aber auch noch alle anderen, welche ebenfalls ein Nutzungsrecht haben.
Wird dagegen ein ausschließliches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG eingeräumt, darf nur der Lizenznehmer das Foto auf die erlaubte Art nutzen. Er darf alle anderen von der Nutzung ausschließen und selbst weitere Nutzungsrechte einräumen. Hierfür braucht er nach § 35 Abs. 1 S. 1 UrhG aber grds. die Zustimmung des Urhebers.
Man sollte dabei immer genau bestimmen, welchen Umfang das eingeräumte Nutzungsrecht hat. Denn im Zweifel bleiben alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte ausschließlich beim Urheber selbst.
Nur weil man ein Foto geschossen hat, bedeutet das nicht automatisch, dass man es frei nutzen darf. Denn dies hängt auch davon ab, was fotografiert wurde. Unter Umständen kann das Veröffentlichen oder Verwerten von Fotos nämlich die Rechte Dritter verletzen. Auch deshalb empfiehlt sich im Fotorecht eine anwaltliche Beratung.
Sind auf dem Foto beispielsweise andere Menschen zu sehen, können deren Persönlichkeitsrechte in Form ihres Rechtes am eigenen Bild betroffen sein. Dies ist bei Sachen und Tieren allerdings nicht der Fall.
Für Gebäude gilt meist § 59 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG. Hiernach können Fotos von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen befinden, vervielfältigt, verbreitet und öffentliche wiedergegeben werden. Das gilt aber nur für Fotos, die auch von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus getätigt wurden. Musste man auf eine Leiter klettern, um das Werk zu fotografieren, ist das nicht erfasst.
§ 23 UrhG regelt die sog. Bearbeitung. Wichtig dabei ist, dass das Bearbeiten eines Fotos für sich genommen erlaubt ist. Sobald man die Bearbeitung allerdings veröffentlichen oder verwerten will, braucht man unter Umständen die Zustimmung des Urhebers.
So regelt § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG, dass das bearbeitete Werk einen hinreichenden Abstand zum Original haben muss. Das Original muss also in der Bearbeitung verblassen; es darf höchstens noch als Anregung erkennbar sein. Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall extrem umstritten sein.
Wichtig ist auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen man Fotos, welche auf Social Media geteilt wurden, weitersenden darf. Generell willigt jeder, der sich einen Account bei Facebook, Instagram und co. erstellt, in deren Nutzungsbedingungen ein. Teilt man dort also ein Foto, erteilt man seine Zustimmung, dass dieses mit den von der Plattform bereitgestellten Mitteln geteilt wird.
Nicht erfasst ist allerdings, dass jemand das Foto herunterlädt und es dann auf anderen Wegen verbreitet. Dies stellt also eine Rechtsverletzung dar.
Das UrhG hält auch Vorgehensweisen gegen Rechtsverletzungen bereit. Findet man also heraus, dass ein Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht verletzt wurde, sollte man sich hierfür einen Anwalt suchen.
§ 97 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG regelt einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung sowie auf Unterlassung. Dies ist verschuldensunabhängig, die Verletzung muss also nicht vorsätzlich oder fahrlässig geschehen sein. Auf Unterlassung kann man nur klagen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Oder aber wenn man zeigen kann, dass erstmalig eine Rechtsverletzung droht.
§ 97 Abs. 2 UrhG regelt dann den Fall, dass sie Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist. Hier kann dann auf weitergehenden Schadensersatz geklagt werden, also beispielsweise auch auf entgangenen Gewinn.
Auch hält § 98 UrhG noch weitere Rechte bereit. Hier kann der Verletzte auf Vernichtung, Rückruf oder Überlassung der betroffenen Vervielfältigungsstücke klagen.
Vor der Klageerhebung muss man gem. § 97a Abs. 1 UrhG jedoch erstmal eine Abmahnung aussprechen und dem Verletzer die Möglichkeit geben, eine Unterlassungsverpflichtung mit angemessener Vertragsstrafe abzugeben. Für die Abmahnung hält § 97 Abs. 2 UrhG weitere Anforderungen bereit, die unbedingt eingehalten werden müssen. Ansonsten entfällt die Möglichkeit, den Verletzer für jegliche Anwaltskosten aufkommen zu lassen, § 97 Abs. 3, 4 UrhG.
Sie haben Fragen zum Fotorecht oder brauchen anwaltliche Beratung? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Als Fachanwalt für die hiermit zusammenhängenden Rechtsgebiete kann SBS LEGAL Ihnen dabei helfen, alle Vorschriften einzuhalten.
Beispielsweise bei der Frage, ob bestimmte Werke nun urheberrechtlich geschützt sind. Oder wollen Sie jemanden abmahnen? Wie genau sollen die Abmahnung und die Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgebaut sein? Bei diesen und weiteren Fragen beraten wir Sie gern.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten?